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AO 1977 § 235 Verzinsung von hinterzogenen Steuern

Abgabenordnung

(1) Hinterzogene Steuern sind zu verzinsen. Zinsschuldner ist derjenige, zu dessen Vorteil die Steuern hinterzogen worden sind. Wird die Steuerhinterziehung dadurch begangen, dass ein anderer als der Steuerschuldner seine Verpflichtung, einbehaltene Steuern an die Finanzbehörde abzuführen oder Steuern zu Lasten eines anderen zu entrichten, nicht erfüllt, so ist dieser Zinsschuldner.

(2) Der Zinslauf beginnt mit dem Eintritt der Verkürzung oder der Erlangung des Steuervorteils, es sei denn, dass die hinterzogenen Beträge ohne die Steuerhinterziehung erst später fällig geworden wären. In diesem Fall ist der spätere Zeitpunkt maßgebend.

(3) Der Zinslauf endet mit der Zahlung der hinterzogenen Steuern. Für eine Zeit, für die ein Säumniszuschlag verwirkt, die Zahlung gestundet oder die Vollziehung ausgesetzt ist, werden Zinsen nach dieser Vorschrift nicht erhoben. Wird der Steuerbescheid nach Ende des Zinslaufs aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt, so bleiben die bis dahin entstandenen Zinsen unberührt.

(4) Zinsen nach § 233a, die für denselben Zeitraum festgesetzt wurden, sind anzurechnen.

(5) Bei hinterzogenen Vorauszahlungen sind die Absätze 3 und 4 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1.
wurde die hinterzogene Vorauszahlung vor Festsetzung der Steuer entrichtet, auf die diese Vorauszahlung anzurechnen ist oder wäre, endet der Zinslauf mit der Zahlung der hinterzogenen Vorauszahlung;
2.
wurde die hinterzogene Vorauszahlung nicht vor Festsetzung der Steuer entrichtet, auf die diese Vorauszahlung anzurechnen ist oder wäre, gilt Folgendes:
a)
wurde diese Steuer nicht hinterzogen, endet der Zinslauf für die Vorauszahlung mit Zahlung dieser Steuer, spätestens aber mit der Fälligkeit dieser Steuer;
b)
wurde diese Steuer ebenfalls hinterzogen, endet der Zinslauf für die Vorauszahlung mit Beginn des Zinslaufs für die hinterzogene Steuer;
3.
Zinsen nach § 233a, die zu der Steuer festgesetzt wurden, auf die die hinterzogene Vorauszahlung anzurechnen ist oder wäre, sind auf Zinsen zur hinterzogenen Vorauszahlung anzurechnen, soweit sie denselben Zinsberechnungszeitraum betreffen.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Finanzgericht Berlin-Brandenburg (16. Senat) - 16 K 9049/21
8. September 2025
16 K 9049/21 8. September 2025
Urteil vom Finanzgericht Hamburg (4. Senat) - 4 K 105/21
24. April 2025
4 K 105/21 24. April 2025
Urteil vom Bundesfinanzhof - X R 12/21
9. April 2025
X R 12/21 9. April 2025
Urteil vom Bundesfinanzhof - VII R 20/23
18. März 2025
VII R 20/23 18. März 2025
Urteil vom Landgericht Hamburg (30. Zivilkammer) - 330 O 3/21
5. März 2025
330 O 3/21 5. März 2025
Vorlagebeschluss vom Bundesfinanzhof - VIII R 9/23
8. Mai 2024
VIII R 9/23 8. Mai 2024
Urteil vom Finanzgericht Hamburg (4. Senat) - 4 K 55/21
13. März 2024
4 K 55/21 13. März 2024
Urteil vom Finanzgericht Baden-Württemberg (10. Senat) - 10 K 309/22
23. Oktober 2023
10 K 309/22 23. Oktober 2023
Urteil vom Finanzgericht Hamburg (3. Senat) - 3 K 36/20
2. August 2023
3 K 36/20 2. August 2023
Urteil vom Verwaltungsgericht Magdeburg (3. Kammer) - 3 A 253/20 MD
3. März 2023
3 A 253/20 MD 3. März 2023