Urteil vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (5. Kammer) - 5 Sa 217/14
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 13. Februar 2014, Az. 6 Ca 307/13, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten über eine tarifliche Leistungszulage nach § 8 ERA.
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Der 1957 geborene Kläger ist seit 1990 bei der Beklagten als Qualitätskoordinator beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden die Tarifverträge der Metall- und Elektroindustrie Rheinland-Pfalz, ua. das Entgeltrahmenabkommen (ERA), Anwendung. Die Beklagte beschäftigt ca. 1.750 Arbeitnehmer; es besteht ein Betriebsrat. Der Kläger wird im Zeitentgelt vergütet, das sich aus einem Grundentgelt und einer Leistungszulage zusammensetzt. Das tarifliche Grundentgelt des Klägers nach Entgeltgruppe E 8 betrug € 3.248,00 brutto. Zusätzlich gewährte ihm die Beklagte bis einschließlich März 2013 eine tarifliche Leistungszulage iHv. 13 % (€ 422,24 brutto). Die Leistungsbeurteilung der im Zeitentgelt vergüteten ca. 600 Arbeitnehmer erfolgte im ersten Quartal 2013 erstmals nach dem tariflichen Verfahren gemäß Anhang A zu § 8 Ziff. (4) ERA. Der Kläger wurde am 07.03.2013 von seinem direkten Vorgesetzten beurteilt, der ihn auf dem Beurteilungsbogen mit der Gesamtpunktzahl "9" bewertete. Ab April 2013 zahlte ihm die Beklagte eine Leistungszulage iHv. 5,88 % (€ 190,98 brutto). Dies teilte sie dem Kläger mit Schreiben vom 18.04.2013 mit. Der Kläger widersprach der Leistungsbeurteilung und der Zulagenkürzung wiederholt vergeblich.
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Das ERA hat - auszugsweise - folgenden Wortlaut:
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"§ 7 ERA Grundsätze der Entgeltgestaltung
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Die Beschäftigten werden in den Entgeltgrundsätzen Zeitentgelt oder Leistungsentgelt vergütet.
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Im Zeitentgelt erhalten sie ein Grundentgelt und eine Leistungszulage, die sich durch Beurteilung gemäß § 8 ermittelt.
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…
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§ 8 ERA Zeitentgelt mit Beurteilung
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Für alle im Zeitentgelt Beschäftigten erfolgt die Beurteilung auf der Basis sachgerechter und betrieblich zu vereinbarender Kriterien. Sie erhalten aufgrund ihrer persönlichen Leistung -entsprechend dem Ergebnis der betrieblichen Beurteilung- eine Leistungszulage. Diese ist in Prozenten auszuweisen und in schriftlicher Form mitzuteilen.
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Die Beurteilung der Leistung obliegt dem Arbeitgeber oder seinem Beauftragten.
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Die Leistungszulagen der Beschäftigten im Zeitentgelt müssen mindestens 10 % der Summe der tariflichen Grundentgelte der nach dem Entgeltgrundsatz "Beurteilung" erfassten Beschäftigten im jeweiligen Geltungsbereich betragen. Daraus kann nicht abgeleitet werden, dass jeder Beschäftigte eine Leistungszulage beanspruchen kann.
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…
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Die Leistungszulage soll einmal im Jahr überprüft werden.
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Ist im Einzelfall der Arbeitgeber oder der Beschäftigte der Auffassung, dass die gezeigte Leistung der vorliegenden Beurteilung nicht oder nicht mehr entspricht, so ist eine Überprüfung vorzunehmen.
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Ergibt die Überprüfung eine höhere Leistungszulage, so wird diese vom darauf folgenden Entgeltabrechnungszeitraum an gezahlt.
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Ergibt die Überprüfung eine geringere Leistungszulage so ist die Leistungszulage auf Verlangen des Beschäftigten nach einer Karenzzeit von vier Wochen zu überprüfen. Ergibt die nochmalige Leistungsbeurteilung wiederum eine verminderte Leistungszulage, so wird diese vom darauf folgenden Entgeltabrechnungszeitraum an gezahlt.
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Gegen das Ergebnis der Leistungsbeurteilung kann der Beschäftigte binnen einer Woche seit Zugang der schriftlichen Mitteilung Einspruch einlegen. Findet der Einspruch keine Erledigung, so kann der Beschäftigte binnen einer weiteren Woche die Paritätische Kommission anrufen. Das Verfahren richtet sich nach § 11.
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…
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§ 11 ERA Reklamationsverfahren zum variablen Leistungsentgelt
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Treten in den Fällen von § 8 Ziff. (7) … Meinungsverschiedenheiten auf, so ist eine paritätische Kommission aus Vertretern des Arbeitgebers und der Beschäftigten zu bilden. Die Vertreter der Beschäftigten werden vom Betriebsrat bestimmt und müssen dem Betrieb angehören. Die Mitglieder sollen die erforderliche Sachkunde haben.
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Die paritätische Kommission hat in den Fällen des § 8 Ziff. (7) zu prüfen, ob der Einspruch berechtigt ist, das vereinbarte bzw. tariflich festgelegte Verfahren angewandt wurde und die Leistungsbeurteilung objektiv und nach billigem Ermessen durchgeführt wurde.
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Gelingt in der paritätischen Kommission keine Einigung, ist die Zuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit gegeben.
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Bis zum Tätigwerden der paritätischen Kommission und während deren Beratung ist die Arbeit weiterzuführen. Im Leistungsentgelt mit Kennzahlenvergleich ist während dieses Zeitraums der Durchschnittsverdienst der laufenden oder abgeschlossenen Abrechnungsperiode zu zahlen."
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In Anhang A zum ERA ist der von der Beklagten verwendete Beurteilungsbogen tariflich festgelegt. Außerdem ist dort geregelt:
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"Nach der Leistungsbeurteilung der im Zeitentgelt erfassten Beschäftigten sind die jeweils erreichten Beurteilungspunkte mit dem Entgeltschlüssel zu gewichten. Die Summe der gewichteten Punkte ist der Geldbetrag gemäß § 8 Ziff. (1) in Höhe von mind. 10 % zuzuweisen. Dazu gilt folgendes Beispiel: …"
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In einer Betriebsvereinbarung vom 05.11.2012, die am 01.01.2013 in Kraft getreten ist, vereinbarten Geschäftsleitung und Betriebsrat zu § 8 ERA ua. folgende Ergänzungen:
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Beurteilungen sind grundsätzlich durch den direkten Vorgesetzten vorzunehmen. … Der zu Beurteilende wird mit einer Ankündigungsfrist von zwei Wochen auf das bevorstehende Beurteilungsgespräch informiert.
..
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Leistungsbeurteilung sind für alle im Zeitentgelt Beschäftigten einmal im Jahr durchzuführen. Die Beurteilungen sind im ersten Quartal jeden Jahres abzuschließen und ab dem 1. April wirksam. …
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Die Summe der Leistungszulagen entspricht 11 % der tariflichen Grundentgelte, bezogen auf den jeweiligen Bereich (Definition eines Bereiches nach derzeitigem Organigramm: …). Die Bereiche sind in der Anlage definiert.
- 30
…"
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Mit seiner mehrfach erweiterten Klage macht der Kläger - nach Abschluss eines Teilvergleichs für die Monate April bis Juni 2013 - zuletzt die Differenz zwischen alter und neuer Leistungszulage für Juli bis November 2013 geltend. Wegen einer Tariflohnerhöhung um 3 % ab 01.07.2013 erhöhte sich die Differenz auf € 238,30 brutto monatlich.
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Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes und des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts vom 13.02.2014 Bezug genommen.
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Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 1.191,50 brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils € 238,30 seit dem 27.07., 27.08., 27.09., 27.10. und 27.11.2013 zu zahlen,
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die Beklagte zu verurteilen, die paritätische Kommission iSv. § 8 Ziff. (7) ERA anzurufen.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 13.02.2014 abgewiesen und zur Begründung - zusammengefasst - ausgeführt, die Klage sei unzulässig. Gem. § 11 Abs. 3 ERA sei die Zuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit gegeben, wenn in der paritätischen Kommission keine Einigung gelinge. Der Kläger habe fristgemäß Einspruch gegen das Ergebnis seiner Leistungsbeurteilung eingelegt und die paritätische Kommission angerufen. Weil trotzdem kein Verfahren gem. § 11 ERA durchgeführt worden sei, sei die Arbeitsgerichtsbarkeit zurzeit unzuständig.
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Der Lauf der Wochenfrist zur Einlegung des Einspruchs gegen das Ergebnis der Leistungsbeurteilung nach § 8 Ziff. (7) ERA beginne nicht mit der Kenntnisnahme des Beurteilungsbogens und dessen Gegenzeichnung. Bei dem Verfahren nach § 8 ERA handele es sich um ein zweistufiges Verfahren, das aufeinander aufbaue: Entsprechend dem Ergebnis der betrieblichen Beurteilung sei die Leistungszulage zu bestimmen, in Prozenten auszuweisen und dem Arbeitnehmer schriftlich mitzuteilen, § 8 Ziff. (1) ERA. Wenn sich die Leistungszulage verringere, könne der Arbeitnehmer nach einer Karenzzeit von vier Wochen die Überprüfung der Leistungszulage verlangen. Ergebe die nochmalige Leistungsbeurteilung wiederum eine verminderte Leistungszulage, so werde diese vom darauf folgenden Entgeltabrechnungszeitraum an gezahlt, § 8 Ziff. (6) Abs. 3 ERA. Das Ergebnis dieser nochmaligen Leistungsbeurteilung sei dem Beschäftigten schriftlich mitzuteilen. Mit Zugang dieser schriftlichen Mitteilung beginne die Wochenfrist des § 8 Ziff. (7) ERA zu laufen. Finde der Einspruch keine Erledigung, so könne der Beschäftigte dann binnen einer weiteren Woche die paritätische Kommission anrufen.
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Vorliegend habe die Beklagte das Verfahren gem. § 8 ERA nicht eingehalten. Sie sei fehlerhaft davon ausgegangen, dass die einwöchige Einspruchsfrist bereits am 07.03.2013 zu laufen begonnen habe. Zu diesem Zeitpunkt sei dem Kläger die Leistungszulage jedoch noch nicht mitgeteilt worden. Die nochmalige Leistungsüberprüfung, die zu keinem anderen Ergebnis geführt habe, sei erst am 05.06.2013 erfolgt. Die Beklagte hätte daher zuerst über den fristgerechten Einspruch des Klägers entscheiden und sodann die paritätische Kommission einberufen müssen. Weil das in § 11 ERA vorgesehene Verfahren noch nicht durchlaufen sei, sei die Arbeitsgerichtsbarkeit noch nicht zuständig.
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Dem Antrag zu 2), die paritätische Kommission gleich anzurufen, könne ebenfalls nicht stattgegeben werden, weil die Beklagte inhaltlich noch nicht über den Einspruch des Klägers entschieden habe. Sollte der Einspruch bei der Prüfung durch die Beklagte keine Erledigung finden, müsste der Kläger erneut die paritätische Kommission anrufen. Erst wenn der paritätischen Kommission keine Einigung gelinge, sei gem. § 11 Abs. 3 ERA die Zuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit gegeben. Wegen der Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf Seite 8 bis 13 des erstinstanzlichen Urteils vom 13.02.2014 Bezug genommen.
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Gegen das am 17.03.2014 zugestellte Urteil hat der Kläger mit am 17.04.2014 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit am 02.05.2014 eingegangenem Schriftsatz begründet.
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Der Kläger macht zur Begründung der Berufung im Wesentlichen geltend, das Arbeitsgericht habe zwar richtig erkannt, dass sein Einspruch gegen das Ergebnis der Leistungsbeurteilung nicht verfristet sei, weil die Wochenfrist zur Einlegung des Einspruchs nicht bereits mit der Kenntnisnahme des Beurteilungsbogens und dessen Gegenzeichnung zu laufen beginne. Die Beklagte habe sich nicht an das Verfahren gem. § 8 ERA gehalten, weil sie verpflichtet gewesen sei, seinen Einspruch zu prüfen und dann die paritätische Kommission anzurufen. Demzufolge sei das in § 11 ERA vorgesehene Verfahren nicht durchlaufen. Die Ansicht des Arbeitsgerichts, dass die Arbeitsgerichtsbarkeit deshalb noch nicht zuständig sei, sei unzutreffend. Das erstinstanzliche Urteil führe faktisch zu einer Rechtsverweigerung. Wollte man der Ansicht des Arbeitsgerichts folgen, würde aufgrund der fortgesetzten Weigerung der Beklagten, das Verfahren gemäß ERA durchzuführen und die paritätische Kommission anzurufen, sein Rechtsschutz an dieser Stelle enden. Wegen weiterer Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Inhalt des Schriftsatzes des Klägers vom 30.04.2014 Bezug genommen.
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Der Kläger beantragt zweitinstanzlich,
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das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 13.02.2014, Az. 6 Ca 307/13, abzuändern und
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die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 1.191,50 brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils € 238,30 seit 27.07., 27.08., 27.09., 27.10. und 27.11.2013 zu zahlen,
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hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, eine paritätische Kommission iSd. § 11 ERA einzuberufen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil im Ergebnis als zutreffend. Die Begründung des Arbeitsgerichts, dass der Einspruch des Klägers nicht verfristet und sie daher verpflichtet gewesen sei, über den Einspruch zu entscheiden und sodann die paritätische Kommission anzurufen, sei jedoch unzutreffend. Der Kläger habe am 07.03.2013 den Beurteilungsbogen zur Kenntnis genommen. Die Wochenfrist des § 8 Ziff. (7) ERA sei am 14.03.2013 abgelaufen, so dass der Widerspruch des Klägers vom 15.03.2013 verspätet sei.
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Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und den Inhalt der Sitzungsniederschriften Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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I. Die gemäß § 64 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. b ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist insbesondere form- sowie fristgerecht eingelegt und ausreichend begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG iVm. §§ 519, 520 ZPO).
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II. In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die Klage ist zwar zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf die geltend gemachten Vergütungsdifferenzen für die Monate von Juli bis November 2013 iHv. € 1.191,50 brutto (5 x € 238,30) nebst Zinsen. Er hat auch keinen Anspruch darauf, dass eine paritätische Kommission gebildet wird, die die Leistungsbeurteilung vom 07.03.2013 prüft.
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1. Die Klage ist zulässig. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a ArbGG sind die Gerichte für Arbeitssachen ausschließlich zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis. Diese Zuständigkeit ist zweifellos gegeben. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts war der Kläger nicht gehalten, vor der Erhebung seiner Klage das in § 11 ERA geregelte Reklamationsverfahren zum variablen Leistungsentgelt durchzuführen. Nach § 4 ArbGG kann der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten nur nach Maßgabe der §§ 101 bis 110 ArbGG ausgeschlossen werden. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die paritätische Kommission soll nicht anstelle der staatlichen Gerichte als Schiedsgericht iSv. §§ 101 ff. ArbGG tätig werden.
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Das in § 11 ERA geregelte Reklamationsverfahren stellt entgegen der Annahme des Arbeitsgerichts kein Prozesshindernis dar. Die Tarifvertragsparteien haben in § 11 ERA nicht festgelegt, dass eine Klage unzulässig ist, wenn die paritätische Kommission nicht vor Klageerhebung tätig geworden und die Berechtigung des Einspruchs gegen die Leistungsbeurteilung geprüft hat. Der Wortlaut des § 11 ERA bietet keinen Anhalt für die Annahme, die staatliche Gerichtsbarkeit sei vorläufig ausgeschlossen. Der Inhalt von § 11 ERA beschränkt sich auf die rechtsgeschäftliche Verpflichtung der Parteien, bei Meinungsverschiedenheiten über die Leistungsbeurteilung die paritätische Kommission zu bilden. Zwar legt § 11 Abs. 3 ERA eine zeitliche Reihenfolge zwischen dem Tätigwerden der paritätischen Kommission und dem staatlichen Rechtsschutz fest. Die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen soll danach gegeben sein, wenn der paritätischen Kommission keine Einigung gelingt. Hieraus lässt sich aber nicht ablesen, die gleichwohl unmittelbar erfolgte Anrufung des Arbeitsgerichts begründe ein (von Amts wegen zu beachtendes) Prozesshindernis. Das Bundesarbeitsgericht hat zu den früheren Tarifverträgen zur Leistungsbeurteilung entschieden, dass für Rechtsstreitigkeiten über eine Leistungszulage eines Angestellten der Metallindustrie die Zuständigkeit eines Schiedsgerichts nicht vereinbart werden könnte (vgl. BAG 22.01.1997 - 10 AZR 468/96 - NZA 1997, 837).
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In der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist anerkannt, dass in Tarifverträgen betriebliche Einrichtungen wie paritätische Kommissionen oder andere Stellen geschaffen werden können, die die Aufgabe eines Schiedsgutachters haben. Derartige Schiedsgutachtenvereinbarungen verstoßen nicht gegen das im Arbeitsrecht mit wenigen Ausnahmen geltende Verbot der Schiedsgerichtsbarkeit (§ 101 ArbGG). Die für das arbeitsgerichtliche Verfahren aus der Gutachtenabrede folgende Bindung ist allein materiell-rechtlicher Natur. Sie führt zur entsprechenden Anwendung der §§ 317 ff. BGB (vgl. BAG 17.03.2005 - 8 AZR 179/04 - Rn. 26, AP TVG § 1 Tarifverträge: Verkehrsgewerbe Nr. 13; BAG 20.01.2004 - 9 AZR 393/03 - Rn. 91, AP BetrVG 1972 § 87 Vorschlagswesen Nr. 3).
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2. Die Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht die begehrte Leistungszulage iHv. 13 % nicht (mehr) zu. Die Leistungszulage hat sich vielmehr aufgrund der im ersten Quartal 2013 gem. § 8 ERA durchgeführten Leistungsbeurteilung auf 5,88 % verringert.
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Die Leistungsbeurteilung ist wirksam erfolgt. Der Kläger wurde am 07.03.2013 von seinem direkten Vorgesetzten beurteilt, er erzielte eine Gesamtzahl von 9 Punkten. Der Beurteilungsbogen wurde ihm von seinem Vorgesetzten zur Kenntnisnahme vorgelegt. Der Kläger bestätigte in der dafür vorgesehenen Rubrik mit seiner Unterschrift, dass er die Beurteilung am 07.03.2013 zur Kenntnis genommen hat. Eine (Mit-)Beurteilung durch den Abteilungsleiter war entgegen der Ansicht des Klägers nicht erforderlich. In § 8 Ziff. (1) Abs. 2 ERA haben die Tarifvertragsparteien ausdrücklich geregelt, dass die Beurteilung der Leistung dem Arbeitgeber oder seinem Beauftragten obliegt. In der ergänzenden Betriebsvereinbarung vom 05.11.2012 haben Geschäftsleitung und Betriebsrat zu § 8 ERA vereinbart, das Beurteilungen grundsätzlich durch den direkten Vorgesetzten vorzunehmen sind.
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Das Ergebnis der Leistungsbeurteilung iSd. § 8 Ziff. (7) ERA ist dem Kläger am 07.03.2013 schriftlich zugegangen. Entgegen seiner Ansicht bedurfte es keiner Aushändigung einer schriftlichen Urkunde. Die tarifliche Regelung, die für den Fristbeginn auf den Zugang der schriftlichen Mitteilung über das Ergebnis der Leistungsbeurteilung abstellt, setzt nicht voraus, dass dem Arbeitnehmer ein vom Abteilungsleiter unterzeichneter Beurteilungsbogen ausgehändigt werden muss. Vielmehr reicht es für den Zugang der schriftlichen Mitteilung iSd. § 8 Ziff. (7) ERA aus, dass der Arbeitnehmer über seinen direkten Vorgesetzten das Ergebnis der Leistungsbeurteilung in Form des Beurteilungsbogens zur Kenntnis nimmt. Diese Kenntnisnahme hat der Kläger mit seiner Unterschrift ausdrücklich bestätigt. Für die Möglichkeit, vom Ergebnis der Leistungsbeurteilung Kenntnis zu nehmen, ist nicht erforderlich, dass dem Arbeitnehmer eine Zweitschrift oder Kopie des Beurteilungsbogens ausgehändigt wird. Soweit der Kläger behauptet, er habe sowohl gegenüber seinem direkten Vorgesetzten als auch gegenüber dem Abteilungsleiter erklärt, dass er mit der Leistungsbeurteilung nicht einverstanden sei und nach Rücksprache mit dem Betriebsratsvorsitzenden darauf gewartet, dass ihm eine "vollständig unterschriebene" Leistungsbeurteilung vorgelegt werde, fehlt jedwede zeitliche Angabe, wann genau, bei welcher Gelegenheit und mit welchem Inhalt er den - von der Beklagten bestrittenen - "mündlichen Einspruch" erhoben haben will. Dies wäre aber erforderlich gewesen, weil es für die Einhaltung der Wochenfrist entscheidend auf den Zeitpunkt ankommt. Der Lauf der Wochenfrist des § 8 (7) ERA, der am 07.03.2013 begann, endete am 14.03.2013. Der als "Widerspruch zur Leistungsbeurteilung" bezeichnete Einspruch des Klägers vom 15.03.2013 war demnach verspätet. Es war deshalb nicht erforderlich, den verspäteten Einspruch zu prüfen und das Reklamationsverfahren nach § 11 ERA mit Bildung einer paritätischen Kommission durchzuführen.
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Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts begann die Wochenfrist nicht erst mit Zugang der schriftlichen Mitteilung der Beklagten vom 18.04.2013 über die Höhe der Leistungszulage (5,88 % = € 190,98) zu laufen. In § 8 Ziff. (1) Abs. 1 ERA ist geregelt, dass dem Arbeitnehmer die Leistungszulage in Prozenten auszuweisen und in schriftlicher Form mitzuteilen ist.
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Die schriftliche Mitteilung über die Leistungszulage gem. § 8 Ziff. (1) Abs. 1 ERA ist von der schriftlichen Mitteilung des Ergebnisses der Leistungsbeurteilung gem. § 8 Ziff. (7) ERA zu unterscheiden. Dies ergibt die Auslegung des ERA (zu den Auslegungsgrundsätzen bei Tarifverträgen: vgl. unter vielen BAG 22.04.2010 - 6 AZR 962/08 - Rn. 17 mwN, NZA 2011, 1293).
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Nach Wortlaut und Systematik des ERA ist die Leistungsbeurteilung eine Grundlage für die Ermittlung der Höhe der individuellen Leistungszulage. Die tariflichen Regelungen zum Beurteilungsverfahren sehen in einem ersten Schritt vor, dass für alle im Zeitentgelt beschäftigten Arbeitnehmer die individuellen Bewertungspunkte zu ermitteln sind. Die Beurteilung erfolgt gem. § 8 Ziff. (4) ERA nach Anhang A, wenn - wie hier - Arbeitgeber und Betriebsrat kein eigenes Beurteilungsverfahren festlegen. Die Leistungsbeurteilung des einzelnen Arbeitnehmers wird anhand des in Anhang A dargestellten Beurteilungsbogens durchgeführt, den die Beklagte auch verwendet hat. Nach dem tariflichen Verfahren gem. Anhang A sind in einem zweiten Schritt die individuell erreichten Bewertungspunkte mit dem Entgeltschlüssel zu gewichten. In einem dritten Schritt ist der Summe der gewichteten Punkte der Geldbetrag iHv. mindestens 10 % - hier aufgrund Betriebsvereinbarung 11 % - zuzuweisen, dh. 11 % der Grundentgeltsumme ist durch die Summe der gewichteten Punkte zu dividieren. Die Ermittlung des Geldwerts pro individuellem Bewertungspunkt kann erst erfolgen, wenn die Gesamtzahl der Punkte in den Bereichen feststeht, die in der Betriebsvereinbarung vom 05.11.2012 definiert worden sind. Nach dem tariflichen System ist die Höhe der Leistungszulage nicht nur von der individuellen Punktezahl, sondern auch von der Anzahl der insgesamt erreichten Punkte aller Arbeitnehmer eines Bereichs abhängig. Steigt die Anzahl aller Punkte, sinkt der Geldwert pro Punkt, weil der Verteilungstopf begrenzt ist; hier auf 11 % der Grundentgeltsumme im definierten Bereich.
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Aus Wortlaut und Systematik des ERA lässt sich daher das klare Auslegungsergebnis gewinnen, dass die Wochenfrist für den Einspruch nach § 8 Ziff. (7) ERA an die schriftliche Mitteilung der Leistungsbeurteilung anknüpft. Es soll möglichst schnell Klarheit über die Summe der erreichten Bewertungspunkte bestehen, um in den nächsten Schritten, den Geldwert pro Punkt ermitteln zu können. Sollte der Arbeitnehmer fristgerecht Einspruch einlegen, ist im Reklamationsverfahren nach § 11 ERA eine paritätische Kommission zu bilden. Erst am Ende dieses Verfahrens kann die Mitteilung nach § 8 Ziff. (1) Abs. 1 ERA über die Höhe der Leistungszulage in Prozenten erfolgen.
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Diesem Auslegungsergebnis steht nicht entgegen, dass nach § 8 Ziff. (6) ERA eine Überprüfung vorzunehmen ist, wenn "im Einzelfall" der Arbeitgeber oder der Beschäftigte der Auffassung ist, dass die gezeigte Leistung der vorliegenden Beurteilung nicht oder nicht mehr entspricht. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts handelt es sich bei dem Überprüfungsverfahren nach § 8 Ziff. (6) ERA und dem Reklamationsverfahren nach § 8 Ziff. (7) iVm. § 11 ERA nicht um ein zweistufiges Verfahren, das aufeinander aufbaut. Beide Verfahren sind vielmehr unabhängig voneinander geregelt worden. Werden die Arbeitnehmer im Zeitentgelt - wie hier aufgrund der Betriebsvereinbarung vom 05.11.2012 - einmal jährlich beurteilt, müssen sie innerhalb einer Woche Einspruch einlegen, wenn sie mit dem Ergebnis der Beurteilung nicht einverstanden sind. Nur so lässt sich im Grundsatz zu einem Stichtag im Jahr - hier zum 1. April - eine Gesamtsumme der gewichteten Punkte pro definiertem Bereich ermitteln. Auf den Zugang der schriftlichen Mitteilung nach § 8 Ziff. (1) ERA kommt es nicht an, weil die Höhe der Leistungszulage erst ermittelt werden kann, wenn die Gesamtsumme der gewichteten Punkte - ggf. nach Abschluss des Reklamationsverfahrens nach § 11 ERA - feststeht.
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3. Auch der Hilfsantrag ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass nach § 11 ERA eine paritätische Kommission gebildet wird, die im Reklamationsverfahren seinen Einspruch gegen die Leistungsbeurteilung vom 07.03.2013 prüft. Der Einspruch war - wie oben ausgeführt - nach § 8 Ziff. (7) ERA verfristet.
- 66
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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Ein Grund, der nach den hierfür maßgeblichen gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte, besteht nicht.
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