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ArbGG § 92b Sofortige Beschwerde wegen verspäteter Absetzung der Beschwerdeentscheidung

Arbeitsgerichtsgesetz

Der Beschluss eines Landesarbeitsgerichts nach § 91 kann durch sofortige Beschwerde angefochten werden, wenn er nicht binnen fünf Monaten nach der Verkündung vollständig abgefasst und mit den Unterschriften sämtlicher Mitglieder der Kammer versehen der Geschäftsstelle übergeben worden ist. § 72b Abs. 2 bis 5 gilt entsprechend. § 92a findet keine Anwendung.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (21. Kammer) - 21 TaBV 8/24
30. Oktober 2024
21 TaBV 8/24 30. Oktober 2024
Beschluss vom Landesarbeitsgericht Niedersachsen - 2 TaBV 81/23
8. Mai 2024
2 TaBV 81/23 8. Mai 2024
Beschluss vom Landesarbeitsgericht Niedersachsen - 2 TaBV 44/23
27. März 2024
2 TaBV 44/23 27. März 2024
Beschluss vom Landesarbeitsgericht Niedersachsen - 2 TaBV 4/23
14. Februar 2024
2 TaBV 4/23 14. Februar 2024
Beschluss vom Unknown court (1. Senat) - 1 AZB 24/21
11. August 2021
1 AZB 24/21 11. August 2021