Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Steuerhinterziehung, bei der nur eine geringwertige Steuerverkürzung eingetreten ist oder nur geringwertige Steuervorteile erlangt sind, auch ohne Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht. Dies gilt für das Verfahren wegen einer Steuerhehlerei nach § 374 und einer Begünstigung einer Person, die eine der in § 375 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Taten begangen hat, entsprechend.
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AO 1977 § 398 Einstellung wegen Geringfügigkeit
Abgabenordnung
Referenzen
Zitiert von
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Gerichtsbescheid vom Hessisches Finanzgericht (7. Kammer) - 7 K 1411/20
9. Februar 2022
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7 K 1411/20 | 9. Februar 2022 |
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Urteil vom Bundesgerichtshof - 1 StR 89/19
16. Januar 2020
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1 StR 89/19 | 16. Januar 2020 |
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Urteil vom Finanzgericht Düsseldorf - 1 K 1433/18 Ki
15. März 2019
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1 K 1433/18 Ki | 15. März 2019 |
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Urteil vom Finanzgericht Münster - 13 K 3654/10 E
10. April 2013
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13 K 3654/10 E | 10. April 2013 |