(1) Für Anzeigen nach § 24 Absatz 1 Nummer 2 des Kreditwesengesetzes ist das Formular nach Anlage 1 zu verwenden. In dem Formular sind die Gründe für das Ausscheiden oder für die Entziehung der Befugnis anzugeben.
(2) Für Anzeigen nach § 24 Absatz 1 Nummer 15a des Kreditwesengesetzes ist das Formular nach Anlage 2 zu verwenden. In dem Formular sind die Gründe für das Ausscheiden anzugeben.