(1) Angehörige sind:
- 1.
-
der Verlobte, auch im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes, - 2.
-
der Ehegatte oder Lebenspartner, - 3.
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Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, - 4.
-
Geschwister, - 5.
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Kinder der Geschwister, - 6.
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Ehegatten oder Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Ehegatten oder Lebenspartner, - 7.
-
Geschwister der Eltern, - 8.
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Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind (Pflegeeltern und Pflegekinder).
(2) Angehörige sind die in Absatz 1 aufgeführten Personen auch dann, wenn
- 1.
-
in den Fällen der Nummern 2, 3 und 6 die die Beziehung begründende Ehe oder Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht; - 2.
-
in den Fällen der Nummern 3 bis 7 die Verwandtschaft oder Schwägerschaft durch Annahme als Kind erloschen ist; - 3.
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im Fall der Nummer 8 die häusliche Gemeinschaft nicht mehr besteht, sofern die Personen weiterhin wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind.