Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

AO 1977 § 393 Verhältnis des Strafverfahrens zum Besteuerungsverfahren

Abgabenordnung

(1) Die Rechte und Pflichten der Steuerpflichtigen und der Finanzbehörde im Besteuerungsverfahren und im Strafverfahren richten sich nach den für das jeweilige Verfahren geltenden Vorschriften. Im Besteuerungsverfahren sind jedoch Zwangsmittel (§ 328) gegen den Steuerpflichtigen unzulässig, wenn er dadurch gezwungen würde, sich selbst wegen einer von ihm begangenen Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit zu belasten. Dies gilt stets, soweit gegen ihn wegen einer solchen Tat das Strafverfahren eingeleitet worden ist. Der Steuerpflichtige ist hierüber zu belehren, soweit dazu Anlass besteht.

(2) Soweit der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht in einem Strafverfahren aus den Steuerakten Tatsachen oder Beweismittel bekannt werden, die der Steuerpflichtige der Finanzbehörde vor Einleitung des Strafverfahrens oder in Unkenntnis der Einleitung des Strafverfahrens in Erfüllung steuerrechtlicher Pflichten offenbart hat, dürfen diese Kenntnisse gegen ihn nicht für die Verfolgung einer Tat verwendet werden, die keine Steuerstraftat ist. Dies gilt nicht für Straftaten, an deren Verfolgung ein zwingendes öffentliches Interesse (§ 30 Absatz 4 Nummer 5) besteht.

(3) Erkenntnisse, die die Finanzbehörde oder die Staatsanwaltschaft rechtmäßig im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungen gewonnen hat, dürfen im Besteuerungsverfahren verwendet werden. Dies gilt auch für Erkenntnisse, die dem Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis unterliegen, soweit die Finanzbehörde diese rechtmäßig im Rahmen eigener strafrechtlicher Ermittlungen gewonnen hat oder soweit nach den Vorschriften der Strafprozessordnung Auskunft an die Finanzbehörden erteilt werden darf.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Bundesfinanzhof - I B 51/22
23. April 2025
I B 51/22 23. April 2025
Beschluss vom Bundesfinanzhof - VIII B 97/21
11. November 2022
VIII B 97/21 11. November 2022
Urteil vom Unknown court (Senat für Notarsachen) - NotSt (Brfg) 4/18
18. November 2019
NotSt (Brfg) 4/18 18. November 2019
Beschluss vom Bundesfinanzhof (10. Senat) - X B 90/18
12. Februar 2019
X B 90/18 12. Februar 2019
Beschluss vom Bundesfinanzhof (10. Senat) - X B 112, 113/13, X B 112/13, X B 113/13
8. Januar 2014
X B 112, 113/13, X B 112/13, X B 113/13 8. Januar 2014
Beschluss vom Bundesfinanzhof (7. Senat) - VII B 155/12
24. Mai 2013
VII B 155/12 24. Mai 2013
Beschluss vom Bundesfinanzhof (7. Senat) - VII B 167/12
24. Mai 2013
VII B 167/12 24. Mai 2013
Urteil vom Finanzgericht Düsseldorf - 4 K 1476/12 VTa,Z,EU
15. Oktober 2012
4 K 1476/12 VTa,Z,EU 15. Oktober 2012
Beschluss vom Bundesfinanzhof (7. Senat) - VII B 234/11
1. Februar 2012
VII B 234/11 1. Februar 2012
Beschluss vom Bundesfinanzhof (5. Senat) - V B 37/11
19. Dezember 2011
V B 37/11 19. Dezember 2011