AO 1977 § 400 Antrag auf Erlass eines Strafbefehls

Abgabenordnung

Bieten die Ermittlungen genügenden Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage, so beantragt die Finanzbehörde beim Richter den Erlass eines Strafbefehls, wenn die Strafsache zur Behandlung im Strafbefehlsverfahren geeignet erscheint; ist dies nicht der Fall, so legt die Finanzbehörde die Akten der Staatsanwaltschaft vor.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von