Beschluss vom Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein (1. Kammer) - 1 SHa 2/17

Tenor

Als örtlich zuständiges Gericht wird das Arbeitsgericht Neumünster bestimmt.

Gründe

I.

1

Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Schadensersatz wegen behaupteter wettbewerbswidriger Handlungen in Anspruch.

2

Die Klägerin konstruiert unter anderem Aufzüge für Schiffe der Marine. Bei der vormaligen Beklagten zu 1. handelt es sich um ein Aufzugsunternehmen. Der vormalige Beklagte zu 2. und jetzige Beklagte ist ehemaliger Arbeitnehmer der Klägerin und seit Sommer 2012 bei der vormaligen Beklagten zu 1. beschäftigt.

3

Die Klägerin hat gegen beide Beklagte eine Klage auf Beseitigung, Unterlassung und Auskunft sowie die Feststellung zur Verpflichtung zum Schadensersatz vor dem Landgericht Lübeck erhoben. Nach einem Hinweis des Landgerichts auf die fehlende Zulässigkeit des Rechtswegs gegenüber dem vormaligen Beklagten zu 2. hat die Klägerin vor dem Landgericht einen Antrag auf Verweisung an das zuständige Arbeitsgericht gestellt und ausgeführt, sie meine, das Arbeitsgericht in Hamburg sei zuständig, da der Beklagte zu 2. dort bei der Klägerin beschäftigt gewesen sei.

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Das Landgericht hat mit Beschluss vom 17.11.2016 hinsichtlich des Beklagten die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den ordentlichen Gerichten verneint und den Rechtsstreit an das „zuständige Arbeitsgericht Kiel“ verwiesen. Insoweit hat es zur Begründung ausgeführt, dass es sich um das nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG ausschließlich zuständige Arbeitsgericht Kiel handele.

5

Mit Verfügung vom 27.12.2016 hat das Arbeitsgericht Kiel darauf hingewiesen, dass für die örtliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts Kiel nichts ersichtlich sei. Nach dem Wohnsitz des Beklagten sei das Arbeitsgericht Neumünster zuständig. Hierauf hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 02.01.2017 mitgeteilt, sie habe keine Einwendungen gegen eine Verweisung der Sache an das Arbeitsgericht Neumünster. Der Beklagte hat zu der Verfügung keine Stellung genommen.

6

Mit Beschluss vom 09.01.2017 hat das Arbeitsgericht Kiel sich für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das örtlich zuständige Arbeitsgericht Neumünster verwiesen.

7

Im Gütetermin vor dem Arbeitsgericht Neumünster am 18.04.2017 hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin erklärt, die Klägerin halte an dem vor dem Landgericht gestellten Verweisungsantrag an das Arbeitsgericht Hamburg fest.

8

Mit Beschluss vom 18.04.2017 hat das Arbeitsgericht Neumünster den Rechtsstreit auf Antrag der Klägerin an das „gemäß § 48 Abs. 1 a ArbGG zuständige“ Arbeitsgericht Hamburg weiterverwiesen.

9

Mit Beschluss vom 02.05.2017 hat das Arbeitsgericht Hamburg die Übernahme des Rechtsstreits abgelehnt und die Akten dem Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt.

10

Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die Akte verwiesen.

II.

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Auf die zulässige Vorlage des Arbeitsgerichts Hamburg ist das Arbeitsgericht Neumünster als örtlich zuständiges Arbeitsgericht zu bestimmen. Das Arbeitsgericht Hamburg ist an den Verweisungsbeschluss des Arbeitsgerichts Neumünster nicht gebunden. Dieses ist seinerseits an den Verweisungsbeschluss des Arbeitsgerichts Kiel gebunden. Im Einzelnen gilt Folgendes:

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1. Die Vorlage des Arbeitsgerichts Hamburg ist gemäß den §§ 36 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2 ZPO, 46 Abs. 2 ArbGG zulässig.

13

Gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO wird das zuständige Gericht durch das im Rechtszug nächst höhere Gericht bestimmt, wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.

14

a) Hier haben sich das Arbeitsgericht Kiel durch Beschluss vom 09.01.2017, das Arbeitsgericht Neumünster durch Beschluss vom 18.04.2017 und das Arbeitsgericht Hamburg durch Beschluss vom 02.05.2017 für örtlich unzuständig erklärt. Die Nichtannahme des verwiesenen Rechtsstreits durch ein Gericht, wie dies das Arbeitsgericht Hamburg am 02.05.2017 beschlossen hat, ist als rechtskräftige Erklärung der eigenen Unzuständigkeit im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO anzusehen (Schwab/Weth, ArbGG, 4. Aufl., 2015, § 48, Rn 157).

15

b) Von diesen drei Arbeitsgerichten sind jedenfalls zwei örtlich für die Entscheidung des Rechtsstreits zuständig, nämlich das Arbeitsgericht Neumünster nach § 13 ZPO und das Arbeitsgericht Hamburg nach § 48 Abs. 1 a ArbGG.

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c) Für die Entscheidung der Vorlagefrage ist das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein in entsprechender Anwendung von § 36 Abs. 2 ZPO zuständig (BAG, Beschl. v. 14.07.1998 - 5 AS 22/98 -, Juris; Schwab/Weth, a. a. O., § 48, Rn 157).

17

2. Für die Entscheidung des Rechtsstreits ist das Arbeitsgericht Neumünster örtlich zuständig. Das Arbeitsgericht Hamburg ist nicht an den Beschluss des Arbeitsgerichts gebunden.

18

Gemäß den §§ 48 Abs. 1 ArbGG, 17 a Abs. 2 S. 3 GVG ist grundsätzlich das Gericht, an das ein Rechtsstreit verwiesen worden ist, an den Beschluss gebunden. § 17 a Abs. 2 S. 3 GVG gilt aufgrund der Verweisung in § 48 Abs. 1 ArbGG auch für Verweisungsbeschlüsse hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit.

19

a) Damit sind grundsätzlich auch fehlerhafte Verweisungsbeschlüsse bindend. Eine Ausnahme gilt allerdings dann, wenn es sich um eine offensichtlich gesetzwidrige Verweisung handelt. Eine Weiterverweisung an ein anderes Gericht ist in diesem Fall möglich. Offensichtlich gesetzwidrig ist ein Verweisungsbeschluss, wenn eine Rechtsgrundlage nicht erkennbar ist, z. B. bei Irrtum über die Zuordnung des Ortes zum Gerichtsbezirk, wenn er willkürlich gefasst wurde, wenn eine Begründung fehlt oder wenn den Verfahrensbeteiligten das rechtliche Gehör nicht gewährt würde. Auf alle diese Gründe können sich allerdings die Verfahrensbeteiligten nicht berufen, wenn sie selbst mit der Verweisung einverstanden waren und wenn das verweisende Gericht tatsächlich örtlich unzuständig und das Gericht an das verwiesen worden ist tatsächlich örtlich zuständig ist (Germelmann, ArbGG, 8. Aufl. 2013, § 48, Rn 101 f.). Dabei prüft das Landesarbeitsgericht zunächst, ob der letzte Verweisungsbeschluss Bindungswirkung hat. Falls das bejaht wird, erklärt es das Adressatgericht allein aufgrund der Verweisung für zuständig, auch wenn der Beschluss fehlerhaft war (Schwab/Weth, a. a. O., § 48, Rn 158).

20

b) Nach diesen Maßgaben ist das Arbeitsgericht Hamburg nicht an den Verweisungsbeschluss des Arbeitsgerichts Neumünster gebunden. Dieser ist offensichtlich gesetzwidrig, weil er willkürlich ist. Von einem Verstoß gegen das Willkürverbot kann etwa ausgegangen werden, wenn das verweisende Gericht in den Gründen des Verweisungsbeschlusses eine Zuständigkeitsnorm nicht erörtert und diese eindeutig seine Zuständigkeit begründet (Germelmann, a. a. O., Rn 94).

21

aa) Nach diesem Maßstab war das Arbeitsgericht Hamburg nicht an den Beschluss des Arbeitsgerichts Neumünster gebunden. Das Arbeitsgericht Neumünster hat zum einen nicht beachtet, dass es als Wohnortgericht unzweifelhaft nach den §§ 12, 13 ZPO örtlich zuständig ist. Außerdem hat das Arbeitsgericht Neumünster übersehen und nicht erörtert, dass es aufgrund der Verweisung durch das Arbeitsgericht Kiel gemäß § 17 a Abs. 2 S. 3 GVG an einer Weiterverweisung gehindert war. Das sind zwei derart gravierende Verstöße gegen auf der Hand liegende Zuständigkeitsvorschriften, dass eine Bindung des Verweisungsbeschlusses für das Arbeitsgericht Hamburg nicht in Betracht kommt.

22

bb) Das Arbeitsgericht Neumünster war an den Verweisungsbeschluss des Arbeitsgerichts Kiel gebunden. Das Arbeitsgericht Kiel hat den Rechtsstreit nach Anhörung der Parteien verwiesen und damit rechtliches Gehör gewährt. Die Klägerin hat sich mit der vom Arbeitsgericht Kiel beabsichtigten Verweisung an das Arbeitsgericht Neumünster ausdrücklich einverstanden erklärt und damit an ihrem Verweisungsantrag an das Arbeitsgericht Hamburg, den sie vor dem Landgericht Lübeck gestellt hatte, nicht festgehalten. Das Arbeitsgericht Neumünster ist als Wohnsitzgericht auch offensichtlich örtlich zuständig. Der vom Arbeitsgericht Neumünster in seinem Beschluss herangezogene § 35 ZPO ist - ebenfalls offensichtlich - nicht einschlägig. Mit der Verweisung an das Arbeitsgericht Neumünster war das Wahlrecht nach § 35 ZPO bereits ausgeübt.

23

Das Arbeitsgericht Kiel war seinerseits nicht an den Verweisungsbeschluss des Landgerichts Lübeck gebunden. Dieser Verweisungsbeschluss betraf nur die Zulässigkeit des Rechtswegs. Er entfaltet für die Frage der örtlichen Zuständigkeit des Gerichts, an das verwiesen wird, keine Bindung (Zöller, 30. Aufl., § 17 a GVG, Rn 12).

24

Richtig ist, dass das Arbeitsgericht Kiel den Rechtsstreit auch an das Arbeitsgericht Hamburg hätte verweisen können. Dies hätte im Hinblick auf den Antrag der Klägerin vor dem Landgericht auch durchaus nahe gelegen. Mit der Verweisung des Rechtsstreits an das Arbeitsgericht Neumünster mit Einverständnis der Klägerin ist dessen Zuständigkeit aber abschließend begründet. Eine Weiterverweisung kam unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt in Betracht.

25

Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht ersichtlich.


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