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AO 1977 § 364 Mitteilung der Besteuerungsunterlagen

Abgabenordnung

Den Beteiligten sind, soweit es noch nicht geschehen ist, die Unterlagen der Besteuerung auf Antrag oder, wenn die Begründung des Einspruchs dazu Anlass gibt, von Amts wegen mitzuteilen.

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