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AO 1977 § 373 Gewerbsmäßiger, gewaltsamer und bandenmäßiger Schmuggel

Abgabenordnung

(1) Wer gewerbsmäßig Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben hinterzieht oder gewerbsmäßig durch Zuwiderhandlungen gegen Monopolvorschriften Bannbruch begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

(2) Ebenso wird bestraft, wer

1.
eine Hinterziehung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben oder einen Bannbruch begeht, bei denen er oder ein anderer Beteiligter eine Schusswaffe bei sich führt,
2.
eine Hinterziehung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben oder einen Bannbruch begeht, bei denen er oder ein anderer Beteiligter eine Waffe oder sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand eines anderen durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden, oder
3.
als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung der Hinterziehung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben oder des Bannbruchs verbunden hat, eine solche Tat begeht.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) § 370 Abs. 6 Satz 1 und Abs. 7 gilt entsprechend.

Referenzen

Zitiert von

Gerichtsbescheid vom Finanzgericht Hamburg (4. Senat) - 4 K 57/20
25. Juli 2024
4 K 57/20 25. Juli 2024
Beschluss vom Bundesgerichtshof - 6 StR 502/23
14. Mai 2024
6 StR 502/23 14. Mai 2024
Urteil vom Bundesgerichtshof - 1 StR 389/21
6. September 2022
1 StR 389/21 6. September 2022
Urteil vom Finanzgericht Berlin-Brandenburg (16. Senat) - 16 K 11072/19
5. Juli 2021
16 K 11072/19 5. Juli 2021
Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (2. Strafsenat) - 2 Ws 132/20
6. Mai 2021
2 Ws 132/20 6. Mai 2021
Urteil vom Landgericht Bochum - 6 KLs 6 Js 93/08 - 18/09
15. Januar 2010
6 KLs 6 Js 93/08 - 18/09 15. Januar 2010
Beschluss vom Landgericht Hildesheim (14. Große Strafkammer) - 25 Qs 3/02
17. September 2002
25 Qs 3/02 17. September 2002