Der Präsident und die weiteren Vorsitzenden werden auf Vorschlag der zuständigen obersten Landesbehörde nach Anhörung der in § 14 Abs. 5 genannten Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern als Richter auf Lebenszeit entsprechend den landesrechtlichen Vorschriften bestellt.
ArbGG § 36 Vorsitzende
Arbeitsgerichtsgesetz
Referenzen
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Zitiert von
Beschluss vom Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein (1. Kammer) - 1 SHa 2/17
6. Juni 2017
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1 SHa 2/17 | 6. Juni 2017 |