ÄndSchnAusbV Anlage (zu § 5)

Verordnung über die Berufsausbildung zum Änderungsschneider/zur Änderungsschneiderin

(Fundstelle: BGBl. I 2005, 1295 - 1298)

Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr 1 2 1 2 3 4 1 Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht
(§ 4 Nr. 1)
a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e)
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
während der gesamten Ausbildung zu vermitteln
2 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes
(§ 4 Nr. 2)
a)
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
b)
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
c)
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
(§ 4 Nr. 3)
a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4 Umweltschutz
(§ 4 Nr. 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d)
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
5 Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen
(§ 4 Nr. 5)
a)
Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung von Terminen und betriebswirtschaftlichen Aspekten festlegen
b)
Arbeitsplatz ergonomisch einrichten
c)
Werk- und Hilfsstoffe sowie Zubehör und Arbeitsgeräte auswählen und bereitstellen, Materialbedarf ermitteln
d)
Geräte, Maschinen und Zusatzeinrichtungen nach ihrem Einsatz unterscheiden, auswählen und einrichten
e)
Arbeitsabläufe im Team abstimmen
f)
Änderungsteile, Werk- und Hilfsstoffe sowie Zubehör sortieren und lagern
6  
g)
Produktinformationen beurteilen, Produkteigenschaften von Werk- und Hilfsstoffen berücksichtigen
h)
Änderungsmöglichkeiten an Großstücken feststellen, Alternativen unter Berücksichtigung der Modellgestaltung und unter Einhaltung der Modelltreue vorschlagen
i)
Eingang von Werk- und Hilfsstoffen sowie Zubehör auf Vollständigkeit und Mängel prüfen und dokumentieren
j)
Bestände prüfen, Nachbestellungen vornehmen
  4
6 Beraten von Kunden
(§ 4 Nr. 6)
a)
Kundenwünsche ermitteln
b)
Änderungsaufträge annehmen, Anlieferungszustand von Änderungsteilen prüfen und dokumentieren
c)
Änderungen abstecken und markieren, insbesondere Längen und Weiten
5  
d)
Änderungsaufträge auf Umsetzbarkeit prüfen und annehmen
e)
Kunden über Änderungsmöglichkeiten und Kosten informieren
f)
Aufträge und Termine abstimmen
g)
Reklamationen und Beschwerden entgegennehmen und bearbeiten, Beteiligte informieren
h)
Zahlungsverkehr, insbesondere Barzahlungen, abwickeln
  5
7 Instandhalten von Geräten, Maschinen und Zusatzeinrichtungen
(§ 4 Nr. 7)
a)
Pflege- und Instandhaltungsintervalle beachten, Geräte, Maschinen und Zusatzeinrichtungen pflegen, Funktionen prüfen
b)
Störungen an Geräten, Maschinen und Zusatzeinrichtungen feststellen und Fehlerbeseitigung einleiten
2  
c)
Störungen feststellen, Fehler beseitigen und Fehlerbeseitigung veranlassen
d)
Bügelgeräte, insbesondere Dampferzeuger, betriebsbereit halten
  2
8 Zurichten von Kleinstücken und Hilfsstoffen
(§ 4 Nr. 8)
a)
Schnitte von Änderungsteilen unterscheiden, Änderungen dem Schnitt anpassen
b)
Änderungen markieren, nahttypenspezifische Trennung vornehmen, glatt bügeln und abzeichnen
c)
Kleinteile und Hilfsstoffe zuschneiden
5  
9 Zurichten von Großstücken und Hilfsstoffen
(§ 4 Nr. 9)
a)
Modellschnitte unterscheiden
b)
Schnittschablonen erstellen und anwenden
c)
Schnitte abnehmen, insbesondere bei Neufütterungen
d)
Bereiche von Großstücken freilegen, nach Markierungen abzeichnen und zurechtschneiden
  6
10 Ausführen von Näharbeiten
(§ 4 Nr. 10)
a)
Einnadel- und Mehrnadelnähmaschinen, insbesondere Overlock-, Blindstich- oder Kettenstichmaschine, nach ihrem Einsatz unterscheiden und handhaben
b)
Garne und Nadeln nach Art und Stärke auswählen
c)
Ober- und Unterfaden auswechseln sowie Fadenspannung und Stichlänge prüfen und regulieren
d)
Handsticharten, insbesondere Heft-, Saum- und Staffierstiche, ausführen
e)
Kleinstücke enger- und weitermachen, kürzen und verlängern
f)
Reparaturen an Kleinstücken durchführen, insbesondere an Schlitzen, Manschetten, Bündchen, Aufschlägen und Knopflöchern
g)
offene und verdeckte Reißverschlüsse in Kleinstücken austauschen
h)
Nähte fertigen, insbesondere Saum-, Einfass-, Zickzack- und Kappnähte
23  
i)
Verarbeitungstechniken festlegen, insbesondere Stich- und Nahtarten
j)
Zubehör, insbesondere Knöpfe, Borten, Haken und Ösen, annähen, Druckknöpfe anbringen
k)
offene, verdeckte und aushakbare Reißverschlüsse an Großstücken austauschen
l)
Schrägstreifen schneiden und zusammensetzen
m)
Aufhänger und Knopfschlingen anfertigen
n)
Änderungsteile mit Futter ausstaffieren
o)
Großstücke enger- und weitermachen, kürzen, verlängern und modernisieren
p)
Reparaturen an Großstücken durchführen, insbesondere an Schlitzen, Manschetten, Bündchen und Aufschlägen
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11 Ändern von Heimtextilien
(§ 4 Nr. 11)
a)
Vorhänge und Decken ändern, insbesondere kürzen und verlängern
b)
Bezüge ändern
  4
12 Ausführen von Bügelarbeiten
(§ 4 Nr. 12)
a)
Wirkungen von Temperatur, Dampf, Zeit und Druck auf Werk- und Hilfsstoffe prüfen
b)
Temperatur, Dampf, Behandlungsdauer und Druck einstellen, überwachen und regulieren
c)
Bügelgeräte und Vorrichtungen handhaben
d)
Nähte und Abnäher ausbügeln
e)
Werk- und Hilfsstoffe bügeln
f)
Einlagen an Änderungsteilen einbügeln und fixieren
g)
Fixiereffekte und Festigkeit von Verbindungen prüfen und korrigieren
8  
h)
empfindliche Stoffe, insbesondere Samt, dämpfen und bügeln
i)
Änderungsteile unter Berücksichtigung von Form und Aussehen bügeln
  4
13 Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen
(§ 4 Nr. 13)
a)
Ziele, Aufgaben und Bedeutung von qualitätssichernden Maßnahmen unterscheiden
b)
Zwischenkontrollen durchführen
c)
Qualitätsvorgaben einhalten
d)
Änderungsteile für die Übergabe vorbereiten
3  
e)
Endkontrolle durchführen, Arbeitsdaten und Zeiten dokumentieren
f)
Ursachen von Qualitätsmängeln feststellen, Lösungen zur Fehlerbeseitigung festlegen, Korrektur- und Vorbeugungsmaßnahmen durchführen
g)
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsabläufen beitragen
  3

Referenzen

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