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ArbGG § 111 Änderung von Vorschriften

Arbeitsgerichtsgesetz

(1) Soweit nach anderen Rechtsvorschriften andere Gerichte, Behörden oder Stellen zur Entscheidung oder Beilegung von Arbeitssachen zuständig sind, treten an ihre Stelle die Arbeitsgerichte. Dies gilt nicht für Seemannsämter, soweit sie zur vorläufigen Entscheidung von Arbeitssachen zuständig sind.

(2) Zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Ausbildenden und Auszubildenden aus einem bestehenden Berufsausbildungsverhältnis können im Bereich des Handwerks die Handwerksinnungen, im übrigen die zuständigen Stellen im Sinne des Berufsbildungsgesetzes Ausschüsse bilden, denen Arbeitgeber und Arbeitnehmer in gleicher Zahl angehören müssen. Der Ausschuß hat die Parteien mündlich zu hören. Wird der von ihm gefällte Spruch nicht innerhalb einer Woche von beiden Parteien anerkannt, so kann binnen zwei Wochen nach ergangenem Spruch Klage beim zuständigen Arbeitsgericht erhoben werden. § 9 Abs. 5 gilt entsprechend. Der Klage muß in allen Fällen die Verhandlung vor dem Ausschuß vorangegangen sein. Aus Vergleichen, die vor dem Ausschuß geschlossen sind, und aus Sprüchen des Ausschusses, die von beiden Seiten anerkannt sind, findet die Zwangsvollstreckung statt. Die §§ 107 und 109 gelten entsprechend.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Arbeitsgericht Heilbronn (7. Kammer) - 7 Ca 440/25
20. März 2026
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Urteil vom Bundesarbeitsgericht - 9 AZR 122/24
29. April 2025
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Urteil vom Landesarbeitsgericht Niedersachsen - 2 Sa 375/23
28. Februar 2024
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Endurteil vom Arbeitsgericht München - 13 Ca 3742/23
24. Oktober 2023
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Urteil vom Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein (3. Kammer) - 3 Sa 8/23
12. Juli 2023
3 Sa 8/23 12. Juli 2023
Urteil vom Bundesgerichtshof - AnwZ (Brfg) 8/21
25. März 2022
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Urteil vom Arbeitsgericht Köln - 8 Ca 970/21
20. Mai 2021
8 Ca 970/21 20. Mai 2021
Urteil vom Unknown court (2. Senat) - 2 AZR 308/20
10. Dezember 2020
2 AZR 308/20 10. Dezember 2020
Urteil vom Bundesarbeitsgericht - 9 AZR 174/20
1. Dezember 2020
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Urteil vom Bundesarbeitsgericht - 9 AZR 104/20
1. Dezember 2020
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