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AO 1977 § 199 Prüfungsgrundsätze

Abgabenordnung

(1) Der Außenprüfer hat die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die für die Steuerpflicht und für die Bemessung der Steuer maßgebend sind (Besteuerungsgrundlagen), zugunsten wie zuungunsten des Steuerpflichtigen zu prüfen.

(2) Der Steuerpflichtige ist während der Außenprüfung über die festgestellten Sachverhalte und die möglichen steuerlichen Auswirkungen zu unterrichten, wenn dadurch Zweck und Ablauf der Prüfung nicht beeinträchtigt werden. Die Finanzbehörde kann mit dem Steuerpflichtigen vereinbaren, in regelmäßigen Abständen Gespräche über die festgestellten Sachverhalte und die möglichen steuerlichen Auswirkungen zu führen. Sie kann im Einvernehmen mit dem Steuerpflichtigen Rahmenbedingungen für die Mitwirkung nach § 200 festlegen; werden die Rahmenbedingungen vom Steuerpflichtigen erfüllt, unterbleibt ein qualifiziertes Mitwirkungsverlangen nach § 200a.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Finanzgericht Münster - 13 K 780/22 F
6. Juni 2024
13 K 780/22 F 6. Juni 2024
Urteil vom Finanzgericht Baden-Württemberg - 10 K 2128/14
8. April 2016
10 K 2128/14 8. April 2016
Urteil vom Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt (1. Senat) - 1 K 515/11
22. Mai 2014
1 K 515/11 22. Mai 2014
Urteil vom Niedersächsisches Finanzgericht (6. Senat) - 6 K 312/00
13. Mai 2004
6 K 312/00 13. Mai 2004
Beschluss vom Niedersächsisches Finanzgericht (6. Senat) - 6 V 672/00
22. Juni 2001
6 V 672/00 22. Juni 2001