AO 1977 § 366 Form, Inhalt und Erteilung der Einspruchsentscheidung

Abgabenordnung

Die Einspruchsentscheidung ist zu begründen, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und den Beteiligten schriftlich oder elektronisch zu erteilen.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von