Ist ein Steuermessbetrag in voller Höhe einem Steuerberechtigten zuzuteilen, besteht aber Streit darüber, welchem Steuerberechtigten der Steuermessbetrag zusteht, so entscheidet die Finanzbehörde auf Antrag eines Beteiligten durch Zuteilungsbescheid. Die für das Zerlegungsverfahren geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
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AO 1977 § 190 Zuteilungsverfahren
Abgabenordnung
Referenzen
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Zitiert von
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Urteil vom Bundesfinanzhof - IV R 5/22
3. Dezember 2024
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IV R 5/22 | 3. Dezember 2024 |
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Beschluss vom Bundesfinanzhof (1. Senat) - I B 50/11
14. Februar 2012
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I B 50/11 | 14. Februar 2012 |