(1) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen
- 1.
Steuerhinterziehung, - 2.
Bannbruchs nach § 372 Absatz 2, § 373, - 3.
Steuerhehlerei oder - 4.
Begünstigung einer Person, die eine Tat nach den Nummern 1 bis 3 begangen hat,
(2) Ist eine Steuerhinterziehung, ein Bannbruch nach § 372 Absatz 2, § 373 oder eine Steuerhehlerei begangen worden, so können
- 1.
die Erzeugnisse, Waren und andere Sachen, auf die sich die Hinterziehung von Verbrauchsteuer oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union, der Bannbruch oder die Steuerhehlerei bezieht, und - 2.
die Beförderungsmittel, die zur Tat benutzt worden sind,