Den Beteiligten sind, soweit es noch nicht geschehen ist, die Unterlagen der Besteuerung auf Antrag oder, wenn die Begründung des Einspruchs dazu Anlass gibt, von Amts wegen mitzuteilen.
AO 1977 § 364 Mitteilung der Besteuerungsunterlagen
Abgabenordnung
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.