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AO 1977 § 364a Erörterung des Sach- und Rechtsstands

Abgabenordnung

(1) Auf Antrag eines Einspruchsführers soll die Finanzbehörde vor Erlass einer Einspruchsentscheidung den Sach- und Rechtsstand erörtern. Weitere Beteiligte können hierzu geladen werden, wenn die Finanzbehörde dies für sachdienlich hält. Die Finanzbehörde kann auch ohne Antrag eines Einspruchsführers diesen und weitere Beteiligte zu einer Erörterung laden.

(2) Von einer Erörterung mit mehr als zehn Beteiligten kann die Finanzbehörde absehen. Bestellen die Beteiligten innerhalb einer von der Finanzbehörde bestimmten angemessenen Frist einen gemeinsamen Vertreter, soll der Sach- und Rechtsstand mit diesem erörtert werden.

(3) Die Beteiligten können sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Sie können auch persönlich zur Erörterung geladen werden, wenn die Finanzbehörde dies für sachdienlich hält.

(4) Das Erscheinen kann nicht nach § 328 erzwungen werden.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Finanzgericht Hamburg (6. Senat) - 6 V 84/24
7. März 2025
6 V 84/24 7. März 2025
Urteil vom Finanzgericht Hamburg (6. Senat) - 6 K 155/23
11. Februar 2025
6 K 155/23 11. Februar 2025
Urteil vom Hessisches Finanzgericht (3. Senat) - 3 K 663/24
23. Januar 2025
3 K 663/24 23. Januar 2025
Urteil vom Bundesfinanzhof - IX R 20/22
12. November 2024
IX R 20/22 12. November 2024
Urteil vom Hessisches Finanzgericht (10. Senat) - 10 K 1231/22
19. September 2024
10 K 1231/22 19. September 2024
Urteil vom Finanzgericht Düsseldorf - 4 K 2242/21 Z
8. April 2024
4 K 2242/21 Z 8. April 2024
Urteil vom Bundesfinanzhof - IX R 35/21
12. März 2024
IX R 35/21 12. März 2024
Beschluss vom Unknown court (7. Senat) - VII B 62/20
30. März 2021
VII B 62/20 30. März 2021
Urteil vom Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt (3. Senat) - 3 K 1195/17
23. Februar 2021
3 K 1195/17 23. Februar 2021
Urteil vom Finanzgericht Hamburg (2. Senat) - 2 K 170/13
6. Februar 2016
2 K 170/13 6. Februar 2016