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AO 1977 § 60a Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen

Abgabenordnung

(1) Die Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen nach den §§ 51, 59, 60 und 61 wird gesondert festgestellt. Die Feststellung der Satzungsmäßigkeit ist für die Besteuerung der Körperschaft und der Steuerpflichtigen, die Zuwendungen in Form von Spenden und Mitgliedsbeiträgen an die Körperschaft erbringen, bindend.

(2) Die Feststellung der Satzungsmäßigkeit erfolgt

1.
auf Antrag der Körperschaft oder
2.
von Amts wegen bei der Veranlagung zur Körperschaftsteuer, wenn bisher noch keine Feststellung erfolgt ist.

(3) Die Bindungswirkung der Feststellung entfällt ab dem Zeitpunkt, in dem die Rechtsvorschriften, auf denen die Feststellung beruht, aufgehoben oder geändert werden.

(4) Tritt bei den für die Feststellung erheblichen Verhältnissen eine Änderung ein, ist die Feststellung mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben.

(5) Materielle Fehler im Feststellungsbescheid über die Satzungsmäßigkeit können mit Wirkung ab dem Kalenderjahr beseitigt werden, das auf die Bekanntgabe der Aufhebung der Feststellung folgt. § 176 gilt entsprechend, außer es sind Kalenderjahre zu ändern, die nach der Verkündung der maßgeblichen Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes beginnen.

(6) Liegen bis zum Zeitpunkt des Erlasses des erstmaligen Körperschaftsteuerbescheids oder Freistellungsbescheids bereits Erkenntnisse vor, dass die tatsächliche Geschäftsführung gegen die satzungsmäßigen Voraussetzungen verstößt, ist die Feststellung der Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 abzulehnen. Satz 1 gilt entsprechend für die Aufhebung bestehender Feststellungen nach § 60a.

(7) Auf Anfrage der registerführenden Stelle nach § 18 Absatz 2 des Geldwäschegesetzes kann das für die Feststellung nach Absatz 1 zuständige Finanzamt der registerführenden Stelle bestätigen, dass eine Vereinigung, die einen Antrag nach § 24 Absatz 1 Satz 2 des Geldwäschegesetzes gestellt hat, die nach den §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung steuerbegünstigten Zwecke verfolgt. Hierzu hat die registerführende Stelle dem zuständigen Finanzamt zu bestätigen, dass das Einverständnis der Vereinigung auf Auskunftserteilung nach § 24 Absatz 1 Satz 3 des Geldwäschegesetzes vorliegt.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Bundesfinanzhof - V R 23/23
20. November 2025
V R 23/23 20. November 2025
Urteil vom Bundesfinanzhof - V R 10/24
20. November 2025
V R 10/24 20. November 2025
Urteil vom Finanzgericht Köln - 13 K 1624/22
7. August 2025
13 K 1624/22 7. August 2025
EuGH-Vorlage vom Bundesfinanzhof - V R 22/23
22. Mai 2025
V R 22/23 22. Mai 2025
Beschluss vom Bundesfinanzhof - V B 30/23
28. April 2025
V B 30/23 28. April 2025
Urteil vom Finanzgericht Düsseldorf - 6 K 2425/21 AO
15. April 2024
6 K 2425/21 AO 15. April 2024
Urteil vom Finanzgericht Berlin-Brandenburg (8. Senat) - 8 K 8012/23
14. November 2023
8 K 8012/23 14. November 2023
Urteil vom Finanzgericht Hamburg (5. Senat) - 5 K 11/23
26. September 2023
5 K 11/23 26. September 2023
Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (5. Senat) - 5 S 1024/22
9. Mai 2023
5 S 1024/22 9. Mai 2023
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 13 B 839/22
16. Dezember 2022
13 B 839/22 16. Dezember 2022