Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen bezogen auf Arbeits- und Geschäftsprozesse vermittelt werden. Sie sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren sowie das Handeln im betrieblichen Gesamtzusammenhang einschließt. Die in Satz 2 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 und 9 nachzuweisen.
Warning: This law text might be outdated since the content is not activately maintained. Please check with offical sources.
ÄndSchnAusbV § 3 Zielsetzung der Berufsausbildung
Verordnung über die Berufsausbildung zum Änderungsschneider/zur Änderungsschneiderin
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.