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AO 1977 § 190 Zuteilungsverfahren

Abgabenordnung

Ist ein Steuermessbetrag in voller Höhe einem Steuerberechtigten zuzuteilen, besteht aber Streit darüber, welchem Steuerberechtigten der Steuermessbetrag zusteht, so entscheidet die Finanzbehörde auf Antrag eines Beteiligten durch Zuteilungsbescheid. Die für das Zerlegungsverfahren geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Bundesfinanzhof - IV R 5/22
3. Dezember 2024
IV R 5/22 3. Dezember 2024
Beschluss vom Bundesfinanzhof (1. Senat) - I B 50/11
14. Februar 2012
I B 50/11 14. Februar 2012