Wird die Verpflichtung innerhalb der Frist, die in der Androhung bestimmt ist, nicht erfüllt oder handelt der Pflichtige der Verpflichtung zuwider, so setzt die Finanzbehörde das Zwangsmittel fest.
Warning: This law text might be outdated since the content is not activately maintained. Please check with offical sources.
AO 1977 § 333 Festsetzung der Zwangsmittel
Abgabenordnung
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.