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AO 1977 § 239 Festsetzung der Zinsen

Abgabenordnung

(1) Auf die Zinsen sind die für die Steuern geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, jedoch beträgt die Festsetzungsfrist zwei Jahre. Die Festsetzungsfrist beginnt:

1.
in den Fällen des § 233a mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer festgesetzt, aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt worden ist,
2.
in den Fällen des § 234 mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Stundung geendet hat,
3.
in den Fällen des § 235 mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Festsetzung der hinterzogenen Steuern unanfechtbar geworden ist, jedoch nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem ein eingeleitetes Strafverfahren rechtskräftig abgeschlossen worden ist,
4.
in den Fällen des § 236 mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer oder der Haftungsbetrag erstattet oder die Steuervergütung ausgezahlt worden ist,
5.
in den Fällen des § 237 mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem ein Einspruch oder eine Anfechtungsklage endgültig erfolglos geblieben ist, und
6.
in allen anderen Fällen mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Zinslauf endet.
Die Festsetzungsfrist läuft in den Fällen des § 233a nicht ab, solange die Steuerfestsetzung, ihre Aufhebung, ihre Änderung oder ihre Berichtigung nach § 129 noch zulässig ist.

(2) Zinsen sind auf volle Euro zum Vorteil des Steuerpflichtigen gerundet festzusetzen. Sie werden nur dann festgesetzt, wenn sie mindestens 10 Euro betragen.

(3) Werden Besteuerungsgrundlagen gesondert festgestellt oder wird ein Steuermessbetrag festgesetzt, sind die Grundlagen für eine Festsetzung von Zinsen

1.
nach § 233a in den Fällen des § 233a Absatz 2a oder
2.
nach § 235
gesondert festzustellen, soweit diese an Sachverhalte anknüpfen, die Gegenstand des Grundlagenbescheids sind.

(4) Werden wegen einer Steueranmeldung, die nach § 168 Satz 1 einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleichsteht, Zinsen nach § 233a festgesetzt, so steht diese Zinsfestsetzung ebenfalls unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

(5) Die Festsetzung von Zinsen nach § 233a hat Bindungswirkung für Zinsfestsetzungen nach den §§ 234, 235, 236 oder 237, soweit auf diese Zinsen nach § 233a festgesetzte Zinsen anzurechnen sind.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Finanzgericht Hamburg (4. Senat) - 4 K 55/21
13. März 2024
4 K 55/21 13. März 2024
Urteil vom Finanzgericht Düsseldorf - 4 K 2640/22 VE
23. August 2023
4 K 2640/22 VE 23. August 2023
Urteil vom Bundesfinanzhof (10. Senat) - X R 30/17
16. Januar 2019
X R 30/17 16. Januar 2019
Urteil vom Bundesfinanzhof (1. Senat) - I R 38/15
14. Juni 2017
I R 38/15 14. Juni 2017
Urteil vom Finanzgericht Düsseldorf - 4 K 4751/12 AO
3. April 2013
4 K 4751/12 AO 3. April 2013
Urteil vom Finanzgericht Münster - 14 K 1711/06 Kg
24. Juli 2006
14 K 1711/06 Kg 24. Juli 2006
Beschluss vom Finanzgericht Münster - 5 V 6666/02 E
13. Mai 2003
5 V 6666/02 E 13. Mai 2003
Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 17 K 8930/02
25. Februar 2003
17 K 8930/02 25. Februar 2003