Der Beschluss eines Landesarbeitsgerichts nach § 91 kann durch sofortige Beschwerde angefochten werden, wenn er nicht binnen fünf Monaten nach der Verkündung vollständig abgefasst und mit den Unterschriften sämtlicher Mitglieder der Kammer versehen der Geschäftsstelle übergeben worden ist. § 72b Abs. 2 bis 5 gilt entsprechend. § 92a findet keine Anwendung.
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ArbGG § 92b Sofortige Beschwerde wegen verspäteter Absetzung der Beschwerdeentscheidung
Arbeitsgerichtsgesetz
Referenzen
Zitiert von
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Beschluss vom Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (21. Kammer) - 21 TaBV 8/24
30. Oktober 2024
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21 TaBV 8/24 | 30. Oktober 2024 |
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Beschluss vom Landesarbeitsgericht Niedersachsen - 2 TaBV 81/23
8. Mai 2024
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2 TaBV 81/23 | 8. Mai 2024 |
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Beschluss vom Landesarbeitsgericht Niedersachsen - 2 TaBV 44/23
27. März 2024
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2 TaBV 44/23 | 27. März 2024 |
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Beschluss vom Landesarbeitsgericht Niedersachsen - 2 TaBV 4/23
14. Februar 2024
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2 TaBV 4/23 | 14. Februar 2024 |
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Beschluss vom Unknown court (1. Senat) - 1 AZB 24/21
11. August 2021
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1 AZB 24/21 | 11. August 2021 |