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AO 1977 § 327 Verwertung von Sicherheiten

Abgabenordnung

Werden Geldforderungen, die im Verwaltungsverfahren vollstreckbar sind (§ 251), bei Fälligkeit nicht erfüllt, kann sich die Vollstreckungsbehörde aus den Sicherheiten befriedigen, die sie zur Sicherung dieser Ansprüche erlangt hat. Die Sicherheiten werden nach den Vorschriften dieses Abschnitts verwertet. Die Verwertung darf erst erfolgen, wenn dem Vollstreckungsschuldner die Verwertungsabsicht bekannt gegeben und seit der Bekanntgabe mindestens eine Woche verstrichen ist.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Hessisches Landessozialgericht (5. Senat) - L 5 R 272/14
13. Oktober 2017
L 5 R 272/14 13. Oktober 2017
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (2. Senat) - 2 M 67/16
27. Juni 2016
2 M 67/16 27. Juni 2016