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AO 1977 § 88a Sammlung von geschützten Daten

Abgabenordnung

Soweit es zur Sicherstellung einer gleichmäßigen Festsetzung und Erhebung der Steuern erforderlich ist, dürfen die Finanzbehörden nach § 30 geschützte Daten auch für Zwecke künftiger Verfahren im Sinne des § 30 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und b, insbesondere zur Gewinnung von Vergleichswerten, in Dateisystemen verarbeiten. Eine Verarbeitung ist nur für Verfahren im Sinne des § 30 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und b zulässig.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Finanzgericht Berlin-Brandenburg (16. Senat) - 16 K 16077/22
9. April 2025
16 K 16077/22 9. April 2025