Im Vollstreckungsverfahren sind die Reisekosten des Vollziehungsbeamten und Auslagen, die durch Aufwandsentschädigungen abgegolten werden, von dem Vollstreckungsschuldner nicht zu erstatten.
AO 1977 § 345 Reisekosten und Aufwandsentschädigungen
Abgabenordnung
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