Ein vor dem Schiedsgericht geschlossener Vergleich ist unter Angabe des Tages seines Zustandekommens von den Streitparteien und den Mitgliedern des Schiedsgerichts zu unterschreiben.
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ArbGG § 107 Vergleich
Arbeitsgerichtsgesetz
Referenzen
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Zitiert von
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Urteil vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (5. Kammer) - 5 Sa 217/14
7. August 2014
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5 Sa 217/14 | 7. August 2014 |