AO 1977 § 345 Reisekosten und Aufwandsentschädigungen

Abgabenordnung

Im Vollstreckungsverfahren sind die Reisekosten des Vollziehungsbeamten und Auslagen, die durch Aufwandsentschädigungen abgegolten werden, von dem Vollstreckungsschuldner nicht zu erstatten.

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