Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

AO 1977 § 385 Geltung von Verfahrensvorschriften

Abgabenordnung

(1) Für das Strafverfahren wegen Steuerstraftaten gelten, soweit die folgenden Vorschriften nichts anderes bestimmen, die allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren, namentlich die Strafprozessordnung, das Gerichtsverfassungsgesetz und das Jugendgerichtsgesetz.

(2) Die für Steuerstraftaten geltenden Vorschriften dieses Abschnitts, mit Ausnahme des § 386 Absatz 2 sowie der §§ 399 bis 401, sind bei dem Verdacht einer Straftat, die unter Vorspiegelung eines steuerlich erheblichen Sachverhalts gegenüber der Finanzbehörde oder einer anderen Behörde auf die Erlangung von Vermögensvorteilen gerichtet ist und kein Steuerstrafgesetz verletzt, entsprechend anzuwenden.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Kammergericht (5. Strafsenat) - 5 ORs 17/25, 5 ORs 17/25 - 121 SRs 31/25
28. Mai 2025
5 ORs 17/25, 5 ORs 17/25 - 121 SRs 31/25 28. Mai 2025