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AO 1977 § 377 Steuerordnungswidrigkeiten

Abgabenordnung

(1) Steuerordnungswidrigkeiten (Zollordnungswidrigkeiten) sind Zuwiderhandlungen, die nach diesem Gesetz oder den Steuergesetzen mit Geldbuße geahndet werden können.

(2) Für Steuerordnungswidrigkeiten gelten die Vorschriften des Ersten Teils des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, soweit die Bußgeldvorschriften dieses Gesetzes oder der Steuergesetze nichts anderes bestimmen.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Finanzgericht Düsseldorf - 1 K 1433/18 Ki
15. März 2019
1 K 1433/18 Ki 15. März 2019
Urteil vom Bundesfinanzhof - X R 32/17
20. Februar 2019
X R 32/17 20. Februar 2019
Beschluss vom Landgericht Hamburg (1. Große Strafkammer) - 601 Qs 20/15
23. Oktober 2015
601 Qs 20/15 23. Oktober 2015