(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1)
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 1.1)
- a)
-
eigene Rolle als Dienstleister und die kommunikativen Anforderungen im Kundenkontakt verstehen - b)
-
Grundsätze der Kommunikation, Argumentationsstrategien und Gesprächstechniken adressaten- und situationsgerecht anwenden - c)
-
Wertschätzung und Vertrauensbildung als Grundlage erfolgreicher Kommunikation begreifen und umsetzen - d)
-
Informationen aufbereiten und adressatengerecht kommunizieren - e)
-
Kritik konstruktiv annehmen und äußern
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 1.2)
- a)
-
Anliegen und unterschiedliche Lebenslagen von Kunden erkennen und darauf angemessen reagieren - b)
-
Möglichkeiten der Aufgabenerledigung den Kunden nachvollziehbar aufzeigen - c)
-
aus mündlichen und schriftlichen Informationen den wesentlichen Sachverhalt ermitteln, Lösungsvorschläge entwickeln und weitere Handlungsschritte einleiten
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 1.3)
- a)
-
Konflikte erkennen, analysieren, versachlichen und dabei emotionale Momente berücksichtigen - b)
-
Konfliktlösungsstrategien anwenden
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2)
- a)
-
Rechtsgrundlagen bei der Wahrnehmung der Fachaufgaben anwenden; sich in neues Recht einarbeiten - b)
-
Sachverhalte unter Tatbestandsmerkmale subsumieren und Rechtsfolgen feststellen - c)
-
Rechtsfolgen bei der Erteilung von Auskünften beachten - d)
-
Bearbeitungsreife von Vorgängen herstellen und Vorgänge abschließend bearbeiten oder weiterleiten - e)
-
Bescheide erlassen - f)
-
Rechtmäßigkeit von Verwaltungsakten und Möglichkeiten der Fehlerbeseitigung prüfen - g)
-
Rechtsbehelfe hinsichtlich Form- und Fristeinhaltung prüfen, zur Niederschrift aufnehmen und weiterleiten - h)
-
bei Leistungsmissbrauch und Ordnungswidrigkeiten erforderliche Maßnahmen veranlassen
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3)
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 3.1)
- a)
-
bei Anträgen, Anzeigen und Erklärungen die örtliche und sachliche Zuständigkeit prüfen, Anliegen weiterleiten - b)
-
Anliegen abschließend klären - c)
-
Geschäftsprozesse kundenorientiert einleiten
Integration
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 3.2)
- a)
-
Kunden über das Beratungs- und Vermittlungsangebot und die entsprechenden Dienstleistungen informieren, Handlungsmöglichkeiten aufzeigen und dabei besondere Personengruppen berücksichtigen - b)
-
Kunden über das Verfahren der Vermittlung sowie dessen rechtliche Auswirkungen informieren - c)
-
Kunden bei der Nutzung von Möglichkeiten zur Selbstinformation unterstützen - d)
-
Unterlagen vorbereiten, Kundendaten erfassen, Kunden über Formen ihrer Mitwirkung informieren
Arbeitsmarktausgleichs
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 3.3)
- a)
-
Kunden arbeitsmarktpolitische Ziele der Leistungen zur Förderung des Arbeitsmarktausgleichs erläutern - b)
-
Antragsformulare vorbereiten und Kunden den Verfahrensablauf darstellen - c)
-
allgemeine Anspruchs- und Fördervoraussetzungen prüfen - d)
-
über Anträge entscheiden - e)
-
Zahlungen veranlassen und gegenüber den Kunden begründen
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 3.4)
- a)
-
Kunden über Bedeutung und Zielsetzung von Leistungen der sozialen Sicherung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch informieren - b)
-
Ansprüche prüfen, leistungsbeeinflussende Tatbestände feststellen - c)
-
über Anträge entscheiden - d)
-
sich in dokumentierte Fälle einarbeiten, Bestandsarbeiten ausführen
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 3.5)
- a)
-
Kunden über Bedeutung und Zielsetzung von Leistungen der sozialen Sicherung nach Zweiten Buch Sozialgesetzbuch sowie des Familienleistungsausgleichs informieren - b)
-
Ansprüche prüfen, leistungsbeeinflussende Tatbestände feststellen - c)
-
über Anträge entscheiden
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4)
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 4.1)
- a)
-
Personalangelegenheiten bearbeiten und dabei arbeits- und sozialrechtliche Bestimmungen sowie tarifliche und betriebliche Regelungen anwenden - b)
-
Beteiligungsrechte beachten - c)
-
Auskünfte zu Personalangelegenheiten erteilen - d)
-
Maßnahmen der Personalrekrutierung, Personalentwicklung und Qualifizierung administrativ bearbeiten
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 4.2)
- a)
-
Zweck, Zustandekommen und Gliederung des Haushaltes beschreiben sowie Rechts- und Verfahrensvorschriften zur Haushaltsführung anwenden - b)
-
Finanzierungsquellen des Ausbildungsbetriebes unterscheiden - c)
-
Buchungs- und Zahlungssysteme anwenden - d)
-
Controlling als Informations- und Steuerungsinstrument begreifen und das eigene Handeln an geschäftspolitischen Zielen, insbesondere an Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit, ausrichten - e)
-
Zweck und Aufbau der Kosten- und Leistungsrechnung im Ausbildungsbetrieb begreifen
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1)
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 1.1)
- a)
-
Stellung des Ausbildungsbetriebes im System der sozialen Sicherung erfassen - b)
-
Rechtsformen und Kernaufgaben von Ausbildungsbetrieben unterscheiden - c)
-
Aufgaben der für den Ausbildungsbetrieb wichtigen Institutionen sowie Organisationen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer berücksichtigen - d)
-
Bedeutung, Gliederung, Zusammensetzung und Aufgaben der zuständigen Organe unterscheiden - e)
-
Aufbau- und Ablauforganisation beachten
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 1.2)
- a)
-
Organisationsziele und Geschäftsprozesse berücksichtigen - b)
-
Bedeutung von Qualitätssicherung und Kundenzufriedenheit erkennen - c)
-
Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung von Qualitätsstandards und wirtschaftlichem Ressourceneinsatz reflektieren und kundenorientiert gestalten - d)
-
Datenqualität sicherstellen
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 1.3)
- a)
-
Stellung des Ausbildungsbetriebes im Wettbewerb mit anderen Marktteilnehmern beachten und das Handeln danach ausrichten - b)
-
Marketing als Wettbewerbsfaktor und Element der Kundenorientierung bewerten und Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit zielgruppenorientiert einsetzen
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 1.4)
- a)
-
Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag feststellen und Aufgaben der Beteiligten im dualen System beschreiben - b)
-
betrieblichen Ausbildungsplan mit der Ausbildungsordnung vergleichen - c)
-
gesetzliche, tarifliche und betriebliche Arbeitszeitregelungen beachten - d)
-
Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte personalvertretungsrechtlicher Organe nutzen - e)
-
Positionen der eigenen Entgeltabrechnung verstehen - f)
-
Bedeutung des lebenslangen Lernens für die berufliche und persönliche Entwicklung sowie die beruflichen Aufstiegs- und Weiterentwicklungsmöglichkeiten begreifen
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 1.5)
- a)
-
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen - b)
-
Maßnahmen zur Stressbewältigung anwenden - c)
-
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden - d)
-
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten - e)
-
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 1.6)
- a)
-
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären - b)
-
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden - c)
-
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen - d)
-
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2)
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 2.1)
- a)
-
Lernformen der beruflichen Bildung und Lernstrategien anwenden - b)
-
Arbeits- und Organisationsmittel effektiv und effizient nutzen - c)
-
Möglichkeiten funktionaler und ergonomischer Arbeitsplatzgestaltung nutzen - d)
-
Instrumente der Projektarbeit anwenden - e)
-
die eigene Arbeit systematisch und qualitätsbewusst planen, durchführen und kontrollieren
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 2.2)
- a)
-
Aufgaben im Team planen, durchführen und reflektieren - b)
-
Informationen über Arbeitsergebnisse austauschen und nutzen - c)
-
interne Informationsprozesse teamübergreifend gestalten
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 2.3)
- a)
-
kulturelle Hintergründe und sozioökonomische Situationen berücksichtigen - b)
-
fremdsprachige Fachbegriffe anwenden - c)
-
einfache Auskünfte in einer Fremdsprache erteilen
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 2.4)
- a)
-
Standardsoftware und betriebsspezifische Software anwenden - b)
-
Informations- und Kommunikationssysteme adressatengerecht einsetzen - c)
-
Informationsquellen zielgerichtet und sachgerecht auswählen, auswerten und Ergebnisse aufbereiten
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 2.5)
- a)
-
gesetzliche und betriebliche Vorschriften des Datenschutzes, insbesondere hinsichtlich der Sozialdaten, einhalten - b)
-
betriebliche Vorschriften der Datensicherheit einhalten