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AO 1977 § 403 Beteiligung der Finanzbehörde

Abgabenordnung

(1) Führt die Staatsanwaltschaft oder die Polizei Ermittlungen durch, die Steuerstraftaten betreffen, so ist die sonst zuständige Finanzbehörde befugt, daran teilzunehmen. Ort und Zeit der Ermittlungshandlungen sollen ihr rechtzeitig mitgeteilt werden. Dem Vertreter der Finanzbehörde ist zu gestatten, Fragen an Beschuldigte, Zeugen und Sachverständige zu stellen.

(2) Absatz 1 gilt sinngemäß für solche richterlichen Verhandlungen, bei denen auch der Staatsanwaltschaft die Anwesenheit gestattet ist.

(3) Der sonst zuständigen Finanzbehörde sind die Anklageschrift und der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls mitzuteilen.

(4) Erwägt die Staatsanwaltschaft, das Verfahren einzustellen, so hat sie die sonst zuständige Finanzbehörde zu hören.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Bundesgerichtshof - 1 StR 89/19
16. Januar 2020
1 StR 89/19 16. Januar 2020
Urteil vom Finanzgericht Düsseldorf - 1 K 1433/18 Ki
15. März 2019
1 K 1433/18 Ki 15. März 2019