Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

AO 1977 § 20a Steuern vom Einkommen bei Bauleistungen

Abgabenordnung

(1) Abweichend von den §§ 19 und 20 ist für die Besteuerung von Unternehmen, die Bauleistungen im Sinne von § 48 Absatz 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes erbringen, das Finanzamt zuständig, das für die Besteuerung der entsprechenden Umsätze nach § 21 Absatz 1 zuständig ist, wenn der Unternehmer seinen Wohnsitz oder das Unternehmen seine Geschäftsleitung oder seinen Sitz außerhalb des Geltungsbereiches des Gesetzes hat. Das gilt auch abweichend von den §§ 38 bis 42f des Einkommensteuergesetzes beim Steuerabzug vom Arbeitslohn.

(2) Für die Verwaltung der Lohnsteuer in den Fällen der Arbeitnehmerüberlassung durch ausländische Verleiher nach § 38 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Einkommensteuergesetzes ist das Finanzamt zuständig, das für die Besteuerung der entsprechenden Umsätze nach § 21 Absatz 1 zuständig ist. Satz 1 gilt nur, wenn die überlassene Person im Baugewerbe eingesetzt ist.

(3) Für die Besteuerung von Personen, die von Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 oder 2 im Inland beschäftigt werden, kann abweichend von § 19 das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die örtliche Zuständigkeit einem Finanzamt für den Geltungsbereich des Gesetzes übertragen.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Finanzgericht Berlin-Brandenburg (4. Senat) - 4 K 4109/15
23. Februar 2017
4 K 4109/15 23. Februar 2017
Urteil vom Finanzgericht Berlin-Brandenburg (4. Senat) - 4 K 4083/15
23. Februar 2017
4 K 4083/15 23. Februar 2017
Urteil vom Finanzgericht Düsseldorf - 10 K 1293/08 Kg
17. Februar 2009
10 K 1293/08 Kg 17. Februar 2009
Urteil vom Finanzgericht Düsseldorf - 10 K 404/08 Kg
22. Dezember 2008
10 K 404/08 Kg 22. Dezember 2008
Urteil vom Finanzgericht Münster - 9 K 5096/99 E
24. Mai 2004
9 K 5096/99 E 24. Mai 2004