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AO 1977 § 274 Besonderer Aufteilungsmaßstab

Abgabenordnung

Abweichend von den §§ 270 bis 273 kann die rückständige Steuer nach einem von den Gesamtschuldnern gemeinschaftlich vorgeschlagenen Maßstab aufgeteilt werden, wenn die Tilgung sichergestellt ist. Der gemeinschaftliche Vorschlag ist schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären; er ist von allen Gesamtschuldnern zu unterschreiben.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Bundesfinanzhof (7. Senat) - VII R 17/17
2. Oktober 2018
VII R 17/17 2. Oktober 2018
Beschluss vom Finanzgericht Hamburg (3. Senat) - 3 V 63/14
15. April 2014
3 V 63/14 15. April 2014
Beschluss vom Oberlandesgericht Naumburg (2. Senat für Familiensachen) - 8 UF 12/12
28. Juni 2012
8 UF 12/12 28. Juni 2012
Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 16 K 1153/08
5. Mai 2009
16 K 1153/08 5. Mai 2009