(Fundstelle: BGBl. I 2005, 1295 - 1298)
Lfd. Nr.
Teil des Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr
1
2
1
2
3
4
1
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht
(§ 4 Nr. 1)
- a)
-
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
- b)
-
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
- c)
-
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
- d)
-
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
- e)
-
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
während der gesamten Ausbildung zu vermitteln
2
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes
(§ 4 Nr. 2)
- a)
-
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
- b)
-
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
- c)
-
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
- d)
-
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
(§ 4 Nr. 3)
- a)
-
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
- b)
-
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
- c)
-
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
- d)
-
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4
Umweltschutz
(§ 4 Nr. 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
- a)
-
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
- b)
-
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
- c)
-
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
- d)
-
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
5
Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen
(§ 4 Nr. 5)
- a)
-
Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung von Terminen und betriebswirtschaftlichen Aspekten festlegen
- b)
-
Arbeitsplatz ergonomisch einrichten
- c)
-
Werk- und Hilfsstoffe sowie Zubehör und Arbeitsgeräte auswählen und bereitstellen, Materialbedarf ermitteln
- d)
-
Geräte, Maschinen und Zusatzeinrichtungen nach ihrem Einsatz unterscheiden, auswählen und einrichten
- e)
-
Arbeitsabläufe im Team abstimmen
- f)
-
Änderungsteile, Werk- und Hilfsstoffe sowie Zubehör sortieren und lagern
6
- g)
-
Produktinformationen beurteilen, Produkteigenschaften von Werk- und Hilfsstoffen berücksichtigen
- h)
-
Änderungsmöglichkeiten an Großstücken feststellen, Alternativen unter Berücksichtigung der Modellgestaltung und unter Einhaltung der Modelltreue vorschlagen
- i)
-
Eingang von Werk- und Hilfsstoffen sowie Zubehör auf Vollständigkeit und Mängel prüfen und dokumentieren
- j)
-
Bestände prüfen, Nachbestellungen vornehmen
4
6
Beraten von Kunden
(§ 4 Nr. 6)
- a)
-
Kundenwünsche ermitteln
- b)
-
Änderungsaufträge annehmen, Anlieferungszustand von Änderungsteilen prüfen und dokumentieren
- c)
-
Änderungen abstecken und markieren, insbesondere Längen und Weiten
5
- d)
-
Änderungsaufträge auf Umsetzbarkeit prüfen und annehmen
- e)
-
Kunden über Änderungsmöglichkeiten und Kosten informieren
- f)
-
Aufträge und Termine abstimmen
- g)
-
Reklamationen und Beschwerden entgegennehmen und bearbeiten, Beteiligte informieren
- h)
-
Zahlungsverkehr, insbesondere Barzahlungen, abwickeln
5
7
Instandhalten von Geräten, Maschinen und Zusatzeinrichtungen
(§ 4 Nr. 7)
- a)
-
Pflege- und Instandhaltungsintervalle beachten, Geräte, Maschinen und Zusatzeinrichtungen pflegen, Funktionen prüfen
- b)
-
Störungen an Geräten, Maschinen und Zusatzeinrichtungen feststellen und Fehlerbeseitigung einleiten
2
- c)
-
Störungen feststellen, Fehler beseitigen und Fehlerbeseitigung veranlassen
- d)
-
Bügelgeräte, insbesondere Dampferzeuger, betriebsbereit halten
2
8
Zurichten von Kleinstücken und Hilfsstoffen
(§ 4 Nr. 8)
- a)
-
Schnitte von Änderungsteilen unterscheiden, Änderungen dem Schnitt anpassen
- b)
-
Änderungen markieren, nahttypenspezifische Trennung vornehmen, glatt bügeln und abzeichnen
- c)
-
Kleinteile und Hilfsstoffe zuschneiden
5
9
Zurichten von Großstücken und Hilfsstoffen
(§ 4 Nr. 9)
- a)
-
Modellschnitte unterscheiden
- b)
-
Schnittschablonen erstellen und anwenden
- c)
-
Schnitte abnehmen, insbesondere bei Neufütterungen
- d)
-
Bereiche von Großstücken freilegen, nach Markierungen abzeichnen und zurechtschneiden
6
10
Ausführen von Näharbeiten
(§ 4 Nr. 10)
- a)
-
Einnadel- und Mehrnadelnähmaschinen, insbesondere Overlock-, Blindstich- oder Kettenstichmaschine, nach ihrem Einsatz unterscheiden und handhaben
- b)
-
Garne und Nadeln nach Art und Stärke auswählen
- c)
-
Ober- und Unterfaden auswechseln sowie Fadenspannung und Stichlänge prüfen und regulieren
- d)
-
Handsticharten, insbesondere Heft-, Saum- und Staffierstiche, ausführen
- e)
-
Kleinstücke enger- und weitermachen, kürzen und verlängern
- f)
-
Reparaturen an Kleinstücken durchführen, insbesondere an Schlitzen, Manschetten, Bündchen, Aufschlägen und Knopflöchern
- g)
-
offene und verdeckte Reißverschlüsse in Kleinstücken austauschen
- h)
-
Nähte fertigen, insbesondere Saum-, Einfass-, Zickzack- und Kappnähte
23
- i)
-
Verarbeitungstechniken festlegen, insbesondere Stich- und Nahtarten
- j)
-
Zubehör, insbesondere Knöpfe, Borten, Haken und Ösen, annähen, Druckknöpfe anbringen
- k)
-
offene, verdeckte und aushakbare Reißverschlüsse an Großstücken austauschen
- l)
-
Schrägstreifen schneiden und zusammensetzen
- m)
-
Aufhänger und Knopfschlingen anfertigen
- n)
-
Änderungsteile mit Futter ausstaffieren
- o)
-
Großstücke enger- und weitermachen, kürzen, verlängern und modernisieren
- p)
-
Reparaturen an Großstücken durchführen, insbesondere an Schlitzen, Manschetten, Bündchen und Aufschlägen
24
11
Ändern von Heimtextilien
(§ 4 Nr. 11)
- a)
-
Vorhänge und Decken ändern, insbesondere kürzen und verlängern
- b)
-
Bezüge ändern
4
12
Ausführen von Bügelarbeiten
(§ 4 Nr. 12)
- a)
-
Wirkungen von Temperatur, Dampf, Zeit und Druck auf Werk- und Hilfsstoffe prüfen
- b)
-
Temperatur, Dampf, Behandlungsdauer und Druck einstellen, überwachen und regulieren
- c)
-
Bügelgeräte und Vorrichtungen handhaben
- d)
-
Nähte und Abnäher ausbügeln
- e)
-
Werk- und Hilfsstoffe bügeln
- f)
-
Einlagen an Änderungsteilen einbügeln und fixieren
- g)
-
Fixiereffekte und Festigkeit von Verbindungen prüfen und korrigieren
8
- h)
-
empfindliche Stoffe, insbesondere Samt, dämpfen und bügeln
- i)
-
Änderungsteile unter Berücksichtigung von Form und Aussehen bügeln
4
13
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen
(§ 4 Nr. 13)
- a)
-
Ziele, Aufgaben und Bedeutung von qualitätssichernden Maßnahmen unterscheiden
- b)
-
Zwischenkontrollen durchführen
- c)
-
Qualitätsvorgaben einhalten
- d)
-
Änderungsteile für die Übergabe vorbereiten
3
- e)
-
Endkontrolle durchführen, Arbeitsdaten und Zeiten dokumentieren
- f)
-
Ursachen von Qualitätsmängeln feststellen, Lösungen zur Fehlerbeseitigung festlegen, Korrektur- und Vorbeugungsmaßnahmen durchführen
- g)
-
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsabläufen beitragen
3