ArbGG § 112 Übergangsregelungen

Arbeitsgerichtsgesetz

(1) Für Beschlussverfahren nach § 2a Absatz 1 Nummer 4, die bis zum Ablauf des 15. August 2014 anhängig gemacht worden sind, gilt § 97 in der an diesem Tag geltenden Fassung bis zum Abschluss des Verfahrens durch einen rechtskräftigen Beschluss fort.

(2) § 43 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz gilt entsprechend.

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Zitiert von

Beschluss vom Landesarbeitsgericht Hamburg (5. Kammer) - 5 TaBV 8/15
4. Mai 2016
5 TaBV 8/15 4. Mai 2016