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AO 1977 § 238 Höhe und Berechnung der Zinsen

Abgabenordnung

(1) Die Zinsen betragen für jeden Monat einhalb Prozent. Sie sind von dem Tag an, an dem der Zinslauf beginnt, nur für volle Monate zu zahlen; angefangene Monate bleiben außer Ansatz. Erlischt der zu verzinsende Anspruch durch Aufrechnung, gilt der Tag, an dem die Schuld des Aufrechnenden fällig wird, als Tag der Zahlung.

(1a) In den Fällen des § 233a betragen die Zinsen abweichend von Absatz 1 Satz 1 ab dem 1. Januar 2019 0,15 Prozent für jeden Monat, das heißt 1,8 Prozent für jedes Jahr.

(1b) Sind für einen Zinslauf unterschiedliche Zinssätze maßgeblich, ist der Zinslauf in Teilverzinsungszeiträume aufzuteilen. Die Zinsen für die Teilverzinsungszeiträume sind jeweils tageweise zu berechnen. Hierbei wird jeder Kalendermonat unabhängig von der tatsächlichen Anzahl der Kalendertage mit 30 Zinstagen und jedes Kalenderjahr mit 360 Tagen gerechnet.

(1c) Die Angemessenheit des Zinssatzes nach Absatz 1a ist unter Berücksichtigung der Entwicklung des Basiszinssatzes nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wenigstens alle zwei Jahre zu evaluieren. Die erste Evaluierung erfolgt spätestens zum 1. Januar 2024.

(2) Für die Berechnung der Zinsen wird der zu verzinsende Betrag jeder Steuerart auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag abgerundet.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Finanzgericht Baden-Württemberg (1. Senat) - 1 K 1173/23
24. Oktober 2025
1 K 1173/23 24. Oktober 2025
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Bremen - 2 LB 102/25
8. Oktober 2025
2 LB 102/25 8. Oktober 2025
Beschluss vom Bayerischer Verwaltungsgerichtshof - 20 ZB 25.1289
8. Oktober 2025
20 ZB 25.1289 8. Oktober 2025
GeB vom Finanzgericht München - 14 K 18/25
16. September 2025
14 K 18/25 16. September 2025
Urteil vom Bayerischer Verwaltungsgerichtshof - 4 B 23.959
4. Juli 2025
4 B 23.959 4. Juli 2025
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 14 B 67/25
25. April 2025
14 B 67/25 25. April 2025
Urteil vom Bundesfinanzhof - X R 12/21
9. April 2025
X R 12/21 9. April 2025
Urteil vom Bundesfinanzhof - VI R 20/23
20. März 2025
VI R 20/23 20. März 2025
Urteil vom Bundesfinanzhof - VIII R 32/21
25. Februar 2025
VIII R 32/21 25. Februar 2025
Stattgebender Kammerbeschluss vom Bundesverfassungsgericht - 1 BvR 2267/23
21. Februar 2025
1 BvR 2267/23 21. Februar 2025