Warning: This law text might be outdated since the content is not activately maintained. Please check with offical sources.

AO 1977 § 92 Beweismittel

Abgabenordnung

Die Finanzbehörde bedient sich der Beweismittel, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält. Sie kann insbesondere

1.
Auskünfte jeder Art von den Beteiligten und anderen Personen einholen,
2.
Sachverständige zuziehen,
3.
Urkunden und Akten beiziehen,
4.
den Augenschein einnehmen.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von