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AnfG 1999 § 15 Anfechtung gegen Rechtsnachfolger

Gesetz über die Anfechtung von Rechtshandlungen eines Schuldners außerhalb des Insolvenzverfahrens

(1) Die Anfechtbarkeit kann gegen den Erben oder einen anderen Gesamtrechtsnachfolger des Anfechtungsgegners geltend gemacht werden.

(2) Gegen einen sonstigen Rechtsnachfolger kann die Anfechtbarkeit geltend gemacht werden:

1.
wenn dem Rechtsnachfolger zur Zeit seines Erwerbs die Umstände bekannt waren, welche die Anfechtbarkeit des Erwerbs seines Rechtsvorgängers begründen;
2.
wenn der Rechtsnachfolger zur Zeit seines Erwerbs zu den Personen gehörte, die dem Schuldner nahestehen (§ 138 der Insolvenzordnung), es sei denn, daß ihm zu dieser Zeit die Umstände unbekannt waren, welche die Anfechtbarkeit des Erwerbs seines Rechtsvorgängers begründen;
3.
wenn dem Rechtsnachfolger das Erlangte unentgeltlich zugewendet worden ist.

(3) Zur Erstreckung der Fristen nach § 7 Abs. 2 genügt die schriftliche Mitteilung an den Rechtsnachfolger, gegen den die Anfechtung erfolgen soll.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Bundesgerichtshof - IX ZR 209/23
6. März 2025
IX ZR 209/23 6. März 2025
Urteil vom Finanzgericht Münster - 12 K 3001/21 AO
15. Dezember 2023
12 K 3001/21 AO 15. Dezember 2023
Urteil vom Finanzgericht Münster - 2 K 2201/20 AO
21. November 2023
2 K 2201/20 AO 21. November 2023
Urteil vom Bundesfinanzhof - VII R 55/18
10. November 2020
VII R 55/18 10. November 2020
Urteil vom Kammergericht (20. Zivilsenat) - 20 U 308/12
10. Februar 2014
20 U 308/12 10. Februar 2014
Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 27 U 176/99
28. September 2000
27 U 176/99 28. September 2000