Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

AO 1977 § 235 Verzinsung von hinterzogenen Steuern

Abgabenordnung

(1) Hinterzogene Steuern sind zu verzinsen. Zinsschuldner ist derjenige, zu dessen Vorteil die Steuern hinterzogen worden sind. Wird die Steuerhinterziehung dadurch begangen, dass ein anderer als der Steuerschuldner seine Verpflichtung, einbehaltene Steuern an die Finanzbehörde abzuführen oder Steuern zu Lasten eines anderen zu entrichten, nicht erfüllt, so ist dieser Zinsschuldner.

(2) Der Zinslauf beginnt mit dem Eintritt der Verkürzung oder der Erlangung des Steuervorteils, es sei denn, dass die hinterzogenen Beträge ohne die Steuerhinterziehung erst später fällig geworden wären. In diesem Fall ist der spätere Zeitpunkt maßgebend.

(3) Der Zinslauf endet mit der Zahlung der hinterzogenen Steuern. Für eine Zeit, für die ein Säumniszuschlag verwirkt, die Zahlung gestundet oder die Vollziehung ausgesetzt ist, werden Zinsen nach dieser Vorschrift nicht erhoben. Wird der Steuerbescheid nach Ende des Zinslaufs aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt, so bleiben die bis dahin entstandenen Zinsen unberührt.

(4) Zinsen nach § 233a, die für denselben Zeitraum festgesetzt wurden, sind anzurechnen.

(5) Bei hinterzogenen Vorauszahlungen sind die Absätze 3 und 4 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1.
wurde die hinterzogene Vorauszahlung vor Festsetzung der Steuer entrichtet, auf die diese Vorauszahlung anzurechnen ist oder wäre, endet der Zinslauf mit der Zahlung der hinterzogenen Vorauszahlung;
2.
wurde die hinterzogene Vorauszahlung nicht vor Festsetzung der Steuer entrichtet, auf die diese Vorauszahlung anzurechnen ist oder wäre, gilt Folgendes:
a)
wurde diese Steuer nicht hinterzogen, endet der Zinslauf für die Vorauszahlung mit Zahlung dieser Steuer, spätestens aber mit der Fälligkeit dieser Steuer;
b)
wurde diese Steuer ebenfalls hinterzogen, endet der Zinslauf für die Vorauszahlung mit Beginn des Zinslaufs für die hinterzogene Steuer;
3.
Zinsen nach § 233a, die zu der Steuer festgesetzt wurden, auf die die hinterzogene Vorauszahlung anzurechnen ist oder wäre, sind auf Zinsen zur hinterzogenen Vorauszahlung anzurechnen, soweit sie denselben Zinsberechnungszeitraum betreffen.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Finanzgericht Hamburg (4. Senat) - 4 K 105/21
24. April 2025
4 K 105/21 24. April 2025
Urteil vom Finanzgericht Baden-Württemberg (10. Senat) - 10 K 309/22
23. Oktober 2023
10 K 309/22 23. Oktober 2023
Urteil vom Unknown court (3. Senat) - III R 18/21
1. September 2021
III R 18/21 1. September 2021
Beschluss vom Unknown court (6. Senat) - VI B 29/20
26. November 2020
VI B 29/20 26. November 2020
Urteil vom Bundesfinanzhof - II R 8/17
28. August 2019
II R 8/17 28. August 2019
Urteil vom Bundesfinanzhof - II R 7/17
28. August 2019
II R 7/17 28. August 2019
Urteil vom Hessisches Finanzgericht (10. Senat) - 10 K 477/17
7. Mai 2018
10 K 477/17 7. Mai 2018
Urteil vom Finanzgericht Rheinland-Pfalz (6. Senat) - 6 K 2254/17
12. April 2018
6 K 2254/17 12. April 2018
Urteil vom Finanzgericht Baden-Württemberg - 13 K 3586/16
9. Februar 2018
13 K 3586/16 9. Februar 2018
Beschluss vom Bundesfinanzhof (2. Senat) - II B 110/16
3. Mai 2017
II B 110/16 3. Mai 2017