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AO 1977 § 137 Steuerliche Erfassung von Körperschaften, Vereinigungen und Vermögensmassen

Abgabenordnung

(1) Steuerpflichtige, die nicht natürliche Personen sind, haben dem nach § 20 zuständigen Finanzamt und den für die Erhebung der Realsteuern zuständigen Gemeinden die Umstände anzuzeigen, die für die steuerliche Erfassung von Bedeutung sind, insbesondere die Gründung, den Erwerb der Rechtsfähigkeit, die Änderung der Rechtsform, die Verlegung der Geschäftsleitung oder des Sitzes und die Auflösung.

(2) Die Mitteilungen sind innerhalb eines Monats seit dem meldepflichtigen Ereignis zu erstatten.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Finanzgericht Köln - 10 Ko 6574/03
23. Juni 2004
10 Ko 6574/03 23. Juni 2004