Beschluss vom Sozialgericht Detmold - S 2 SF 52/14 E
Tenor
Die Entschädigung der Dolmetscherin D H für die Dolmetschertätigkeit im Verfahren S 2 SB 577/11 vom 14.03.2013 wird auf 315,23 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2I. Die Dolmetscherin wurde im Verfahren S 2 SB 577/11 am 14.03.2013 auf Veranlassung des Gerichts tätig. Hierüber übersandte sie ihre Rechnung vom 04.07.2013. Auf deren Inhalt wird Bezug genommen. Am 04.07.2013 beantragte sie zugleich die Gewährung der Wiedereinsetzung, da ihr Sohn, der an einem Anfallsleiden leide, seit März 2013 an einer starken Zunahme der Anfälle gelitten habe und stationär in der Klinik habe behandelt werden müssen. Hierdurch habe sie die Rechnung nicht fristgerecht erstellen können.
3II.
41. Der Vorsitzende zieht hiermit die Entscheidungsbefugnis unmittelbar an sich. Zuständig für die Kostenfestsetzung einschließlich der Möglichkeit positive Wiedereinsetzung zu gewähren ist an sich der Kostenbeamte (dazu unter 2.). Da die Kostenbeamtin die Verfügung vom 12.07.2013 nicht ausgeführt hat, sondern stattdessen den Vorgang in eigener Entscheidung und ohne Information des Vorsitzenden gleichsam zur Erstellung eines Rechtsgutachtens an den Bezirksrevisor beim LSG NRW, der weder zuständiger Mitarbeiter des SG Detmold noch Volljurist ist, geschickt hat, wo der Vorgang schließlich sieben Monate verblieben ist, damit der Bezirksrevisor letztlich zwei Entscheidungen ausdruckt, die vom hiesigen Kammervorsitzenden bereits im Aktenvermerk vom 12.07.2013 diskutiert worden sind, ohne jedoch auch die ebenfalls dort zitierte Entscheidung des LSG Thüringen oder gar die inhaltlichen Argumente zu diskutieren, macht der Vorsitzende nun von seinem Recht Gebrauch, die Angelegenheit gemäß Abschnitt I Nr. 4 der Organisationsordnung für die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit des Landes NRW (OrgO-SGB) an sich zu ziehen, da der Dolmetscherin nicht zumutbar ist, noch länger auf ihre Vergütung zu warten. Nach Ziffer 4 der genannten Vorschrift führen die Servicekräfte insbesondere die in der Anlage 1 genannten richterassistierenden Tätigkeiten aus, sofern die Richterin/der Richter die Zu-ständigkeit im Einzelfall nicht an sich zieht.
52. a) Die Zuständigkeiten von Servicekräften und Urkundsbeamten am Sozialgericht sind nicht unmittelbar im Sozialgerichtsgesetz (SGG) geregelt. Vielmehr spricht das SGG wie auch die ZPO regelmäßig nur von dem "Gericht", ohne die interne Zuständigkeit oder Übertragbarkeit von richterlichen Aufgaben auf Hilfspersonen selbst zu regeln. Rechtsgrundlage für eine landesrechtliche Regelung der Zuständigkeiten von Urkundsbeamten der Geschäftsstelle (UdG) ist § 4 SGG. Bei jedem Gericht wird gemäß § 4 SGG eine Geschäftsstelle eingerichtet, die mit der erforderlichen Zahl von Urkundsbeamten besetzt wird. Das Nähere bestimmen für das Bundessozialgericht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, für die Sozialgerichte und Landessozialgerichte die nach Landesrecht zuständigen Stellen. Gemäß § 27 des Gesetztes über die Justiz im Land Nordrhein-Westfalen (JustG NRW) vom 26.01.2010 erledigen die Geschäfsstellen der Gerichte und Staatsanwaltschaften (§ 153 des Gerichtsverfassungsgesetzes) alle Aufgaben, die ihnen nach Rechts- und Verwaltungsvorschriften obliegen oder übertragen sind. Hier ist nun davon auszugehen, dass § 27 mit Gerichten die Gerichte aller Gerichtsbarkeiten meint, auch wenn er § 153 GVG zitiert und das GVG nur auf die ordentlichen Gerichte anwendbar ist, wie sich aus § 2 EGGVG ergibt. Dort heißt es: "Die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes finden nur auf die ordentliche streitige Gerichtsbarkeit und deren Ausübung Anwendung". Einzige Rückausnahme von dieser Regelung ist § 17a GVG über den bindenden Ausspruch über den zulässigen bzw. unzulässigen Rechtsweg und die Verweisung. Im letzten Abschnitt des vorherigen Kapitels spricht das JustG NRW in seiner Überschrift von Bestimmungen für alle Gerichte und Staatsanwaltschaften. Das JustG NRW versteht sich also nicht als ein Organisationsgesetz nur der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Das nachfolgende 3. Kapitel ist dann allgemein mit "Beamtinnen und Beamte der Gerichte und Staatsanwaltschaften" überschrieben, ohne zwischen der ordentlichen und den Fachgerichtsbarkeiten zu differenzieren. Lediglich der Abschnitt 1 des 3. Kapitels ist dann nicht auf die Fachgerichtsbarkeiten anzuwenden, indem dort die Kompetenzen der Rechtspfleger geregelt sind, die es als solche nur in der ordentlichen Gerichtsbarkeit gibt. Die Urkundsbeamten der Geschäftsstellen, die im Abschnitt 2 geregelt sind, gibt es hingegen in allen Gerichtsbarkeiten. Gemäß § 1 Abs.1 der Geschäftsstellenordnung für die Gerichte und Staatsanwalt-schaften des Landes Nordrhein-Westfalen (GstO) in der Fassung vom 21.08.2012 regelt die Geschäftsstellenordnung die Organisation, den Aufbau und die Aufgaben der Geschäftsstelle der Gerichte (§ 153 GVG, § 7 ArbGG, § 13 VwGO, § 12 FGO, § 4 SGG). Gemäß § 1 Abs.2 GstO-NRW bleiben die zum Geschäftsbetrieb ergangenen Vorschriften (z.B. Geschäftsordnung, Aktenordnungen, Generalaktenverfügungen, Statistikanordnungen) hiervon unberührt. Für die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit des Landes NRW wurde durch den Präsidenten des Landessozialgerichts NRW die Organisationsordnung (OrgO-SGB) erlassen. Nach Abschnitt I.1 der OrgO-SGB erledigen die Serviceeinheiten alle Aufgaben, die nach Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Geschäftsstelle im Sinne des § 4 SGG obliegen oder im Interesse des Geschäftsbetriebes übertragen werden. Hierzu gehören auch die Aufgaben der Kostenbeamtin/des Kostenbeamten sowie die Erledigung des Schreibwerks. Nach Abschnitt I.4 führen die Servicekräfte darüber hinaus insbesondere die in der Anlage 1 genannten richterassistierenden Tätigkeiten aus, sofern die Richterin/der Richter die Zuständigkeit im Einzelfall nicht an sich zieht. Gemäß Abschnitt IV. werden den Beschäftigten des mittleren Dienstes neben den in Abschnitt I aufgeführten Tätigkeiten die in der Anlage 4 genannten Verwaltungsaufgaben übertragen. Gemäß Abschnitt I.4 der Anlage 4 zu Abschnitt IV wird den Beschäftigten des mittleren Dienstes die Bearbeitung von allgemeinen Kostenangelegenheiten übertragen. Konkretere, ausdrückliche Aussagen dazu, wer gerichtsintern für die Ausführung der Bestimmungen des JVEG zuständig ist, enthält die OrgO-SGB in NRW nicht. Es verbleibt daher bei der oben aufgezeigten allgemeinen Bestimmung. Gemäß Abschnitt I.4 der Anlage 4 zu Abschnitt IV der OrgO-NRW besteht die gerichtsinterne Zuständigkeit der Kostenbeamten für allgemeine Kostenangelegenheiten.
6b) Hierzu zählt auch die positive Gewährung von Wiedereinsetzung nach § 2 Abs.2 JVEG für die Vergütung von Dolmetschern oder Sachverständigen, da sie nicht dem Gericht als Spruchkörper, also der Richterin oder dem Richter oder gar der gesamten Kammer, aus der Natur der Sache vorbehalten ist. Die Vergütung für eine Dolmetschertätigkeit, die auf An-ordnung des Sozialgerichts geleistet wurde, richtet sich nach dem Justizvergütungs- und entschädigungsgesetz (JVEG). Dieses Gesetz regelt gemäß § 1 Abs.1 gemäß der dortigen Nr.1 unter anderem die Vergütung der Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetscher, Übersetzerinnen und Übersetzer, die von dem Gericht, der Staatsanwaltschaft, der Fi-nanzbehörde in den Fällen, in denen diese das Ermittlungsverfahren selbstständig durch-führt, der Verwaltungsbehörde im Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten oder dem Gerichtsvollzieher herangezogen werden. ( ...) Eine Vergütung oder Entschädigung wird gemäß § 1 Abs.1 S.2 JVEG nur nach diesem Gesetz gewährt. Der Anspruch auf Vergütung nach Satz 1 Nr. 1 steht demjenigen zu, der beauftragt worden ist; dies gilt auch, wenn der Mitarbeiter einer Unternehmung die Leistung erbringt, der Auftrag jedoch der Unternehmung erteilt worden ist. Der Anspruch auf Vergütung oder Entschädigung erlischt gemäß § 2 Abs.1 JVEG, wenn er nicht binnen drei Monaten bei der Stelle, die den Be-rechtigten herangezogen oder beauftragt hat, geltend gemacht wird. Die Frist beginnt nach § 2 Abs.1 Nr. 1 JVEG im Fall der schriftlichen Begutachtung oder der Anfertigung einer Übersetzung mit Eingang des Gutachtens oder der Übersetzung bei der Stelle, die den Berechtigten beauftragt hat. ( ...) Die Frist kann gemäß § 2 Abs.1 S.3 JVEG auf begründeten Antrag von der in Satz 1 genannten Stelle verlängert werden; lehnt sie eine Verlängerung ab, hat sie den Antrag unverzüglich dem nach § 4 Abs. 1 für die Festsetzung der Vergütung oder Entschädigung zuständigen Gericht vorzulegen, das durch unanfechtbaren Beschluss entscheidet. Weist das Gericht den Antrag zurück, erlischt der Anspruch, wenn die Frist nach Satz 1 abgelaufen und der Anspruch nicht binnen zwei Wochen ab Bekanntgabe der Entscheidung bei der in Satz 1 genannten Stelle geltend gemacht worden ist. War der Berechtigte ohne sein Verschulden an der Einhaltung einer Frist nach Absatz 1 gehindert, gewährt ihm das Gericht gemäß § 2 Abs.2 JVEG auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn er innerhalb von zwei Wochen nach Beseitigung des Hindernisses den Anspruch beziffert und die Tatsachen glaubhaft macht, welche die Wiedereinsetzung begründen. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 4 Abs. 4 Satz 1 bis 3 und Abs. 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden. Hiervon ausgehend stellt die Bestimmung des § 2 Abs.2 JVEG, wonach das Gericht die Wiedereinsetzung gewährt, zunächst einmal nur klar, dass die Wiedereinsetzung nicht durch die zuständige Stelle im Sinne des § 1 JVEG erfolgen kann. Hat also beispielsweise die Staatsanwaltschaft im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens einen Dolmetscher hinzugezogen und konnte dieser unverschuldet die Vergütung nicht rechtzeitig beantragen, so kann nicht mehr die Staats-anwaltschaft sondern nur noch das Gericht die Wiedereinsetzung gewähren. Welches Gericht sachlich und örtlich zuständig ist, regelt § 4 JVEG. Im oben genannten Beispiel wäre nach § 4 Abs.1 S.1 Nr.2 JVEG das Gericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, zu-ständig. Hat anders als im Beispielsfall das Gericht selbst den Sachverständigen oder Dolmetscher beauftragt, wie es im vorliegenden Fall der Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens unter Hinzuziehung eines Dolmtetschers durch das Sozial-gericht sich verhält, so verschwimmt die klare Abgrenzung zwischen der "zuständigen Stelle" und dem "Gericht". Denn gemäß § 4 Abs.1 S.1 Nr.1 JVEG ist das Gericht zuständig, von dem der Berechtigte herangezogen worden ist. Für die Abrechnung des Gutachtens bleibt also das Sozialgericht unverändert zuständig. Damit ist in § 4 Abs.1 S.1 Nr.1 JVEG noch immer nichts über die gerichtsinterne Zuständigkeit gesagt. Der 18. Senat des LSG NRW nimmt in einer Einzelfallentscheidung den Standpunkt ein, "Gericht" könne hier nicht der Kostenbeamte sein. Kraft ausdrücklicher Bestimmung in § 2 Abs.2 S.1 JVEG treffe die Entscheidung über die Wiedereinsetzung das Gericht, nicht der Anweisungsbeamte. Zur Begründung werden ein Beschluss des bay. LSG und mehrere Literaturstellen angegeben, die sich letztlich alle auf die Kommentierung von Meyer/Höver/Bach zum JVEG, dort 25. Aufl., § 2 Rdnr. 2.5 beziehen. Dort wird aber nur die Zuständigkeitsabgrenzung zwischen Gericht und zuständiger Stelle aus § 1 JVEG beschrieben. Zur gerichtsinternen Zuständigkeit äußert sich die Fundstelle nicht. Dass das nach § 4 Abs.1 JVEG zuständige Gericht gemeint sei, folge auch bereits aus dem gegen die Entscheidung vorgesehenen Rechtsmittel, so der 18. Senat des LSG NRW in seinem Beschluss vom 19.07.2012 zu Az. L 18 SF 391/11 E, dort bei Juris Rdnr.25. Gegenteiliger Auffassung sind ausdrücklich die Kommentierung bei Hartmann zum JVEG, dort § 2 Rdnr.17 in der 42. Auflage und das Thüringische LSG in seinem Beschluss L 6 SF 146/07 vom 03.05.2006. Jedenfalls in Thüringen bedarf es demnach gerichtsintern des Zwischenschrittes über die Erinnerung gegen die Entscheidung des Urkundsbeamten, ehe die Beschwerde gegen die richterliche Entscheidung möglich ist. Dies entspricht dem typischen Prozedere bei Entscheidungen durch einen Rechtspfleger in der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Auch dort kennt die ZPO von der Gesetzestechnik her den Rechtspfleger nicht und regelt die instanzinternen Zuständigkeiten und Rechtsbehelfe nicht. Diese sind vielmehr im Rechtspflegergesetz geregelt. Die Auffassung des 18. Senats des LSG NRW vermag schon deshalb nicht zu überzeugen, weil § 4 Abs.7 JVEG im Rahmen seiner Bestimmungen über das Beschwerdegericht und die dortige Übertragung auf den Einzelrichter selbst im dortigen 2. Halbsatz von Satz 1 formuliert, dies gelte auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger (!) erlassen wurde. Damit geht selbst das JVEG davon aus, dass Beschlüsse jedenfalls auch durch einen Rechtspfleger ergehen können, also nicht sämtliche Entscheidungen durch das Gericht im Sinne des richterlichen Spruchkörpers getroffen werden müssen, wie es der 18. Senat durch seine Einzelrichterentscheidung im dortigen Einzelfall vertritt. Nun sehen die landesrechtlichen Ausführungsbestimmungen in NRW jedenfalls einen allgemeinen, instanzinternen Rechtsbehelf gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten parallel zu den zivilrechtlichen Bestimmungen über Entscheidungen des Rechtspflegers nicht vor. Dies ist für eine positive, stattgebende Entscheidung über eine Wiedereinsetzung jedoch bereits nach dem Wortlaut des § 2 JVEG ohne Bedeutung. Denn § 2 Abs.2 Satz 3 JVEG bestimmt bei genauer Betrachtung lediglich, dass gegen die Ablehnung (!) der Wiedereinsetzung die Beschwerde stattfinde. Das bedeutet nicht, dass das gleiche Rechtsmittel bei Bewilligung der Wiedereinsetzung auch für die Gegenseite, also die Staatskasse gegeben sein muss. Denn die Divergenz der Rechtsmittel kennt an anderer Stelle beispielsweise auch § 127 ZPO bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Und auch die Gewährung der Wiedereinsetzung nach § 67 SGG ist, soweit sie überhaupt durch eigenständigen Beschluss erfolgt, gemäß § 67 Abs.4 SGG unanfechtbar. Dabei bedarf es bei der Gewährung einer Wiedereinsetzung nicht zwingend eines separaten Beschlusses, vielmehr kann unter Prüfung der Wiedereinsetzungsgründe in den Entscheidungsgründen gleich in der Sache selbst entschieden werden, also die Höhe der zu erstattenden Kosten festgesetzt werden. Und dass die nach dem JVEG erstattungsfähigen Kosten in der Sache selbst in der Sozialgerichtsbarkeit NRW durch den Urkundsbeamten festgesetzt werden, ist nun völlig unbestritten. Es ist auch kein Grund erkennbar, warum Ziffer 4 der Anlage 4 zu Abschnitt IV der OrgO-SGB NRW nicht auch die inzidente Prüfung der Wiedereinsetzung mitumfassen sollte. Dort heißt es im Rahmen der Aufzählung ganz allgemein und weit gefasst: "Bearbeitung von allgemeinen Kostenangelegeheiten". Schließlich werden in der Anlage 4 auch so ebenfalls verantwor-tungsvolle Tätigkeiten, wie nach Nr.1 die Bearbeitung von Einzelangelegenheiten in Per-sonalsachen oder nach Nr.5 die Bearbeitung von Angelegenheiten des Haushalts- und Beschaffungswesens auf den UdG übertragen. Warum nun ausgerechnet die Gewährung der Wiedereinsetzung nach dem JVEG aus allgemeinen, nicht geregelten Erwägungen nicht auf den Urkundsbeamten übertragbar wäre oder nicht übertragen werden sollte, ist nicht ersichtlich. Die zirkulierende Hypothese, Wiedereinsetzungsanträge nach § 2 JVEG seien dem Richter vorzulegen, beruht wohl vielmehr auf einer Verwechslung der Abgrenzung von Zuständigkeiten des Richters und Zuständigkeiten des Urkundsbeamten mit der Abgrenzung der Begrifflichkeiten "Gericht nach § 4 JVEG" und "zuständiger Stelle" im Sinne des § 1 JVEG. Der Urkundsbeamte des Sozialgerichts handelt hier jedoch gerade nicht als zuständige Stelle im Sinne des § 1 JVEG, sondern als gerichtsinterne Hilfsperson des Gerichts nach § 4 JVEG. Die Möglichkeit, eine (positive) Wiedereinsetzung inzident, aber ausdrücklich durch Darlegung in den Entscheidungsgründen (zur Abgrenzung: also nicht bloß stillschweigend durch Sachentscheidung) zu gewähren, ist auch für die Wiedereinsetzung in die gesetzlichen Fristen nach dem Sozialgerichtsgesetz, insbesondere also in die Klagefrist, anerkannt. Die Wiedereinsetzung ist dort in § 67 SGG geregelt. Hierzu heißt es in der Kommentierung bei Meyer-Ladewig, Keller zu § 67 Rdnr.17a in der 10. Auflage, das Gericht könne eine Vorabentscheidung über die Wiedereinsetzung durch Beschluss treffen. In Rdnr. 18 heißt es dann weiter, das Gericht müsse über die Wiedereinsetzung in jedem Fall ausdrücklich entscheiden. Werde zugleich in der Sache entschieden, genüge es, dass das Gericht in den Entscheidungsgründen über die Wiedereinsetzung befinde.
73. Der Antrag auf Geltendmachung der Vergütung ist gemäß § 1JVEG in Verbindung mit § 4 JVEG zulässig. Der Dolmetscherin war hier Wiedereinsetzung gemäß des oben bereits genannten § 2 Abs.2 JVEG zu gewähren. Sie hat mit der akuten Verschlimmerung der Anfallserkrankung ihres Kindes, die eine stationäre Behandlung erforderlich machte, hinreichende dargelegt, warum die Dreimonatsfrist aus § 2 Abs.1 JVEG für die Rechnungstellung unverschuldet um wenige Tage überschritten wurde.
84. Der Antrag ist auch begründet. Dolmetscher erhalten gemäß § 8 Abs.1 JVEG als Vergütung 1. Ein Honorar für ihre Leistung (§§ 9 bis 11), 2. Fahrtkostenersatz (§ 5), 3. Entschädigung für Aufwand (§ 6) sowie 4. Ersatz für sonstige und für besondere Aufwendungen (§§ 7 und 12). Das geltend gemachte Honorar für 4,5 Stunden mit einem Stundensatz von 55 Euro ergibt sich aus § 9 Abs.3 JVEG. Die geltend gemachten Fahrtkosten von 48 km zu je 0,30 Euro nebst 3 Euro Parkkosten ergeben sich aus § 5 Abs.2 Nr.2 JVEG. Zuzüglich der Um-satzsteuer ergibt sich daraus der Gesamtbetrag von 315,23 Euro.
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Referenzen
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- § 2 EGGVG 1x (nicht zugeordnet)
- SGG § 4 4x
- 2 SB 577/11 2x (nicht zugeordnet)
- FGO § 12 1x
- JVEG § 2 Geltendmachung und Erlöschen des Anspruchs, Verjährung 12x
- GVG § 17a 1x
- JVEG § 9 Honorar für die Leistung der Sachverständigen und Dolmetscher 1x
- JVEG § 5 Fahrtkostenersatz 1x
- JVEG § 8 Grundsatz der Vergütung 1x
- 6 SF 146/07 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 127 Entscheidungen 1x
- ArbGG § 7 Geschäftsstelle, Aufbringung der Mittel 1x
- 18 SF 391/11 1x (nicht zugeordnet)
- JVEG § 4 Gerichtliche Festsetzung und Beschwerde 9x
- VwGO § 13 1x
- GVG § 153 2x
- JVEG § 1 Geltungsbereich und Anspruchsberechtigte 5x