Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

AO 1977 § 13 Ständiger Vertreter

Abgabenordnung

Ständiger Vertreter ist eine Person, die nachhaltig die Geschäfte eines Unternehmens besorgt und dabei dessen Sachweisungen unterliegt. Ständiger Vertreter ist insbesondere eine Person, die für ein Unternehmen nachhaltig

1.
Verträge abschließt oder vermittelt oder Aufträge einholt oder
2.
einen Bestand von Gütern oder Waren unterhält und davon Auslieferungen vornimmt.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 2 S 1448/20
10. August 2021
2 S 1448/20 10. August 2021
Urteil vom Finanzgericht Baden-Württemberg - 6 K 1483/12
11. November 2013
6 K 1483/12 11. November 2013
Beschluss vom Verwaltungsgericht Halle (4. Kammer) - 4 B 250/13
7. Oktober 2013
4 B 250/13 7. Oktober 2013
Urteil vom Finanzgericht Köln - 10 K 614/03
18. Oktober 2006
10 K 614/03 18. Oktober 2006
Urteil vom Finanzgericht Köln - 10 K 616/03
18. Oktober 2006
10 K 616/03 18. Oktober 2006