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AO 1977 § 375 Nebenfolgen

Abgabenordnung

(1) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen

1.
Steuerhinterziehung,
2.
Bannbruchs nach § 372 Absatz 2, § 373,
3.
Steuerhehlerei oder
4.
Begünstigung einer Person, die eine Tat nach den Nummern 1 bis 3 begangen hat,
kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, und die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, aberkennen (§ 45 Absatz 2 des Strafgesetzbuchs).

(2) Ist eine Steuerhinterziehung, ein Bannbruch nach § 372 Absatz 2, § 373 oder eine Steuerhehlerei begangen worden, so können

1.
die Erzeugnisse, Waren und andere Sachen, auf die sich die Hinterziehung von Verbrauchsteuer oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union, der Bannbruch oder die Steuerhehlerei bezieht, und
2.
die Beförderungsmittel, die zur Tat benutzt worden sind,
eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuchs ist anzuwenden.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 3 Ws 184/25
12. Juni 2025
3 Ws 184/25 12. Juni 2025
Beschluss vom Bundesgerichtshof - 1 StR 501/21
6. April 2022
1 StR 501/21 6. April 2022
Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (2. Strafsenat) - 2 Ws 33/21
9. Februar 2022
2 Ws 33/21 9. Februar 2022
Urteil vom Landgericht Bochum - 6 KLs 6 Js 93/08 - 18/09
15. Januar 2010
6 KLs 6 Js 93/08 - 18/09 15. Januar 2010