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ArbGG § 24 Ablehnung und Niederlegung des ehrenamtlichen Richteramts

Arbeitsgerichtsgesetz

(1) Das Amt des ehrenamtlichen Richters kann ablehnen oder niederlegen,

1.
wer die Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch erreicht hat;
2.
wer aus gesundheitlichen Gründen daran gehindert ist, das Amt ordnungsgemäß auszuüben;
3.
wer durch ehrenamtliche Tätigkeit für die Allgemeinheit so in Anspruch genommen ist, daß ihm die Übernahme des Amtes nicht zugemutet werden kann;
4.
wer in den zehn der Berufung vorhergehenden Jahren als ehrenamtlicher Richter bei einem Gericht für Arbeitssachen tätig gewesen ist;
5.
wer glaubhaft macht, daß ihm wichtige Gründe, insbesondere die Fürsorge für seine Familie, die Ausübung des Amtes in besonderem Maß erschweren.

(2) Über die Berechtigung zur Ablehnung oder Niederlegung entscheidet die zuständige Stelle (§ 20). Die Entscheidung ist endgültig.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgericht Kassel - 1 K 1356/20.KS
13. September 2021
1 K 1356/20.KS 13. September 2021
Urteil vom Verwaltungsgericht Osnabrück (3. Kammer) - 3 A 102/14
23. April 2015
3 A 102/14 23. April 2015
Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (2. Senat) - 2 C 45/09
28. Juli 2011
2 C 45/09 28. Juli 2011
Beschluss vom Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - 1 SHa 47/07
11. Januar 2008
1 SHa 47/07 11. Januar 2008