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AnfG 1999 § 11 Rechtsfolgen

Gesetz über die Anfechtung von Rechtshandlungen eines Schuldners außerhalb des Insolvenzverfahrens

(1) Was durch die anfechtbare Rechtshandlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß dem Gläubiger zur Verfügung gestellt werden, soweit es zu dessen Befriedigung erforderlich ist. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.

(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zur Verfügung zu stellen, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.

(3) Im Fall der Anfechtung nach § 6a hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die Zwangsvollstreckung in sein Vermögen bis zur Höhe des Betrags zu dulden, mit dem er als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, dem Gläubiger zur Verfügung stellt.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht - 9 U 36/25
22. April 2026
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Urteil vom Verwaltungsgericht München - M 28 K 21.4519
2. Juli 2025
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Urteil vom Bundesgerichtshof - IX ZR 42/24
5. Dezember 2024
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Beschluss vom Bundesfinanzhof - VII B 23/23
3. Juli 2024
VII B 23/23 3. Juli 2024
Urteil vom Finanzgericht Münster - 7 K 1991/20 AO
8. Mai 2024
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Urteil vom Finanzgericht Münster - 12 K 3001/21 AO
15. Dezember 2023
12 K 3001/21 AO 15. Dezember 2023
Urteil vom Finanzgericht Münster - 2 K 2201/20 AO
21. November 2023
2 K 2201/20 AO 21. November 2023
Urteil vom Bundesfinanzhof - VII R 21/21
23. August 2022
VII R 21/21 23. August 2022
Beschluss vom Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen - 1 VA 4/21
5. April 2022
1 VA 4/21 5. April 2022
Urteil vom Bundesfinanzhof - VII R 55/18
10. November 2020
VII R 55/18 10. November 2020