ArbGG § 7 Geschäftsstelle, Aufbringung der Mittel

Arbeitsgerichtsgesetz

(1) Bei jedem Gericht für Arbeitssachen wird eine Geschäftsstelle eingerichtet, die mit der erforderlichen Zahl von Urkundsbeamten besetzt wird. Die Einrichtung der Geschäftsstelle bestimmt bei dem Bundesarbeitsgericht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Benehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Die Einrichtung der Geschäftsstelle bestimmt bei den Arbeitsgerichten und Landesarbeitsgerichten die zuständige oberste Landesbehörde.

(2) Die Kosten der Arbeitsgerichte und der Landesarbeitsgerichte trägt das Land, das sie errichtet. Die Kosten des Bundesarbeitsgerichts trägt der Bund.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Landesarbeitsgericht Niedersachsen (2. Kammer) - 2 Sa 944/14
20. Mai 2015
2 Sa 944/14 20. Mai 2015
Beschluss vom Sozialgericht Detmold - S 2 SF 52/14 E
5. März 2014
S 2 SF 52/14 E 5. März 2014