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ArbGG § 56 Vorbereitung der streitigen Verhandlung

Arbeitsgerichtsgesetz

(1) Der Vorsitzende hat die streitige Verhandlung so vorzubereiten, daß sie möglichst in einem Termin zu Ende geführt werden kann. Zu diesem Zweck soll er, soweit es sachdienlich erscheint, insbesondere

1.
den Parteien die Ergänzung oder Erläuterung ihrer vorbereitenden Schriftsätze sowie die Vorlegung von Urkunden und von anderen zur Niederlegung bei Gericht geeigneten Gegenständen aufgeben, insbesondere eine Frist zur Erklärung über bestimmte klärungsbedürftige Punkte setzen;
2.
Behörden oder Träger eines öffentlichen Amtes um Mitteilung von Urkunden oder um Erteilung amtlicher Auskünfte ersuchen;
3.
das persönliche Erscheinen der Parteien anordnen;
4.
Zeugen, auf die sich eine Partei bezogen hat, und Sachverständige zur mündlichen Verhandlung laden sowie eine Anordnung nach § 378 der Zivilprozeßordnung treffen.
Von diesen Maßnahmen sind die Parteien zu benachrichtigen.

(2) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die erst nach Ablauf einer nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 gesetzten Frist vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt. Die Parteien sind über die Folgen der Versäumung der nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 gesetzten Frist zu belehren.

Referenzen

  • § 378 1x (nicht zugeordnet)

Zitiert von

Urteil vom Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (8. Kammer) - 8 Sa 28/25
11. Dezember 2025
8 Sa 28/25 11. Dezember 2025
Urteil vom Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (8. Kammer) - 8 Sa 27/25
11. Dezember 2025
8 Sa 27/25 11. Dezember 2025
Urteil vom Arbeitsgericht Gelsenkirchen - 1 Ca 1608/24
6. Mai 2025
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Urteil vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (2. Kammer) - 2 SLa 85/24
1. April 2025
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Urteil vom Hessisches Landesarbeitsgericht (10. Kammer) - 10 SLa 888/24 SK
7. März 2025
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Urteil vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (5. Kammer) - 5 SLa 35/24
12. Dezember 2024
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9. Februar 2024
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Urteil vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (8. Kammer) - 8 Sa 71/23
30. Januar 2024
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13. Dezember 2023
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Beschluss vom Verwaltungsgericht München - M 20 P 23.1359
10. Oktober 2023
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