Soweit es zur Sicherstellung einer gleichmäßigen Festsetzung und Erhebung der Steuern erforderlich ist, dürfen die Finanzbehörden nach § 30 geschützte Daten auch für Zwecke künftiger Verfahren im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a und b, insbesondere zur Gewinnung von Vergleichswerten, in Dateien oder Akten sammeln und verwenden. Eine Verwendung ist nur für Verfahren im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a und b zulässig.
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AO 1977 § 88a Sammlung von geschützten Daten
Abgabenordnung
Referenzen
Zitiert von
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Urteil vom Finanzgericht Berlin-Brandenburg (16. Senat) - 16 K 16077/22
9. April 2025
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16 K 16077/22 | 9. April 2025 |