ArbGG § 73 Revisionsgründe

Arbeitsgerichtsgesetz

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das Urteil des Landesarbeitsgerichts auf der Verletzung einer Rechtsnorm beruht. Sie kann nicht auf die Gründe des § 72b gestützt werden.

(2) § 65 findet entsprechende Anwendung.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt (3. Kammer) - 3 Ta 56/18
23. Mai 2019
3 Ta 56/18 23. Mai 2019
Nichtannahmebeschluss vom Bundesverfassungsgericht (2. Senat 1. Kammer) - 2 BvR 745/18
18. September 2018
2 BvR 745/18 18. September 2018