Amtsträger ist, wer nach deutschem Recht
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Beamter oder Richter (§ 11 Abs. 1 Nr. 3 des Strafgesetzbuchs) ist, - 2.
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in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis steht oder - 3.
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sonst dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrzunehmen.