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AO 1977 § 109 Verlängerung von Fristen

Abgabenordnung

(1) Fristen zur Einreichung von Steuererklärungen und Fristen, die von einer Finanzbehörde gesetzt sind, können vorbehaltlich des Absatzes 2 verlängert werden. Sind solche Fristen bereits abgelaufen, können sie vorbehaltlich des Absatzes 2 rückwirkend verlängert werden, insbesondere wenn es unbillig wäre, die durch den Fristablauf eingetretenen Rechtsfolgen bestehen zu lassen.

(2) Absatz 1 ist

1.
in den Fällen des § 149 Absatz 3 auf Zeiträume nach dem letzten Tag des Monats Februar des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres und
2.
in den Fällen des § 149 Absatz 4 auf Zeiträume nach dem in der Anordnung bestimmten Zeitpunkt
nur anzuwenden, falls der Steuerpflichtige ohne Verschulden verhindert ist oder war, die Steuererklärungsfrist einzuhalten. Bei Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln, tritt an die Stelle des letzten Tages des Monats Februar der 31. Juli des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres. Das Verschulden eines Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen ist dem Steuerpflichtigen zuzurechnen.

(3) Die Finanzbehörde kann die Verlängerung der Frist mit einer Nebenbestimmung versehen, insbesondere von einer Sicherheitsleistung abhängig machen.

(4) Fristen zur Einreichung von Steuererklärungen und Fristen, die von einer Finanzbehörde gesetzt sind, können ausschließlich automationsgestützt verlängert werden, sofern zur Prüfung der Fristverlängerung ein automationsgestütztes Risikomanagementsystem nach § 88 Absatz 5 eingesetzt wird und kein Anlass dazu besteht, den Einzelfall durch Amtsträger zu bearbeiten.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 18 K 670/23
13. Februar 2026
18 K 670/23 13. Februar 2026
Urteil vom Niedersächsisches Finanzgericht - 3 K 203/25
10. Dezember 2025
3 K 203/25 10. Dezember 2025
Urteil vom Bundesfinanzhof - VI R 2/24
19. November 2025
VI R 2/24 19. November 2025
Urteil vom Bundesfinanzhof - II R 21/23
8. Oktober 2025
II R 21/23 8. Oktober 2025
Urteil vom Bundesfinanzhof - II R 20/23
8. Oktober 2025
II R 20/23 8. Oktober 2025
Urteil vom Bundesfinanzhof - II R 22/23
8. Oktober 2025
II R 22/23 8. Oktober 2025
Urteil vom Bundesfinanzhof - X R 7/23
30. Juli 2025
X R 7/23 30. Juli 2025
Urteil vom Finanzgericht Berlin-Brandenburg (8. Senat) - 8 K 8033/24
17. September 2024
8 K 8033/24 17. September 2024
Urteil vom Bundesfinanzhof - IV R 23/21
15. Mai 2024
IV R 23/21 15. Mai 2024
Beschluss vom Unknown court (8. Senat) - VIII B 36/21
27. August 2021
VIII B 36/21 27. August 2021