Den Beteiligten sind, soweit es noch nicht geschehen ist, die Unterlagen der Besteuerung auf Antrag oder, wenn die Begründung des Einspruchs dazu Anlass gibt, von Amts wegen mitzuteilen.
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AO 1977 § 364 Mitteilung der Besteuerungsunterlagen
Abgabenordnung
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