Wird die Verpflichtung innerhalb der Frist, die in der Androhung bestimmt ist, nicht erfüllt oder handelt der Pflichtige der Verpflichtung zuwider, so setzt die Finanzbehörde das Zwangsmittel fest.
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AO 1977 § 333 Festsetzung der Zwangsmittel
Abgabenordnung
Referenzen
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Zitiert von
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Urteil vom Bundesfinanzhof - XI R 18/23
19. Februar 2025
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XI R 18/23 | 19. Februar 2025 |
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Urteil vom Finanzgericht Münster - 6 K 2712/00 AO, 6 K 3116/00 AO
22. August 2000
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6 K 2712/00 AO, 6 K 3116/00 AO | 22. August 2000 |