Urteil vom Finanzgericht Baden-Württemberg (1. Senat) - 1 K 1173/23
Orientierungssatz
1. Die durchgeführte Herstellung und Verteilung von gemeindlichen Amtsblättern durch einen Verlag gegen das von der jeweiligen Gemeinde (hier vertraglich) gewährte Recht, darin Anzeigen zu drucken, ist als tauschähnlicher Umsatz der Umsatzsteuer zu unterwerfen.(Rn.60) (Rn.64) Dass der Verlag auf die Inhalte des amtlichen Teils nach § 4 Abs. 4 des LPresseG einen öffentlich-rechtlichen Anspruch hat, ändert nichts am umsatzsteuerlichen Leistungsaustausch, wenn Leistung und Gegenleistung dennoch derart miteinander verknüpft sind, dass die wechselseitig erbrachten Leistungen innerlich miteinander verbunden sind.(Rn.65)
2. Der Gegenwert kann bei Tausch und tauschähnlichen Umsätzen im Sinne von § 3 Abs. 12 UStG durch eine tatsächlich erhaltene Gegenleistung erbracht werden, die nicht in Geld bestehen, aber in Geld ausdrückbar sein muss. Voraussetzung für die Annahme einer tauschähnlichen Leistung ist, dass sich zwei entgeltliche Leistungen gegenüberstehen, die lediglich durch die Modalität der Entgeltvereinbarung (Tausch) miteinander verknüpft sind.(Rn.63)
3. Subjektiver Wert für eine tatsächlich erhaltene und in Geld ausdrückbare Gegenleistung ist der Wert, den der Empfänger der Leistung beimisst, die er sich verschaffen will und deren Wert dem Betrag entspricht, den er zu diesem Zweck aufzuwenden bereit ist.(Rn.71) (Zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage auf Basis einer Schätzung im Streitfall(Rn.72) )
3. Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az. des BFH: V B 109/25).
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
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Streitig ist, ob steuerbare tauschähnliche Umsätze im Jahr 2017 (Streitjahr) vorliegen.
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1. Die Klägerin ist eine Druck- und Verlagsgesellschaft (Handelsregister des Amtsgerichts --AG-- Stadt B HRX XXXX), (...).
- 3
[...].
- 4
Im Streitjahr bestand unstreitig keine umsatzsteuerliche Organschaft zwischen der Klägerin und einer ihrer Obergesellschaften. Erst ab dem Jahr 2022 liegt aufgrund der hergestellten organisatorischen Eingliederung eine umsatzsteuerliche Organschaft zwischen der Klägerin und der Verlag 1 vor (…).
- 5
2. In ihrer Umsatzsteuererklärung vom 09.10.2018 gab die Klägerin zunächst Folgendes an (…):
- 6
Bemessungsgrundlage
Steuer
Umsätze 19%
XXX Euro
XXX Euro
unentg. Wertabgaben 19%
XXX Euro
XXX Euro
Umsätze 7%
XXX Euro
XXX Euro
Zwischensumme
XXX Euro
Vorsteuer
- XXX Euro
Umsatzsteuer
XXX Euro
- 7
3. Mit einer (ersten) berichtigten Umsatzsteuererklärung für 2017 vom 01.04.2019 erhöhte die Klägerin die abziehbaren Vorsteuerbeträge geringfügig um XXX Euro (...):
- 8
Bemessungsgrundlage
Steuer
Umsätze 19%
XXX Euro
XXX Euro
unentg. Wertabgaben 19%
XXX Euro
XXX Euro
Umsätze 7%
XXX Euro
XXX Euro
Zwischensumme
XXX Euro
Vorsteuer
XXX Euro
Umsatzsteuer
XXX Euro
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4. Mit Schreiben vom 20.05.2022 erläuterte die Klägerin, dass sich infolge einer internen Vertragsprüfung Anhaltspunkte dafür ergeben hätten, dass im Zusammenhang mit den sog. Amtsblattverträgen, die von der Klägerin mit verschiedenen Gemeinden abgeschlossen worden seien, bislang steuerbare tauschähnliche Umsätze nicht erkannt worden seien, was eine Prüfung durch die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft XY bestätigt habe. Dies werde dem FA -hiermit- angezeigt und noch berichtigt (…).
- 10
Die Klägerin habe mit Gemeinden Verträge über den Druck und die Zustellung von Nachrichten- bzw. Mitteilungsblättern (die auch als Amtsblätter bezeichnet werden) geschlossen (im Folgenden: Amtsblätter). In den Verträgen sei jeweils geregelt worden, dass Druck und Zustellung übernommen würden und die Klägerin dafür Anzeigen in den Amtsblättern vermarkten dürfe. Die Einnahme aus den Anzeigenumsätzen sollten ausschließlich der Klägerin zustehen. In den Jahren ab 2019 seien die Verträge zum Teil dahingehend angepasst worden, dass nur noch ein bestimmtes Seitenkontingent für die Gemeinden kostenfrei gedruckt werde und die darüberhinausgehenden Seiten („Mehrseiten“) mit einem Einheitspreis pro Seite zu vergüten seien.
- 11
Für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage seien --basierend auf dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 11.07.2012 - XI R 11/11, BStBl II 2018, 146 und der hierzu erlassenen Verfügung der Oberfinanzdirektion (OFD) Frankfurt am Main vom 06.04.2018 - S 7119 A-007-St 110, juris- jeweils die Selbstkosten der Klägerin für den Druck, die Zustellung und Sonstiges herangezogen worden. Da die Mehrheitsanteile an der Klägerin von der Verlag 2 erst mit Wirkung ab 01.10.2017 erworben worden seien, lägen keine Zahlen der internen Rechnungslegung für die Selbstkosten in den Jahren 2016 und 2017 vor. Diese habe man auf der Basis der Selbstkosten des Jahres 2018 (gemeint ist wohl des Jahres 2019) geschätzt. Soweit in den geschätzten Selbstkosten ab 2019 Kosten für die von den Gemeinden bezahlten Mehrseiten enthalten seien, seien die Selbstkosten entsprechend gemindert worden, da die Mehrseiten nicht im Rahmen eines tauschähnlichen Umsatzes geliefert worden seien, sondern gegen ein gesondertes Entgelt. Die Umsätze aus den Mehrseiten seien bereits versteuert worden (...).
- 12
Sie -die Klägerin- gehe davon aus, dass der wesentliche Leistungsinhalt im Druck bzw. der Erstellung der Amtsblätter bestehe. Daher sei einheitlich der ermäßigte Steuersatz angewendet worden. Die Zustellung bzw. Verteilung der Amtsblätter an die Einwohner sei als Nebenleistung einzuordnen und teile somit umsatzsteuerlich das Schicksal der Hauptleistung, so dass auch insoweit der ermäßigte Steuersatz gelte (…).
- 13
Als Anlage wurde mit dem Schreiben vom 20.05.2022 eine Übersicht eingereicht, aus der sich die von der Klägerin geschätzten jährlichen Selbstkosten für die Herstellung, den Druck und die Verteilung der Amtsblätter von 2016 bis Februar 2022 ergeben. Für das Streitjahr ist ein unstreitiger Betrag von XXX Euro angegeben (…).
- 14
5. In der daraufhin (nochmals) berichtigten Umsatzsteuererklärung für 2017 vom 25.05.2022 erhöhte die Klägerin die Umsätze zu 7% um die streitigen tauschähnlichen Umsätze i.H.v. XXX Euro und gab hinsichtlich der abziehbaren Vorsteuerbeträge wieder den niedrigeren Vorsteuerbetrag aus der ursprünglichen Umsatzsteuererklärung vom 09.10.2018 an (…):
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Bemessungsgrundlage
Steuer
Umsätze 19%
XXX Euro
XXX Euro
unentg. Wertabgaben 19%
XXX Euro
XXX Euro
Umsätze 7%
XXX Euro
XXX Euro
Zwischensumme
XXX Euro
Vorsteuer
- XXX Euro
Umsatzsteuer
XXX Euro
- 16
6. Mit Bescheid vom 10.06.2022 rechnete der Beklagte (das Finanzamt -FA-) eine noch zu zahlende Umsatzsteuer von XXX Euro ab und setzte -wegen der damals geplanten rückwirkenden gesetzlichen Neuregelung des § 238 Abs. 1a der Abgabenordnung (AO) für Verzinsungszeiträume ab 2019-- vorläufig Nachzahlungszinsen von zunächst XXX Euro fest (...).
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Mit Bescheid vom 13.12.2022 wurden sodann Nachzahlungszinsen i.H.v. XXX Euro festgesetzt (…).
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7. Gegen die Umsatzsteuererklärung für 2017 vom 25.05.2022, die nach § 168 Satz 1 AO einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleichsteht, legte die Klägerin am 17.06.2022 Einspruch ein (…).
- 19
Sie führte mit Schreiben vom 07.07.2022 zur Begründung aus, dass sie die Umsatzsteuererklärung für 2017 nur vorsorglich berichtigt habe (...). Gegenstand der Berichtigung seien Vertragsmodelle, welche die Klägerin mit einer Vielzahl vergleichbarer Gemeinden abgeschlossen habe. Es sei jeweils vereinbart, dass die Klägerin ein lokales Amtsblatt im räumlichen Bereich der Gemeinde verlege. Die Gemeinde liefere die amtlichen Inhalte und trete (presserechtlich) als Herausgeberin auf. Herstellung und Verteilung würden von der Klägerin organisiert und wirtschaftlich getragen. Die Klägerin habe sich durch das Vermarkten von Anzeigen „refinanziert“. Ein umsatzsteuerliches Entgelt habe die Klägerin von der jeweiligen Gemeinde damit jedoch nicht erhalten.
- 20
Die in der berichtigten Umsatzsteuererklärung für 2017 enthaltenen Mehrumsätze seien nicht umsatzsteuerbar, da zwischen der Klägerin und der jeweiligen Gemeinde keine Leistungen ausgetauscht worden seien.
- 21
In der vertraglichen Beziehung könnte die Leistung der Klägerin in der Produktion und der Verteilung der Amtsblätter zu sehen sein. Es liege allerdings keine Gegenleistung der Gemeinde vor, weil diese weder ein Entgelt für die Verlagstätigkeit bezahle noch eine „tauschähnliche Konstellation“ gegeben sei. Eine Gegenleistung könne zwar in der Anzeigenvermarktung gesehen werden. Dabei handle es sich aber um einen Leistungsaustausch zwischen der Klägerin und den Anzeigekunden, der vorliegend unstreitig sei. Die Gewährung eines Anzeigenplatzierungsrechts durch die Gemeinde stelle keine Gegenleistung dar, da die Gemeinde mit dem Zurverfügungstellen der amtlichen Beiträge ihren öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen im Rahmen ihrer Öffentlichkeitsarbeit gemäß § 20 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und § 4 Abs. 4 des Gesetzes über die Presse Baden-Württemberg (LPresseG) nachkomme. Somit fehle es jedenfalls am wechselseitigen Zusammenhang zwischen der Verlegertätigkeit und den von den Gemeinden gelieferten Inhalten.
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Ein umsatzsteuerlicher Leistungsaustausch scheide nämlich dann aus, wenn ein Beteiligter --so wie vorliegend die Klägerin-- einen gesetzlichen Anspruch auf die Leistung habe, d.h. wenn in Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung geleistet werde. Presserechtlich regele § 4 Abs. 4 LPresseG, dass der Verleger einer Zeitung oder Zeitschrift von den Behörden verlangen könne, dass ihm deren amtliche Bekanntmachungen nicht später als seinen Mitbewerbern zugeleitet würden. Hierzu habe der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 09.07.1991 - 10 S 1025/90, juris entschieden, dass Gemeinden, die ihr Amtsblatt nicht selbst verlegten, sondern in einem von einem Verlag herausgegebenen Wochenblatt erscheinen ließen, in welchem auch kirchliche und Vereinsmitteilungen sowie sonstige Nachrichten und Anzeigen publiziert würden, presserechtlich verpflichtet seien, ihre amtlichen Bekanntmachungen auf Verlangen allen Verlegern zeitgleich zur Verfügung zu stellen. Amtliche Bekanntmachungen in diesem Sinne seien zum einen die offiziellen Mitteilungen, für die durch Rechtsvorschriften die öffentliche Bekanntmachung vorgeschrieben sei (z.B. gemeindliche Satzungen und andere Rechtssetzungsakte sowie gesetzlich vorgeschriebene Hinweise auf öffentliche Auslegungen von Genehmigungs- oder Planungsunterlagen in förmlichen Verwaltungsverfahren) und zum anderen Mitteilungen, über die allein die Gemeinde verfüge und die folglich nur von ihr publiziert werden könnten (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 09.07.1991 - 10 S 1025/90, juris, Rz 19).
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§ 4 Abs. 4 LPresseG sei eine spezielle presserechtliche Ausformung der behördlichen Pflicht zur Gleichbehandlung. Dadurch solle verhindert werden, dass sich einzelne Pressevertreter etwa auf Grund besonderer Beziehungen zu den Behörden Marktvorteile verschafften. Die Vorschrift sei nicht nur auf Zeitungen, sondern auch auf Amtsblätter anwendbar. Ein anspruchsvoller redaktioneller Inhalt sei nicht erforderlich (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 09.07.1991 - 10 S 1025/90, juris, Rz 17).
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Vor diesem Hintergrund seien die von der Klägerin geschlossenen Amtsblattverträge lediglich eine deklaratorische Ausformung der gesetzlichen Verpflichtung der Gemeinden, die sowieso bestehe. Jeder andere Verlag habe -ebenso wie die Klägerin-- Anspruch auf die Mitteilungen der Gemeinden gehabt und hätte diese mit oder ohne selbst akquirierte Werbeanzeigen veröffentlichen können. Die Erfüllung dieser vorbehaltlosen und von keiner Gegenleistung abhängigen gesetzlichen Verpflichtung durch die Gemeinden sei kein Entgelt im umsatzsteuerlichen Sinne. Ebensowenig habe die Möglichkeit der Klägerin zur Anzeigevermarktung in den Amtsblättern Entgeltcharakter, da jeder Verlag aufgrund der gesetzlichen Regelung diese originäre Geschäftschance habe.
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Die Rechtsprechung des BFH im Urteil vom 11.07.2012 - XI R 11/11, BStBl II 2018, 146 zu einem Leistungsaustausch zwischen einer Ärztekammer und einem die Mitgliederzeitschrift herausgebenden Verlag sei auf den Streitfall nicht übertragbar. Hinsichtlich einer Ärztekammer gebe es keine § 4 Abs. 4 LPresseG vergleichbare Regelung, keine Öffentlichkeitsarbeit mit staatlicher Neutralitätsverpflichtung und keine rechtliche Verpflichtung der Ärztekammer, interne Mitteilungen an Verlage herauszugeben.
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Lediglich hilfsweise führte die Klägerin im Weiteren aus, die korrigierte Bemessungsgrundlage entspräche zwar den Maßgaben des BFH im Urteil vom 11.07.2012 - XI R 11/11, BStBl II 2018, 146, Rz 36. Dies sei jedoch nach der neueren Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union -EuGH- A Oy, Urteil vom 10.01.2019 - C-410/17, EU:C:2019:12 unzutreffend. Der BFH habe zwar mehrfach entschieden, dass der subjektive Wert der Gegenleistung bei Tauschumsätzen mit dem Wert des eigenen Aufwands anzusetzen sei. Mit anderen Worten: Die Bemessungsgrundlage sei nach Auffassung des BFH grundsätzlich der Wert der eigenen Leistung, nicht der objektive Wert der Gegenleistung. Hierauf berufe sich das FA. Diese Bewertungsregel sei aber nicht allgemeingültig. Deshalb habe der EuGH in dem o.g. Urteil auch abweichend entschieden. Der EuGH habe als Bemessungsgrundlage für Abbrucharbeiten den subjektiven Wert der Gegenleistung (u.a. Metallschrott) „unmittelbar“ ermittelt und zugrunde gelegt, denn die Gegenleistung habe nicht in einer Dienstleistung, sondern in einer Lieferung mit einem feststellbaren Marktwert bestanden. Damit habe der EuGH nicht auf den Wert der eigenen Leistung (d.h. auf den subjektiven Wert der Abbrucharbeiten) abgestellt.
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Der Wert der Gegenleistung sei somit nicht aus den Herstellungskosten der Klägerin abzuleiten. Es sei ein objektiver Wert für die vermeintliche Gegenleistung der Gemeinden in Form der Einräumung eines Anzeigenplatzierungsrechts zu ermitteln. Dieser Wert würde sich deutlich unterhalb der bislang nacherklärten Mehrumsätze bewegen. Nachdem die amtlichen Mitteilungen der Gemeinden an jeden Verlag übermittelt werden müssten, hätten sie für den einzelnen Verlag kaum einen Wert (…).
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8. Die Klägerin legt den folgenden Mustervertrag vor, der mit einer Vielzahl von vergleichbaren Gemeinden geschlossen wurde (...):
„Vertrag
zwischen der Gemeinde …
vertreten durch den Bürgermeister
nachstehend „Gemeinde“ genannt
und
… [der Klägerin]
nachstehend „Verlag“ genannt,
zur Herstellung des Nachrichtenblatts der Gemeinde.
§ 1. Herausgeber
Herausgeber und damit für die Inhalte verantwortlich im Sinne des Presserechts ist die Gemeinde.
§ 2. Amtlicher Teil
Im amtlichen Teil werden Mitteilungen und Berichte der örtlichen Verwaltung einschl. der Nachrichten von Kirchen und gemeindeeigenen Einrichtungen veröffentlicht. Vereine, Parteien und sonstige Einrichtungen werden im nicht amtlichen Textteil veröffentlicht.
Über die Reihenfolge, Art und Darstellung der Veröffentlichungen bestimmt die Gemeinde. Auf Anforderung der Gemeinde werden Bilder und sonstige graphische Elemente an entsprechender Stelle veröffentlicht.
Bei Überlängen im nicht amtlichen Textteil kann der Verlag nach Rücksprache mit der Gemeinde notwendige Kürzungen gemäß § 9 vornehmen.
§ 3. Anzeigenteil
Der Verlag akquiriert eigenverantwortlich Anzeigen für den Anzeigenteil, hierbei zeichnet der Verlag verantwortlich für die Inhalte. Seitens der Gemeinde bestehen keine Absatz- oder andere Garantien.
§ 4. Übergabeverpflichtung
Die Gemeinde verpflichtet sich, dem Verlag öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde, sofern sie nicht durch Anschlag oder Auflegen erfolgen, zur Veröffentlichung rubriziert (amtliche Nachrichten, sonstige Mitteilungen, kirchliche Nachrichten, Vereinsnachrichten, usw.) zu übergeben.
§ 5. Impressum
Das Impressum lautet:
Herausgeber:
Verantwortlich für den amtlichen Teil:
Druck und Verlag:… [die Klägerin]
Verantwortlich für den Anzeigenteil: Anzeigenleiter … [der Klägerin]
§ 6. Erscheinungsweise
Das Nachrichtenblatt der Gemeinde erscheint in der Regel einmal wöchentlich freitags. Fallen Feiertage auf den Erscheinungstag, wird dieser in Absprache mit der Gemeinde verlegt. Sonstige Abweichungen in der Erscheinung sind nur mit der Zustimmung der Gemeinde zulässig.
§ 7. Vertrieb
Die Verteilung und die Zustellung ist Sache des Verlages. Der Verlag ist berechtigt, den Auftrag über die Verteilung und Zustellung an Dritte weiterzuvergeben, hierbei besteht kein Anspruch auf Haftung gegenüber dem Verlag bei unvorhersehbaren Problemen bei der Verteilung oder Zustellung.
Grundsätzlich wird allen Haushalten der Gemeinde das Nachrichtenblatt kostenlos zugestellt.
§ 8. Inhalt
In das Nachrichtenblatt werden aufgenommen:
(a) Öffentliche Bekanntmachungen und sonstige Mitteilungen der Gemeinde und anderer öffentlicher Behörden und Stellen.
(b) Sitzungsberichte der Gemeindeorgane, Auszüge aus der Ortschronik und andere Veröffentlichungen der Verwaltung.
(c) Anzeigen der Gemeinde für gemeindeeigene Angelegenheiten.
(d) Veranstaltungshinweise, Veranstaltungsberichte in kurzer Form und sonstige kurze Nachrichten der Kirchen, Schulen und der örtlichen Vereine, der örtlichen Parteiorganisationen sowie der im Gemeinderat vertretenen Gruppen, der örtlichen sozialen und unterrichtenden Dienste.
(e) Sonstige Mitteilungen von allgemeinem Interesse. Über die Aufnahme entscheidet die Gemeinde. Ausgeschlossen sind parteipolitische Beiträge sowie Beiträge und Hinweise auf Veranstaltungen, die gegen gesetzliche Vorschriften, die guten Sitten oder die Interessen der Gemeinde verstoßen.
(f) Leserzuschriften werden nicht in das Nachrichtenblatt aufgenommen.
Sämtliche Textbeiträge müssen bei der Gemeinde abgegeben werden. Anzeigen können direkt beim Verlag aufgegeben werden.
Amtliche Mitteilungen sind vom übrigen Inhalt deutlich abgehoben und nicht von Anzeigen unterbrochen zu veröffentlichen.
Manuskripte werden von der Gemeinde in folgender Form zur Verfügung gestellt:
(a) Einwandfreie Computerausdrucke
(b) E-Mail
(c) Diskette oder andere Datenträger
(d) Grundsätzlich jede Standardform moderner Kommunikationsmittel
Der Verlag holt die Manuskripte mit einem Kurier bei der Gemeinde ab. Der Zeitpunkt der Abholung wird mündlich mit der Gemeinde festgelegt und kann nach vorheriger Absprache mit der Gemeinde verlegt werden. Im Zusammenhang damit steht der Redaktionsschluss für Mitteilungen.
§ 9. Umfang
Um ein ausgeglichenes Verhältnis zwischen dem amtlichen Teil und der Veröffentlichung von Anzeigen zu gewährleisten, treffen sich beide Vertragspartner einmal jährlich im 1. Quartal um eine generelle Festlegung des Umfangs zu vereinbaren.
Hierzu stellt der Verlag der Gemeinde bis spätestens 15. Februar eine Liste der gesamten Seitenumfänge des vergangenen Jahres zur Verfügung.
Die Gemeinde hat das Recht, eingegangene Artikel zu kürzen oder zurückzuweisen.
§ 10. Anzeigenpreise
Anzeigenpreise werden grundsätzlich vom Verlag festgelegt, gültig sind immer die aktuellen Mediadaten des Verlages. Hierzu zählen auch Rabatte und Malstaffeln, bzw. Anzeigenaufträge die über Werbemittler dem Verlag erteilt werden sowie Tarife bei gewünschten Zusatzfarben.
Anzeigen der Gemeinde werden grundsätzlich kostenfrei veröffentlicht.
§ 11. Freiexemplare
Die Gemeinde erhält die gewünschte Menge kostenfreier Exemplare.
§ 12. Herstellung
Format des Nachrichtenblatts ist A4, die Seiten werden grundsätzlich 2-spaltig umgebrochen. Der Druck erfolgt in der Regel schwarz-weiß. Gegen Aufpreis sind mehrfarbige Drucke möglich. Die Gestaltung und Anmutung des Nachrichtenblatts wird mit der Gemeinde erarbeitet. Änderungen können jederzeit realisiert werden.
Der Verlag behält sich das Verfahren der Herstellung vor.
§ 13. Kündigung
Dieser Vertrag kann beim Vorliegen eines wichtigen Grundes von beiden Seiten fristlos, im Übrigen unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten zum Jahresende gekündigt werden.
§ 14. Schriftform
Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform
§ 15. Schlussbestimmungen
Ergänzend zu den Bestimmungen dieses Vertrages gelten die Vorschriften des BGB über den Werkvertrag (§ 631 ff.).“
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9. Die Klägerin legte auch gegen ihre berichtigten Umsatzsteueranmeldungen für 2016 und 2018 bis 2021 Einsprüche ein (…). Die Einsprüche hinsichtlich der Umsatzsteuer für 2018 bis 2021 wurden am 03.03.2023 -vorbehaltlich von Änderungsanträgen- zurückgenommen (…). Dem Einspruch hinsichtlich der Umsatzsteuer für 2016 half das FA wegen Eintritts der Festsetzungsverjährung mit Änderungsbescheid vom 26.05.2023 ab (...).
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10. Der Einspruch für das Streitjahr 2017 wurde mit Einspruchsentscheidung vom 08.05.2023 als unbegründet zurückgewiesen (...).
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Es liege ein tauschähnlicher Umsatz vor. Die Klägerin habe durch die Herstellung und den Vertrieb der Amtsblätter eine entgeltliche Leistung gegenüber den Gemeinden erbracht. Das von der Klägerin erhaltene Entgelt bestehe in der sonstigen Leistung der Gemeinden, der Klägerin zu gestatten, Werbeanzeigen in den Amtsblättern zu platzieren und die Erlöse zu vereinnahmen. Dieses Recht stehe der Klägerin nicht schon als Verlegerin zu, sondern sei ihr von den Gemeinden erst übertragen worden. Dies zeige sich nicht zuletzt an der Vereinbarung im Verlagsvertrag, wonach sich die Vertragsparteien einmal jährlich träfen, um das Verhältnis zwischen dem amtlichen Teil und dem Anzeigenteil abzuwägen und zu bestimmen (§ 9 des Mustervertrags). Hätte die Klägerin ein originäres Anzeigenplatzierungsrecht, hätten die Gemeinden kein Mitspracherecht bezüglich des Umfangs des Anzeigenteils. Dass die Lieferung der Klägerin und die sonstige Leistung der Gemeinden miteinander verknüpft seien, zeige sich auch an der Vertragsänderung, nach der von den Gemeinden ab Jahr 2019 beim Überschreiten einer bestimmten Seitenzahl ein Entgelt für Mehrseiten zu entrichten sei. Die Klägerin wolle ihre Leistung erkennbar nicht ohne Entgelt erbringen. Ihr Handeln sei wirtschaftlich motiviert. Ab einer bestimmten Seitenzahl für die amtlichen Mitteilungen reichten die Anzeigenerlöse offensichtlich nicht mehr aus, die Selbstkosten der Klägerin zu decken. Die Einräumung des Anzeigenplatzierungsrechts sei deshalb in einer Gesamtschau die Gegenleistung der Gemeinden für die Herstellung und den Vertrieb der Amtsblätter.
- 32
Entgegen der Auffassung der Klägerin sei für die umsatzsteuerliche Beurteilung ohne Bedeutung, dass die Gemeinden zur Veröffentlichung der amtlichen Bekanntmachungen nach § 20 GemO verpflichtet seien und Verlage gegenüber den Gemeinden gemäß § 4 Abs. 4 LPresseG einen presserechtlichen Anspruch auf Mitteilung der amtlichen Bekanntmachungen hätten. Dieser Einwand sei unbegründet, da die Gegenleistung der Gemeinden (und damit das Entgelt für die Herstellung und Verteilung der Amtsblätter) nicht in der Überlassung der öffentlichen Bekanntmachungen, sondern in der Einräumung des Anzeigenplatzierungsrechts bestehe. Die amtlichen Bekanntmachungen würden von den Gemeinden erstellt und der Klägerin übermittelt. Entsprechend der Gestaltung der Verlagsverträge sei das Zurverfügungstellen der Inhalte Voraussetzung für die Erbringung der Verlagsleistung und keine Gegenleistung. Es sei daher für die umsatzsteuerliche Beurteilung ohne Bedeutung, dass die Gemeinden zur Herausgabe der amtlichen Bekanntmachungen an die Klägerin gesetzlich verpflichtet seien.
- 33
Umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage sei der Wert der Gegenleistung. Dieser sei von der Klägerin auf Grundlage ihrer Selbstkosten für den Druck und die Verteilung der Amtsblätter auf der Basis des Jahres 2019 bestimmt worden, weil die Selbstkosten im Streitjahr nicht mehr ermittelt werden konnten. Dies sei nicht zu beanstanden. Beim tauschähnlichen Umsatz gelte der Wert jedes Umsatzes als Entgelt für den anderen Umsatz. Der Wert des anderen Umsatzes werde durch den subjektiven Wert für die tatsächlich erhaltene und in Geld ausdrückbare Gegenleistung bestimmt. Subjektiver Wert sei dabei derjenige, den der Leistungsempfänger der Leistung beimesse, die er sich verschaffen wolle und deren Wert dem Betrag entspreche, den er zu diesem Zweck aufzuwenden bereit sei. Dieser Wert umfasse alle Ausgaben einschließlich der Nebenleistungen, die der Empfänger der jeweiligen Leistung aufwende, um diese Leistung zu erhalten. Habe er keine konkreten Aufwendungen für seine Gegenleistung getätigt, sei das Entgelt für die Leistung zu schätzen.
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Auch insoweit sei festzuhalten, dass der von den Gemeinden bereitzustellende Inhalt des jeweiligen Amtsblattes keine Gegenleistung sei. Es komme daher für die Bestimmung der Bemessungsgrundlage nicht auf den Wert der von den Gemeinden übermittelten Inhalte an. Entgelt für die Leistung der Klägerin sei vielmehr der Wert des von den Gemeinden eingeräumten Anzeigenplatzierungsrechts. Die Klägerin sei bereit, für das Anzeigenplatzierungsrecht die Kosten für den Druck und den Vertrieb der Amtsblätter zu tragen. Diese Selbstkosten seien nach den vorstehenden Grundsätzen die Bemessungsgrundlage für die Leistung der Klägerin an die Gemeinden. Hieran habe sich auch durch die neuere EuGH-Rechtsprechung nichts geändert.
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Die Amtsblätter dienten überwiegend der Information der Einwohner der Gemeinden und nicht der Anzeigenwerbung. Die Mitteilungsblätter seien von der Klägerin auch vertrieben worden. Druck und Vertrieb seien eine einheitliche Leistung. Im Vordergrund stehe der Druck. Die einheitliche Leistung unterliege -genauso wie die Lieferung des Druckerzeugnisses- dem ermäßigten Steuersatz.
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11. Hiergegen hat die Klägerin die vorliegende Klage mit Schriftsatz vom 01.06.2023 beim Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg (Eingang am 04.06.2023) erhoben.
- 37
Sie führt ergänzend aus, dass der (aus ihrer Sicht nur hilfsweise entscheidungserhebliche) Wert der Gegenleistung nicht aus den Selbstkosten der Klägerin abzuleiten sei. Es sei vielmehr ein Wert für die (angebliche) Gegenleistung, also das „Anzeigenplatzierungsrecht“ zu ermitteln. Dieser liege erheblich unterhalb der von ihr nachgemeldeten Mehrumsätze. Bei den Gemeinden sei typischerweise ein Mitarbeiter für die Erstellung und Übermittlung der amtlichen Mitteilungen an die Klägerin zuständig. Von dessen gesamten Tätigkeitsfeld dürften diese Arbeiten je nach Größe der Gemeinde nur einen sehr geringen Prozentsatz ausmachen. Werde für eine sachgerechte Schätzung der Lohnanteil dieses Mitarbeiters angesetzt, sei ein monatlicher Betrag in Höhe von XXX Euro bereits zu hoch. Somit liege die Bemessungsgrundlage pro Jahr bei monatlicher Erscheinungsweise maximal bei XXX Euro. Die Aufwendungen der Klägerin für die Herstellung und den Vertrieb der Amtsblätter seien nicht als Gegenleistung für ein angebliches Anzeigenplatzierungsrecht anzusehen, sondern ausschließlich im Hinblick auf die unstreitig steuerpflichtige Vermarktung von Werbeanzeigen an Werbekunden entstanden (…).
- 38
12. Die Klägerin beantragt,
- die Umsatzsteueranmeldung für 2017 vom 25.05.2022 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 08.05.2023 dahingehend zu ändern, dass Umsätze zu 7% i.H.v. XXX Euro zugrunde gelegt werden (…),
- die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären,
- im Unterliegensfall die Revision zuzulassen und
- das Urteil hinsichtlich der Kostenentscheidung für vorläufig vollstreckbar zu erklären (…).
- 39
Das FA beantragt,
die Klage abzuweisen (…).
- 40
13. Das FA trägt mit Schriftsatz vom 16.08.2023 weiter vor (...):
- 41
Es sei auf das BFH-Urteil vom 17.03.2010 - XI R 17/08, BStBl II 2017, 828 hinzuweisen. Der vom BFH entschiedene Fall weise Parallelen zum Streitfall auf. In diesem Urteil habe der BFH einen Vertrag zwischen einer Werbemobilfirma und einer Gemeinde als steuerbaren tauschähnlichen Umsatz beurteilt. Laut Vertrag habe die Gemeinde von einem Unternehmen ein mit Werbeaufschriften versehenes Kfz mit der Verpflichtung übereignet bekommen, das Fahrzeuge über eine Vertragslaufzeit von fünf Jahren zur Erreichung der Werbewirksamkeit in der Öffentlichkeit zu bewegen, ohne dass die Gemeinde selbst Anschaffungskosten dafür getragen habe. Nach dem BFH erbringe die Gemeinde entgeltliche Werbeleistungen auf der Grundlage des mit der Werbemobilfirma geschlossenen zivilrechtlichen Vertrags. Zwar stünden die Fahrten im Zusammenhang mit dem Einsatz des Kfz für gemeindliche (möglicherweise hoheitliche) Zwecke. Hierauf komme es aber nicht an. Außerdem hätten die entgeltlichen Werbeleistungen nichts mit der öffentlichen Aufgabenstellung der Gemeinde zu tun.
- 42
Das Amtsblatt sei das Medium der Gemeinden, ihre Informationspflicht gegenüber den Einwohnern zu erfüllen. Diese bestehe beispielsweise im Hinblick auf Termine und Tagesordnungen der Gemeinderatssitzungen, Beschlüsse aus diesen Sitzungen, neue und geänderte Bebauungspläne und Ausschreibungen. Neben diesen amtlichen Veröffentlichungen und den Anzeigen würden in einem Amtsblatt auch grundlegende Informationen veröffentlicht, die den Einwohnern weiterhelfen würden oder die einfach interessant seien. Dazu gehörten z.B. die Sprechstunden und Öffnungszeiten der einzelnen Einrichtungen, wie Bürgerbüro, Melde- und Standesamt sowie Fundsachenstelle, ärztlicher und Apothekennotdienst, Gottesdienste der verschiedenen Konfessionen und Kirchengemeinden und Müllabfuhrtermine. Eine Gemeinde sei nicht verpflichtet, mit der Herstellung des Amtsblattes einen Verlag zu beauftragen. Sie könne ein Amtsblatt auch selbst erstellen. Der Vertrag zwischen dem Verlag und der Gemeinde sei deshalb ein privatrechtlicher Vertrag. Dementsprechend würden umsatzsteuerlich keine Besonderheiten gelten. Die Leistung der Klägerin bestehe in der Herstellung und dem Vertrieb der Amtsblätter. Der Verlag erbringe diese Leistung gegenüber den Gemeinden nicht unentgeltlich. Als Herausgeberin bestimme die Gemeinde den Inhalt des Amtsblatts. Damit die Klägerin Anzeigen im Amtsblatt veröffentlichen könne, müsse ihr zuvor von der Gemeinde ein Anzeigenplatzierungsrecht eingeräumt werden. Die Gegenleistung der Gemeinde bestehe somit in der Einräumung des Anzeigenplatzierungsrechts aufgrund dessen die Klägerin in die Lage versetzt werde, die Kosten für die Herstellung des Amtsblattes zu refinanzieren. Dagegen sei das Zurverfügungstellen der Inhalte für das Amtsblatt durch die Gemeinden keine Leistung, sondern typischer Bestandteil des Verlagsvertrags. Ohne Bedeutung sei daher, ob die Gemeinden zur Veröffentlichung der Inhalte gesetzlich verpflichtet seien und ob der Verlag oder andere Verlage ohnehin Anspruch auf die Informationen nach dem LPresseG hätten. Die Gemeinden seien nicht zur Bezahlung einer Geldleistung für die Herstellung der Amtsblätter verpflichtet, genauso wie auch die Gemeinde im o.g. Urteilsfall des BFH für das Werbefahrzeug keine Geldleistung erbracht habe. Die Gemeinde habe das Werbemobil zur Erfüllung ihrer gemeindlichen Aufgaben eingesetzt. Dies habe der Steuerbarkeit nicht entgegengestanden.
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Darüber hinaus sei der vorliegende Fall -entgegen der Ansicht der Klägerin- mit dem Ärztekammer-Urteil des BFH vom 11.07.2012 - XI R 11/11, BStBl II 2018, 146 durchaus vergleichbar. In diesem Fall habe die Ärztekammer als Herausgeberin einen Verlag mit der Herstellung und dem Versand eines Ärzteblatts (Kammerzeitschrift) beauftragt. Genauso hätten vorliegend die Gemeinden mit der Klägerin, einem Verlag, einen privatrechtlichen Vertrag über die Herstellung und den Vertrieb eines Amtsblatts der jeweiligen Gemeinde geschlossen. Als Herausgeberin des Amtsblattes sei die Gemeinde entsprechend den vertraglichen Regelungen (§§ 1 und 2 des Mustervertrags) für die zu veröffentlichenden Inhalte verantwortlich. Die Gemeinde bestimme auch über Reihenfolge, Art und Darstellung der Veröffentlichungen. Kürzungen von Überlängen im nicht amtlichen Teil dürfe die Klägerin nur nach Rücksprache mit der Gemeinde vornehmen (§ 2 Abs. 3 des Mustervertrags). In § 6 des Mustervertrags sei zudem vom „Nachrichtenblatt der Gemeinde“ die Rede. Dort sei außerdem geregelt, wann das Nachrichtenblatt erscheine und dass Abweichungen davon nur mit Zustimmung der Gemeinde zulässig seien. Durch diese Regelungen würden die Rechte der Gemeinde als Herausgeberin festgelegt, durch die alleine sie über die Inhalte des Amtsblattes bestimmen könne. Darüber hinaus ergebe sich aus § 3 des Mustervertrags, dass die Klägerin eigenverantwortlich Anzeigen für den Anzeigenteil akquiriere und allein für diese Inhalte verantwortlich sei.
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14. Mit Schriftsatz vom 21.09.2023 hat die Klägerin die einfache Beiladung der Gemeinden Stadt C, Stadt D und Stadt E zum finanzgerichtlichen Verfahren beantragt (...)
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Mit weiterem Schriftsatz vom 05.05.2025 legte die Klägerin --wie vom Berichterstatter erbeten- exemplarisch einige der im Streitjahr erschienenen Amtsblätter der Gemeinden Stadt C, Stadt D und Stadt E vor (...).
- 46
Sie teilte des Weiteren mit, dass sie im Streitjahr die Amtsblätter für die Gemeinden Stadt F, Stadt C mit Ortsteil G, Stadt H, Stadt J, Stadt D, Stadt E, Stadt K, Stadt L, Stadt M, Stadt N, Stadt O, Stadt P, Stadt Q, Stadt R und Ortsteil G hergestellt und verteilt habe und legte die zugrundeliegenden Verträge vor, die ganz wesentlich die Formulierungen des Mustervertrags beinhalten (...).
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Hinsichtlich der vom FA erwähnten Vertragsanpassungen ab dem Jahr 2019, wonach die Kostenfreiheit der Amtsblätter nur noch für ein bestimmtes Seitenkontingent und ein Einheitspreis pro Seite für die darüberhinausgehenden Seiten vereinbart worden seien, legte die Klägerin beispielhaft die Nachtragsverträge mit den Gemeinden Stadt P und Stadt K vor (…).
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Den Gemeinden seien von der Klägerin im Zusammenhang mit der Durchführung der Amtsblattverträge im Streitjahr keine Rechnungen mit Umsatzsteuerausweis erteilt worden.
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15. Der Sach- und Streitstand wurde mit den Beteiligten am 04.07.2025 erörtert (...).
- 50
Die Klägerin teilt mit, dass mit den Gemeinden zur Erstellung, dem Druck und der Verteilung der Amtsblätter „Konzessions- bzw. Dienstleistungsverträge“ geschlossen worden seien. Danach habe die Klägerin die Verpflichtung, die Amtsblätter zu erstellen, zu drucken und an die Haushalte zu verteilen. Hierfür habe sie keinen Geldzuschuss zur Deckung der Kosten erhalten. Die Klägerin habe nach den Verträgen das Recht, die Erlöse aus dem Einwerben und für die Veröffentlichung von Anzeigen in den Amtsblättern festzulegen und zu vereinnahmen. Die Amtsblätter bestünden aus einem redaktionellen Teil, mit der jeweiligen Gemeinde als presserechtlich verantwortlicher Herausgeberin, und aus einem Anzeigenteil, für den die Klägerin verantwortlich sei (Verhältnis ca. 60% redaktionell und 40% Anzeigenteil). Die Amtsblätter würden in der Regel wöchentlich erscheinen. Der redaktionelle Teil bestünde aus den amtlichen Bekanntmachungen der Gemeinden und ihrer Einrichtungen wie Eigenbetrieben, Zweckverbänden sowie amtlichen Mitteilungen externer Behörden und darüber hinaus aus den Nachrichten der Schulen, Volkshochschulen, Kirchen, Sportvereine, parteipolitischen Ortsvereinigungen sowie sonstiger örtlicher Einrichtungen und Institutionen. Die redaktionellen Inhalte stammten (rechtlich) von den Gemeinden. Faktisch sei es so, dass die Gemeinden über ihre Pressestellen ihre Inhalte über ein gemeinsames elektronisches Redaktionssystem mit gleichzeitiger Zugriffsmöglichkeit medienbruchfrei einpflegen würden. Die weiteren örtlichen Einrichtungen und Institutionen, wie beispielsweise Vereine, Schulen und Kirchen, erhielten von der jeweiligen Gemeinde ebenfalls eine Zugriffsberechtigung auf das Redaktionssystem und genaue Vorgaben zum Umfang der Beiträge. Auf dieser Grundlage würden deren Beiträge ebenfalls direkt in das Redaktionssystem eingestellt. Wenn ein Amtsblatt regelmäßig am Freitag erscheine, sei Abgabeschluss grundsätzlich Dienstag, spätestens Mittwochmittag. Nach Abgabe der Beiträge würden die Inhalte durch die Mitarbeiter der Klägerin insbesondere im Hinblick auf die notwendige Seitenbegrenzung des redaktionellen Teils geprüft. Weil die Herstellung und der Vertrieb der Amtsblätter „wirtschaftlich“ bleiben müsse, bestünde je nach Größe der Gemeinde ein jahresdurchschnittliches Seitenkontingent für den redaktionellen Teil von beispielsweise 24 Seiten (bei kleinen Gemeinden), 32 Seiten (Stadt C) oder 48 Seiten (Stadt D) pro Ausgabe. Wenn das Seitenkontingent z.B. in den Sommermonaten nicht ausgeschöpft werde, könnten die fehlenden Seiten in späteren Ausgaben von einer Gemeinde nachgeholt werden. Nach der Erstellung des Layouts bzw. Seitenumbruchs durch die Klägerin habe die jeweilige Gemeinde alle Inhalte des redaktionellen Teils abschließend freigeben müssen („Schlussrevision“). Am Donnerstag erfolge der Druck und sodann die Verteilung an die Haushalte am Freitag (vgl. im Einzelnen § 10 des Amtsblattvertrags mit der Stadt C; …).
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Die Klägerin verweist auf den BFH-Beschluss vom 19.05.2025 - V B 25/24, juris. Danach sei vom BFH die Revision gegen ein Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 25.04.2024 - 2 K 2085/21, juris zur Klärung der Rechtsfrage zugelassen worden, ob Zahlungen, die Besucher einer Website freiwillig an den Betreiber dieser Website leisteten, in einem unmittelbaren Zusammenhang mit einer sonstigen Leistung des Betreibers der Website stünden, wenn dieser dort einen kostenlos zu nutzenden Inhalt bereitstelle und über diese Website zur Finanzierung dieses Inhalts die Besucher der Website zu freiwilligen Zahlungen aufrufe. Das FG Berlin-Brandenburg sei der Auffassung, dass Zahlungen, die Besucher eines für jedermann kostenfrei lesbaren Internetblogs als Spenden oder im Rahmen von Patenschaften freiwillig an den Betreiber der Website leisteten, nicht als umsatzsteuerbare Umsätze einzustufen seien. Dies --so die Klägerin- müsse auch im Streitfall gelten.
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Die Beteiligten erklärten sich mit einer gerichtlichen Entscheidung des Berichterstatters ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung einverstanden.
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Der Antrag auf Beiladung der Gemeinden Stadt C, Stadt D und Stadt E wurde zurückgenommen (...).
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16. Mit Schriftsatz vom 29.07.2025 nahm die Klägerin abschließend Stellung (...).
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§ 4 Abs. 4 LPresseG gewähre der Klägerin einen Anspruch auf die unentgeltliche Übermittlung amtlicher Bekanntmachungen. Die Erfüllung dieses Anspruchs durch die Gemeinde könne darum weder eine Lieferung oder sonstige Leistung noch ein Entgelt der Gemeinde sein. Dies werde durch die Entscheidung des FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.04.2025 - 2 K 2085/21, juris bestätigt. Der Sachverhalt sei „natürlich anders“, aber es stelle sich hier wie dort dieselbe Kernfrage. Ob die Voraussetzungen für einen Leistungsaustausch vorlägen --so das FG Berlin-Brandenburg-- sei nicht nach zivilrechtlichen, sondern ausschließlich nach den vom Unionsrecht geprägten umsatzsteuerrechtlichen Maßstäben zu beurteilen. Diese zutreffende Annahme spreche auch im Streitfall dafür, die Überlagerung von § 4 Abs. 4 LPresseG durch einen Vertrag aufgrund der anzuwendenden umsatzsteuerlichen Maßstäbe nicht anzuerkennen.
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Die abgedruckten Mitteilungen (mit Ausnahme des Anzeigenteils) würden von den Gemeinden oder auf Geheiß der Gemeinden an die Klägerin übermittelt. So lasse die jeweilige Gemeinde beispielsweise Vereine und Kirchen als Nachrichtenübermittler zu und beeinflusse deren Mitteilungen durch Größenbeschränkungen oder sonstige Vorgaben. Dass technisch eine Übermittlung über eine Plattform (elektronisches Redaktionssystem) erfolge, sei lediglich eine Abkürzung des Leistungswegs. Es ändere nichts daran, dass auch diese Mitteilungen und Beiträge der Gemeinde zuzurechnen seien. Daher lägen insgesamt amtliche Mitteilungen vor, weil es sich jedenfalls in der redigierten Version um solche handle, da nur die Gemeinde über sie verfüge. Richtigerweise sei das gesamte Amtsblatt (mit Ausnahme des Anzeigenteils) mit allen seinen Mitteilungen letztlich der Gemeinde zuzurechnen und insgesamt eine amtliche Bekanntmachung, auf welche die Klägerin unentgeltlich Anspruch habe. Anders wäre es nur dann, wenn Vereine und andere Beitragende Mitteilungen ohne Einflussnahme der Gemeinde übermitteln würden. Dann käme ein Leistungsaustausch mit den jeweiligen Vereinen oder Kirchen in Betracht. So liege der Sachverhalt aber gerade nicht.
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Dass kein Anzeigenplatzierungsrecht bestehe, bestätige eine urheberrechtliche Stellungnahme des bekannten Urheberrechtlers Herrn S von der Kanzlei YZ, welche die Klägerin eingeholt habe (Hinweis: Diese Stellungnahme liegt dem Einzelrichter nicht vor.). Stattdessen handle sich um eine Vertragsauslegung durch das Sächsische FG im Ärztekammer-Urteil vom 23.02.2011 - 2 K 1894/10, EFG 2012, 1096. Der BFH habe es in seinem Urteil vom 11.07.2012 - XI R 11/11, BStBl II 2018, 146, Rz 31 demgegenüber offengelassen, ob ein Anzeigenplatzierungsrecht aus § 4 Abs. 1 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) hergeleitet werden könne, da er jedenfalls die dahingehende Vertragsauslegung durch das Sächsische FG nicht beanstandet habe. Eine solche Vertragsauslegung sei im Streitfall jedoch fernliegend, da sie der Wertung des § 4 Abs. 4 LPresseG, der im Ärztekammer-Urteil nicht anwendbar sei, widerspreche. Durch die Entscheidung des VGH Baden-Württemberg mit Urteil vom 09.07.1991 - 10 S 1025/90, juris sei nämlich geklärt, dass es einen unentgeltlichen Anspruch der Klägerin auf die vorbezeichneten amtlichen Mitteilungen gebe. Wenn also ein unentgeltlicher Anspruch auf die Mitteilungen bestehe, könne kein Vertrag diesen zu einem entgeltlichen Anspruch umformen. § 4 Abs. 4 LPresseG könne nicht abbedungen werden. Anderenfalls könnte mithilfe der vertraglichen Gestaltung disponiert werden und es würde im Belieben der Beteiligten stehen, „ob § 4 Abs. 4 LPresseG als unentgeltlicher Leistungsanspruch im Vertrag ‘zitiert wird’ (= kein Leistungsaustausch) oder eben nicht (= Leistungsaustausch).“ Auch spreche eine wirtschaftliche Betrachtungsweise für die Auffassung der Klägerin. Warum sollte aus wirtschaftlicher Sicht eine Gegenleistung für etwas erbracht werden, auf das ein unentgeltlicher Leistungsanspruch bestehe? Ein solches Vorgehen würde wirtschaftlich keinen Sinn ergeben und einen Leistungsaustausch außerdem von Zufälligkeiten abhängig machen.
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Im Übrigen werde von § 4 Abs. 4 LPresseG in der Praxis Gebrauch gemacht. Insbesondere ein Wettbewerber der Klägerin, der Verlag 3, habe zumindest die Gemeinden Stadt T, Stadt U und Stadt V aufgefordert, ihm dieselben Mitteilungen zu übermitteln wie dem Druck- und Verlagshaus Verlag 4 mit Sitz in Stadt T (nachfolgend: Verlagshaus). Das Verlagshaus habe in den Jahren 2010 und 2011 auf vertraglicher Grundlage begonnen, die Amtsblätter für die genannten Gemeinden herauszugeben. Sodann habe der Verlag 3 diese Gemeinden auf der Grundlage von § 4 Abs. 4 LPresseG aufgefordert, ihm dieselben amtlichen Bekanntmachungen zu übermitteln. Dem seien die Gemeinden entsprechend ihrer gesetzlichen Verpflichtung nachgekommen. Aufgrund des dadurch entstanden wirtschaftlichen Drucks habe das Verlagshaus die Herstellung der Amtsblätter im Jahr 2018 einstellen müssen. Seitdem gebe es in diesen Gemeinden nur noch die Amtsblätter des Verlag 3. Diese Entwicklung dürfe man nicht ausblenden. Es könne nicht richtig sein, dass in dem genannten Beispiel zwischen den Gemeinden und dem Verlag 3 kein umsatzsteuerlicher Leistungsaustausch vorliege - zwischen den Gemeinden und dem Verlagshaus aufgrund der geschlossenen Verträge dagegen schon. Dies führe zu untragbaren Ergebnissen. Ob die Übermittlung der amtlichen Bekanntmachungen „im Einvernehmen“ bzw. „in Abstimmung“ mit der jeweiligen Gemeinde im Wege eines geschlossenen Vertrages erfolge, der nur die Art und Weise der Übermittlung regele, oder nur auf der Grundlage einer rein einseitigen „Anforderung“ durch den Verlag unter Verweis auf § 4 Abs. 4 LPresseG, könne umsatzsteuerlich keinen Unterschied machen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze, auf die Behördenakten (USt- und Rb-Akte) sowie auf die Gerichtsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die Umsatzsteuererklärung für 2017 vom 25.05.2022 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 08.05.2023 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -FGO-). Das FA hat die Herstellung und die Verteilung der Amtsblätter gegen das Recht darin Anzeigen zu drucken zu Recht der Umsatzsteuer unterworfen.
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1. Der Umsatzsteuer unterliegen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) die Umsätze aus Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Ein umsatzsteuerlicher Tausch liegt vor, wenn das Entgelt für eine Lieferung in einer Lieferung besteht (§ 3 Abs. 12 Satz 1 UStG). Ein tauschähnlicher Umsatz ist gegeben, wenn das Entgelt für eine sonstige Leistung in einer Lieferung oder sonstigen Leistung besteht (§ 3 Abs. 12 Satz 2 UStG).
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a) Ein steuerbarer Umsatz in Form einer Leistung gegen Entgelt liegt vor, wenn zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis besteht, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die vom Leistenden empfangene Vergütung den tatsächlichen Gegenwert für die dem Leistungsempfänger erbrachte Dienstleistung bildet (BFH-Urteile vom 11.07.2012 - XI R 11/11, BStBl II 2018, 146, Rz 19; vom 06.12.2007 - V R 42/06, BStBl II 2009, 493, Rz 17 ff.; vom 18.08.2005 - V R 31/04, BStBl II 2007, 183, Rz 10; und vom 18.03.2004 - V R 101/01, BStBl II 2004, 798, Rz 38). Die Besteuerung setzt das Bestehen eines unmittelbaren Zusammenhangs zwischen der erbrachten Leistung und dem empfangenen Gegenwert voraus. Ein solcher liegt vor, wenn Leistung und Gegenleistung innerlich derart miteinander verknüpft sind, dass sich die Leistung auf den Erhalt einer Gegenleistung richtet und damit die gewollte, erwartete und erwartbare Gegenleistung auslöst (BFH-Urteil vom 09.12.1987 - X R 39/81, BStBl II 1988, 471, Rz 17). Bei Leistungen, zu deren Ausführung sich die Vertragsparteien in einem gegenseitigen Vertrag verpflichten, liegt nach Auffassung des BFH grundsätzlich ein Leistungsaustausch vor. Ein wirksamer Vertrag ist aber hierfür keine Voraussetzung, sofern tatsächlich ein Leistungsaustausch erfolgt. Liegt einem Leistungsaustausch beispielsweise ein nicht anzuerkennender Vertrag zu Grunde, kommt ein Leistungsaustausch umsatzsteuerlich dennoch in Betracht (Friedrich-Vache in Reiß/Kraeusel/Langer, UStG, Stand Juni 2021, § 1 Rz 204, m.w.N.). Ein Leistung und Gegenleistung verknüpfender unmittelbarer Zusammenhang kann auch durch schlüssiges Verhalten begründet werden (Friedrich-Vache in Reiß/Kraeusel/Langer, UStG, Stand Juni 2021, § 1 Rz 211, m.w.N.). Nicht maßgeblich ist, ob die Vertragsparteien die einander erbrachten Leistungen als entgeltlich oder unentgeltlich bezeichnen (BFH-Urteil vom 17.03.2010 - XI R 17/08, BStBl II 2017, 828, Rz 19).
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Der Gegenwert kann bei Tausch und tauschähnlichen Umsätzen im Sinne von § 3 Abs. 12 UStG durch eine tatsächlich erhaltene Gegenleistung erbracht werden, die nicht in Geld bestehen, aber in Geld ausdrückbar sein muss (BFH-Urteil vom 17.03.2010 - XI R 17/08, BStBl II 2017, 828, Rz 19). Voraussetzung für die Annahme einer tauschähnlichen Leistung ist, dass sich zwei entgeltliche Leistungen gegenüberstehen, die lediglich durch die Modalität der Entgeltvereinbarung (Tausch) miteinander verknüpft sind (BFH-Urteil vom 11.07.2012 - XI R 11/11, BStBl II 2018, 146, Rz 20 f., m.w.N.).
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b) Unter Anwendung dieser Maßstäbe liegt im Streitfall ein tauschähnlicher Umsatz vor. Die Klägerin erbrachte durch die Herstellung und Verteilung der Amtsblätter einheitliche entgeltliche Lieferungen im Sinne von § 3 Abs. 1 UStG gegenüber den Gemeinden (§§ 6, 7 und 12 des Mustervertrags). Das Entgelt der Gemeinden bestand in der Überlassung der Rechte, Werbeanzeigen in den Amtsblättern zu platzieren und die Erlöse hieraus zu vereinnahmen zu können (§§ 3 und 10 des Mustervertrags). Die innere Verknüpfung zwischen Leistung und Gegenleistung ergibt sich im Streitfall insbesondere aus den jeweils geschlossenen gegenseitigen Verträgen. Die Gemeinden schuldeten Gegenleistungen in der Form, dass der Klägerin gestattet war, in den Amtsblättern Anzeigen zu vermarkten. Es handelt sich dabei um eine sonstige Leistung, so dass ein tauschähnlicher Umsatz vorliegt (§ 3 Abs. 12 Satz 2 UStG). Auf die von den Gemeinden gesondert zu entrichtenden Entgelte für von der Klägerin gedruckten „Mehrseiten“ kommt es im Streitjahr nicht an, da entsprechende Entgelt erst im Jahr 2019 vereinnahmt wurden.
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Neben der Einräumung eines Anzeigenplatzierungsrechts hatten die Gemeinden kraft der geschlossenen Vereinbarungen sowohl die Inhalte des amtlichen Teils (§ 2 Abs. 1 Satz 1 des Mustervertrags) als auch des nichtamtlichen Teils im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 2 des Mustervertrags (z.B. Vereine, Parteien und sonstige Einrichtungen) zu übergeben (§ 4 des Mustervertrags). Dass die Klägerin auf die Inhalte des amtlichen Teils nach § 4 Abs. 4 des LPresseG einen öffentlich-rechtlichen Anspruch gehabt hat, ändert nichts am umsatzsteuerlichen Leistungsaustausch. Leistung und Gegenleistung sind dennoch derart miteinander verknüpft, dass die wechselseitig erbrachten Leistungen innerlich miteinander verbunden sind. Überdies entfällt eine Steuerbarkeit nach dem Rechtsgedanken § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 UStG auch dann nicht, wenn der Umsatz auf Grund gesetzlicher Anordnung ausgeführt wird. Insoweit kommt es auf eine Freiwilligkeit der Leistung nicht an (Erdbrügger in Wäger, UStG, 3. Aufl., 2024, § 1 Rz 214). Es genügt für den Leistungsaustausch bereits, dass Leistung und Gegenleistung in einem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Das jeweilige Motiv muss nicht weiter untersucht werden. Steuerbar sind nicht Verträge, sondern Umsätze (Robisch in Bunjes, UStG, 22. Aufl., 2023, § 1 Rz 15, m.w.N.). Das Umsatzsteuerrecht knüpft an tatsächliche Leistungsvorgänge an (BFH-Urteil vom 24.02.2005 - V R 1/03, BFH/NV 2005, 1160, Rz 32).
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Dass es nach den Schilderungen der Klägerin Sachverhaltskonstellationen gibt, in denen andere Verlage die amtlichen Bekanntmachungen auf der Grundlage von § 4 Abs. 4 LPresseG von den Gemeinden einfordern, um diese ohne vertragliche Vereinbarungen mit der jeweiligen Gemeinde zu veröffentlichen, mag zwar den wirtschaftlichen Hintergrund der Amtsblattverträge tangieren, steht aber einer Umsatzsteuerbarkeit im Streitfall nicht entgegen. Zudem kann der Besteuerung im Einzelfall nur ein konkreter Sachverhalt zugrunde gelegt werden. Die Berufung auf abweichende Sachverhalte, die anderen Steuerpflichtige verwirklicht haben sollen, ist generell nicht geeignet, einen rechtmäßigen Besteuerungsanspruch aufzuheben.
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Außerdem -ohne dass dies streitentscheidend wäre- haben die Verlage nur einen Anspruch auf die amtlichen Bekanntmachungen der Gemeinden (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 09.07.1991 - 10 S 1025/90, juris, Rz 19 und Rz 22). Für die Einwohner dürften aber die nicht amtlichen Nachrichten (z.B. Vereinsnachrichten, kirchliche Nachrichten, Termine zu den Veranstaltungen im örtlichen Bereich, etc.) einen ebenso großen Nachrichtenwert haben. Vor diesem Hintergrund sind die von den Gemeinden zur Verfügung gestellten Beiträge für die Klägerin keinesfalls wertlos.
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Ob urheberrechtlich ein Anzeigenplatzierungsrecht besteht, kann der Einzelrichter offenlassen. Aus den geschlossenen Verträgen ergibt sich jedenfalls, dass die Gemeinden der Klägerin vertraglich ein solche Rechtsposition eingeräumt haben. Nach § 3 und § 10 des Mustervertrags werden die Werbeanzeigen von der Klägerin auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko eingeworben, platziert und gedruckt. Die Klägerin legt die Anzeigenpreise fest. Die gesamten Erlöse, die aus den Anzeigenteilen der Amtsblätter resultieren, dürfen von ihr vereinnahmt werden.
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Dass das Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 25.04.2024 - 2 K 2085/21, juris (Zulassung der Revision mit BFH-Beschluss vom 19.05.2025 - V B 25/24, juris; das Beschwerdeverfahren wird beim BFH unter dem Aktenzeichen V R 10/25 als Revisionsverfahren geführt) Erkenntnisse zur umsatzsteuerlichen Beurteilung des Streitfalles liefern kann, erschließt sich dem Einzelrichter nicht. Die Frage, ob freiwillige Zahlungen von Besuchern einer Website an dessen Betreiber einen Leistungsaustausch begründen, wenn der Betreiber dort einen kostenlos zu nutzenden Inhalt bereitstellt und über diese Website zur Finanzierung dieses Inhalts zu freiwilligen Zahlungen aufruft, hat zum vorliegenden Sachverhalt keinen Bezug. Weder die Klägerin noch die Gemeinden leisteten freiwillig, sondern aufgrund von Verträgen.
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2. Die Bemessungsgrundlage für die tauschähnlichen Umsätze ist nicht zu beanstanden.
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a) Der Umsatz wird bei Lieferungen und sonstigen Leistungen nach dem Entgelt bemessen (§ 10 Abs. 1 Satz 1 UStG). Bei tauschähnlichen Umsätzen gilt nach § 10 Abs. 2 Satz 2 UStG der Wert jedes Umsatzes als Entgelt für den anderen Umsatz. Der Wert des anderen Umsatzes wird durch den subjektiven Wert für die tatsächlich erhaltene und in Geld ausdrückbare Gegenleistung bestimmt. Als subjektiver Wert ist derjenige Wert festzustellen, den der Empfänger der Leistung beimisst, die er sich verschaffen will und deren Wert dem Betrag entspricht, den er zu diesem Zweck aufzuwenden bereit ist. Dieser Wert umfasst alle Ausgaben einschließlich der Nebenleistungen, die der Empfänger der jeweiligen Leistung aufwendet, um die fragliche Leistung zu erhalten. Soweit der Wert des Entgelts nicht ermittelt werden kann, ist er nach § 162 AO zu schätzen (BFH-Urteile vom 25.04.2018 - XI R 21/16, BStBl II 2018, 505, Rz 22, m.w.N.; vom 11.07.2012 - XI R 11/11, BStBl II 2018, 146, Rz 35; vom 16.04.2008 - XI R 56/06, BStBl II 2008, 909, Rz 35; und vom 01.08.2002 - V R 21/01, BStBl II 2003, 438, Rz 24; Friedrich-Vache in Reiß/Kraeusel/Langer, UStG, Stand Juni 2021, § 10 Rz 195 ff.; Korn in Bunjes, UStG, 22. Aufl., 2023, § 10 Rz 100 f.).
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b) Das FA hat insoweit im Streitfall zu Recht die Kosten der Klägerin für die Herstellung und den Vertrieb der Amtsblätter herangezogen. Eine Schätzung dieser Selbstkosten auf der Basis des Jahres 2019 ist ebenfalls zulässig, da die Klägerin den konkreten Betrag für das Streitjahr mangels Zugangs zu notwendigen Buchhaltungsunterlagen nicht ermitteln kann. Die Klägerin geht selbst davon aus, dass die angegebenen XXX Euro für das Streitjahr der Höhe nach zutreffend sind.
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Soweit die Klägerin der Auffassung ist, dass als Bemessungsgrundlage ein objektiver Wert zugrunde zu legen sei, kann der Einzelrichter dem nicht folgen. Das EuGH-Urteil A Oy, Urteil vom 10.01.2019 - C-410/17, EU:C:2019:12, weicht von einer subjektiven Wertermittlung bei Tauschverträgen nicht ab. Zudem könnte als objektiver Wert des eingeräumten Anzeigenplatzierungsrechts nur die Summe der Erlöse aus dem Anzeigengeschäft für das Streitjahr herangezogen werden (vgl. BFH-Beschluss vom 30.09.2008 - XI B 74/08, BFH/NV 2008, 2066, Rz 28). Dieser Wert ist, selbst wenn man zugunsten der Klägerin lediglich einen kostendeckenden Betrieb unterstellt, jedenfalls nicht niedriger als die Herstellungs- und Vertriebskosten.
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c) Die Umsatzsteuer gehört gemäß § 10 Abs. 2 Satz 3 UStG nicht zum Entgelt. Dass die Herstellungskosten um eine enthaltene Umsatzsteuer zu reduzieren ist, setzt aber voraus, dass in den Kosten der Klägerin Umsatzsteuer tatsächlich enthalten ist. Dies ist nicht der Fall.
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3. Die Lieferung der Klägerin gegenüber den Gemeinden unterliegt dem ermäßigten Steuersatz gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i.V.m. Nr. 49 der Anlage 2 zum UStG, da der
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wesentliche Inhalt der einheitlichen Leistung im Druck der Amtsblätter besteht. Die Amtsblätter enthalten nicht überwiegend Werbung. Das ist zu Recht unter den Beteiligten nicht umstritten.
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4. Der Berichterstatter konnte als Einzelrichter i.S.d. § 79a Abs. 3 und Abs. 4 FGO entscheiden, weil die Beteiligten übereinstimmend ihr Einverständnis hierzu erklärt haben. Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung haben die Beteiligten nach § 90 Abs. 2 FGO verzichtet (Niederschrift zum Erörterungstermin vom 04.07.2025, …).
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5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Unterliegt die Klägerseite im finanzgerichtlichen Verfahren und werden ihr -so wie vorliegend der Klägerin- die Kosten des Klageverfahrens auferlegt, so sind auch die Aufwendungen eines Bevollmächtigten im Vorverfahren nicht erstattungsfähig. In diesem Fall erübrigt es sich daher für das FG auf den Antrag, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären, einzugehen (BFH-Beschluss vom 13.07.2006 - IV E 1/06, BFH/NV 2006, 1874, Rz 7). Die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kostenentscheidung kann nur bei stattgebenden Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen angeordnet werden (Stapperfend in Gräber, FGO, 9. Aufl., 2019, § 151 Rz 2).
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6. Die Revision wird nicht zugelassen, da kein Revisionsgrund im Sinne des § 115 Abs. 2 FGO vorliegt. Das Revisionsverfahren mit dem Aktenzeichen V R 10/25 (Vorinstanz Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 25.04.2024 - 2 K 2085/21, juris) hat, wie bereits oben ausgeführt, keinen Bezug zum Streitfall.
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