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AO 1977 § 133 Rückgabe von Urkunden und Sachen

Abgabenordnung

Ist ein Verwaltungsakt unanfechtbar widerrufen oder zurückgenommen oder ist seine Wirksamkeit aus einem anderen Grund nicht oder nicht mehr gegeben, so kann die Finanzbehörde die auf Grund dieses Verwaltungsakts erteilten Urkunden oder Sachen, die zum Nachweis der Rechte aus dem Verwaltungsakt oder zu deren Ausübung bestimmt sind, zurückfordern. Der Inhaber und, sofern er nicht der Besitzer ist, auch der Besitzer dieser Urkunden oder Sachen sind zu ihrer Herausgabe verpflichtet. Der Inhaber oder der Besitzer kann jedoch verlangen, dass ihm die Urkunden oder Sachen wieder ausgehändigt werden, nachdem sie von der Finanzbehörde als ungültig gekennzeichnet sind; dies gilt nicht bei Sachen, bei denen eine solche Kennzeichnung nicht oder nicht mit der erforderlichen Offensichtlichkeit oder Dauerhaftigkeit möglich ist.

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Zitiert von

Urteil vom Bundesfinanzhof - IV R 17/22
20. Februar 2025
IV R 17/22 20. Februar 2025
Urteil vom Bundesfinanzhof - IV R 23/21
15. Mai 2024
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Beschluss vom Hessischer Verwaltungsgerichtshof (5. Senat) - 5 A 2958/19.Z
23. Mai 2023
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Beschluss vom Kammergericht (1. Zivilsenat) - 1 W 71/11
29. November 2011
1 W 71/11 29. November 2011
Urteil vom Bundesfinanzhof (5. Senat) - V R 51/09
16. September 2010
V R 51/09 16. September 2010
Urteil vom Bundesfinanzhof (5. Senat) - V R 49/09
16. September 2010
V R 49/09 16. September 2010